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BFH Urteil vom 23.09.1960 - III 162/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Vermeidung von Fristversäumnissen muß ein

Steuerberater dafür sorgen, daß bei Zustellung von Rechtsmittelentscheidungen der Zustellungsvermerk geprüft, der Briefumschlag zu den Handakten genommen und bei Fehlen eines solchen Vermerkes eine zuverlässige Auskunft über den Zustellungszeitpunkt eingeholt wird. 2. Unterhält ein Unternehmer bei einer Bank ein laufendes Konto, über das die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben geleitet werden, so erhält dieses Konto nicht dadurch zum Teil privaten Charakter, daß daraus private Schulden beglichen werden; insoweit liegt eine Entnahme aus dem Betriebe vor, die den betrieblichen Charakter des Kontos nicht berührt. Der Saldo des laufenden Kontos ist eine betriebliche Forderung bzw. Schuld.

 

Normenkette

AO § 86; LAG §§ 163-164

 

Tatbestand

Nachdem der Abgabepflichtige rechtskräftig zur Kreditgewinnabgabe veranlagt war, beantragte er bei einer späteren Betriebsprüfung, bei Ermittlung der Schuldnergewinne eine Bankschuld außer Betracht zu lassen, da aus diesem Konto Abhebungen zur Zahlung persönlicher Steuern und zum Erwerbe eines privaten Grundstückes erfolgt seien. Diese neue Tatsache rechtfertige eine Berichtigung der Veranlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 2 AO. Das Finanzamt lehnte die Berichtigung durch Einspruchsentscheidung ab. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreite folgender Sachverhalt zugrunde:

Das in Rede stehende Bankkonto ist ein betriebliches Kontokorrentkonto, das am 20. Juni 1948 eine Schuld von 87.708 RM auswies. