Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.04.2006 - VIII R 46/02 (NV) (veröffentlicht am 27.09.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurs der Feststellungsbeteiligten: Zurückverweisung, Wirksamkeit des Einspruchs

 

Leitsatz (NV)

1. Ist ungewiss, ob die durch die Eröffnung des Konkursverfahrens eingetretene Unterbrechung des Einspruchsverfahrens (hier: gegen Gewinnfeststellungsbescheid) im Anschluss an die Anmeldung der Steuerforderungen und deren Bestreiten seitens des Konkursverwalters durch Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens beendet worden ist, kann der BFH die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverweisen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine rechtsbehelfsbefugte juristische Person den Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid im eigenen Namen erhoben hat.

3. Die an eine Kommanditgesellschaft (KG) als Inhaltsadressatin gerichtete Betriebsprüfungsanordnung ist nichtig, wenn die KG im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides nicht mehr existiert.

 

Normenkette

KO § 141; ZPO § 240; AO 1977 § 171 Abs. 4, § 193

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 24.04.2002; Aktenzeichen 12 K 1316/96)

 

Tatbestand

I. An der X-KG waren HX, die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten zu 4. und 5. (Kläger zu 4. und 5.), die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 3. (Klägerin zu 3.), sowie der Kläger und Revisionsbeklagte zu 6. (Kläger zu 6.) als Kommanditisten beteiligt. Über das Vermögen des HX ist das Konkursverfahren eröffnet worden; Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter zu 2. (Kläger zu 2.) ist der Konkursverwalter (A).

Komplementärin der X-KG war ursprünglich die XSI-GmbH. Im Juni 1985 trat die XGE-GmbH als Komplementärin in die X-KG ein; die XSI-GmbH schied aus der X-KG aus. Danach schieden auch sämtliche Kommanditisten aus der X-KG aus. Die XGE-GmbH setzte das Unternehmen als Rechtsnachfolgerin der X-KG fort. Die Veränderungen wurden im Handelsregister eingetragen. Davon erhielt der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Jahre 1985 Kenntnis.

Die zwischenzeitlich in XPH-GmbH umbenannte XSI-GmbH und die XGE-GmbH wurden im August 1988 auf die Y-GmbH als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen. Die Y-GmbH ist 1993 in Konkurs gefallen, der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger zu 1.) ist der Konkursverwalter der Y-GmbH.

Im Dezember 1988 ordnete das FA für Großbetriebsprüfung eine steuerliche Außenprüfung "bei der X-KG" an und gab den Bescheid sämtlichen ehemaligen Gesellschaftern der X-KG bekannt. Nach Abschluss der Prüfung erließ das FA im März 1993 zum Nachteil der Kläger geänderte Feststellungsbescheide für 1983 bis 1985 und gab sie den ehemaligen Gesellschaftern der X-KG bekannt. Ihre Steuererklärungen hatte die X-KG für diese Jahre bereits 1985 und 1986 abgegeben.

Gegen die geänderten Feststellungsbescheide legte die Steuerberatungsgesellschaft der X-Gruppe rechtzeitig Einspruch ein im Namen der Y-GmbH "als Gesamtrechtsnachfolgerin" der XGE-GmbH, diese als Gesamtrechtsnachfolgerin der X-KG.

Das FA verwarf den Einspruch der Y-GmbH nach Hinzuziehung der ehemaligen Gesellschafter der X-KG als unzulässig. 

Über die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) insoweit durch Zwischenurteil entschieden, als es den Einspruch der Y-GmbH gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für 1983 bis 1985 für zulässig erachtet und festgestellt hat, dass die Festsetzungsfrist beim Erlass der geänderten Gewinnfeststellungsbescheide noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Gegen das Zwischenurteil haben das FA, der Kläger zu 2. und die Kläger zu 4. und 5. Revision eingelegt. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts (§§ 171 Abs. 4, 181 Abs. 1, 352 Abs. 1 Nr. 3, § 357 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--).

Das FA beantragt,

unter Aufhebung des Zwischenurteils des FG Köln vom 24. April 2002 die Klage abzuweisen.

Die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. beantragen,

die Revision des FA zurückzuweisen.

Der Kläger zu 2. beantragt sinngemäß, die Kläger zu 4. und 5. beantragen,

unter Aufhebung des Zwischenurteils des FG Köln vom 24. April 2002  12 K 1316/96 die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der X-KG für 1983 bis 1985 vom 2. März 1993 und 4. Juni 1993 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 1996 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Revision der Kläger zu 2., 4. und 5. zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revisionen sind begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Dies ergibt sich bereits daraus, dass während des Einspruchsverfahrens sowohl über das Vermögen der Y-GmbH als auch über dasjenige des HX das Konkursverfahren eröffnet worden ist und das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die hiermit verbundene Verfahrensunterbrechung (analog § 240 der Zivilprozessordnung --ZPO a.F.--) im Anschluss an die Anmeldung der Steuerforderungen und deren Bestreiten seitens des Konkursverwalters oder der Konkursgläubiger im Prüfungstermin (§§ 141 ff. der Konkursordnung --KO--) durch eine Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens analog § 146 Abs. 3 KO beendet worden ist (vgl. --einschließlich des Erfordernisses einer personenbezogenen Prüfung-- Senatsurteil vom 24. August 2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246). Demgemäß kann der Senat nicht beurteilen, ob dieses Verfahren durchgeführt worden und damit die Sachurteilsvoraussetzung des § 44 FGO gegeben ist (dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 1992 XI R 3/85, BFHE 167, 529, BStBl II 1992, 727). Unbestimmt ist des Weiteren, ob die Klage des A (Konkursverwalter über das Vermögen von HX) nach Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens wirksam erhoben und ob --falls dies zu bejahen sein sollte-- das finanzgerichtliche Verfahren aufgrund einer Rücknahme der zunächst angemeldeten Forderungen i.V.m. einer nachträglichen Anmeldung (§ 142 KO) unterbrochen worden ist (vgl. hierzu auch Kilger/Karsten Schmidt, 17. Aufl., § 146 KO, Anm. 2 d/e; BFH-Urteil vom 8. Oktober 1968 VII 99/65, BFHE 94, 4, BStBl II 1969, 54).

Das Revisionsgericht hat das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und kann hierzu auch eigene Feststellungen treffen. Es kann aber nach seinem Ermessen von Feststellungen solcher Art auch absehen und die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverweisen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz. 45, m.w.N.). Von letzterer Befugnis macht der erkennende Senat Gebrauch. Zum einen deshalb, weil das FG die Frage der Unterbrechung des Einspruchs- und ggf. auch des Klageverfahrens sowie die Wirksamkeit der Klageerhebung bisher nicht geprüft hat. Zum anderen hat der Senat von den Beteiligten auf Anfrage zwar Auskünfte und Unterlagen erhalten, nach denen davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrensunterbrechung gegenüber der Y-GmbH durch die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens beendet worden ist; keine hinreichende Gewissheit konnte der Senat hingegen mit Rücksicht auf die Verfahrensunterbrechung gegenüber HX erlangen. Dem Senat erscheint es deshalb zur (beschleunigten) Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und damit aus Gründen der Sachnähe (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268) angezeigt, die Sache an das FG zurückzuverweisen.

2. Im Übrigen weist der Senat zu den zwischen den Beteiligten in der Sache umstrittenen Rechtsfragen im Interesse einer möglichst raschen Beendigung des Rechtsstreits auf folgende Gesichtspunkte hin:

a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die geänderten Feststellungsbescheide für 1983 bis 1985 nicht bestandskräftig geworden sind, weil die Y-GmbH nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 1. April 1993 gegen diese Bescheide rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Y-GmbH im Einspruchsschreiben als Rechtsnachfolgerin der XGE-GmbH und der X-KG bezeichnet worden ist. Dieser Umstand benennt lediglich eine Eigenschaft der juristischen Person, auf die es für die Frage, welche Person den Einspruch eingelegt hat, nicht ankommt. Die Y-GmbH war als Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Komplementärin der vollbeendeten X-KG auch befugt, gegen die geänderten und ihr bekannt gegebenen (vgl. FG-Urteil, S. 3 vorletzter Absatz) Feststellungsbescheide Einspruch einzulegen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1998 VIII B 61/98, BFH/NV 1999, 291; vom 16. Januar 1996 VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426).

b) Nicht zuzustimmen vermag der Senat allerdings der Ansicht der Vorinstanz, die geänderten Feststellungsbescheide seien deshalb nicht rechtswidrig, weil aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung im Zeitpunkt ihres Erlasses der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt gewesen sei (§ 171 Abs. 4 AO 1977). Das FG hat hierbei zwar nicht verkannt, dass eine nichtige Prüfungsanordnung eine solche Wirkung nicht zu entfalten vermag (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1992 IV R 86/90, BFH/NV 1993, 457; Klein/Rüsken, AO, 8. Aufl., § 171 Rz. 42, m.w.N.). Die Prüfungsanordnung vom 7. Dezember 1988 war indes fehlerhaft an die X-KG und nicht an die Y-GmbH als deren Gesamtrechtsnachfolgerin adressiert und somit, da die Adressatin nicht mehr existierte, unwirksam.

aa) Eine Personengesellschaft, die einen gewerblichen Betrieb unterhält, muss als solche die Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 dulden. Richtige Adressatin der Prüfungsanordnung ist die Gesellschaft, nicht ihre Gesellschafter. Diese Duldungspflicht geht, wenn eine Personengesellschaft durch Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters untergeht, auf den letzten verbliebenen Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 über. Die Prüfungsanordnung ist in diesem Fall folglich an den Gesamtrechtsnachfolger und nicht an die ehemaligen Gesellschafter zu richten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 1996 VIII B 3/95, BFH/NV 1996, 685, m.w.N.; BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404; zur Abgrenzung im Falle der Vollbeendigung durch Liquidation vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 60/91, BFHE 169, 294, BStBl II 1993, 82).

bb) Wem gegenüber eine Regelung ergangen ist, wer also Inhaltsadressat eines Verwaltungsakts ist, kann ggf. durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände bestimmt werden (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409; Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 119 Rz. 5). Dies setzt aber voraus, dass der Bescheid objektiv (auch für außenstehende Dritte erkennbar) mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig ist. Nur bei insoweit mehrdeutigen Bescheiden können Zweifel über den Inhaltsadressaten gegebenenfalls durch Auslegung behoben werden (BFH-Urteil vom 16. Juni 1999 II R 36/97, BFH/NV 2000, 170). Daran fehlt es vorliegend, da sich die Prüfungsanordnung vom 7. Dezember 1988 an die X-KG als Inhaltsadressatin richtete. Bei ihr sollte die Prüfung vorgenommen werden. Das FA hat sie den ehemaligen Gesellschaftern der X-KG lediglich bekannt gegeben. An die davon abweichende Würdigung des FG, wonach die ehemaligen Gesellschafter der X-KG zur Duldung der Außenprüfung verpflichtet werden sollten, wäre der Senat in einem Revisionsverfahren nicht gebunden. Die Auslegung von Willenserklärungen oder Verwaltungsakten ist zwar grundsätzlich Gegenstand der vom FG zu treffenden Feststellungen. Der Prüfung des BFH unterliegt es jedoch u.a., ob das FG --beispielsweise deshalb, weil es zu Unrecht von der Mehrdeutigkeit eines Verwaltungsakts ausgegangen ist-- gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 70/03, BFH/NV 2004, 352).

cc) Die Prüfungsanordnung ist somit unwirksam. Ein nicht an den Rechtsnachfolger, sondern an einen nicht mehr existierenden Rechtsvorgänger gerichteter Verwaltungsakt entfaltet (diesem gegenüber) keine Rechtswirkungen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230; BFH-Urteile vom 17. September 1992 V R 17/86, BFH/NV 1993, 279, und vom 17. Dezember 1992 V R 135/89, BFH/NV 1994, 354; Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 122 Rz. 33; so auch: Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 122 Tz. 4.1.2). Das gilt auch für eine Prüfungsanordnung, die sich gegen den Rechtsnachfolger richten müsste (Gosch in Beermann/ Gosch, AO § 196 Rz. 46; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 196 AO Tz. 22).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1581445

BFH/NV 2006, 2037

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Wie Human Resources KI vorantreibt: KI statt K.O.
KI statt KO

Entdecken Sie mit dem Buch von Dominique René Fara, wie KI die HR-Welt revolutioniert! Das People Operating System bietet einen klaren Bauplan für zukunftsfähige HR-Abteilungen, die gestalten statt verwalten. Praxisbeispiele zeigen, wie Ängste abgebaut und KI-Potenziale genutzt werden können!


Zivilprozessordnung / § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
Zivilprozessordnung / § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

1Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren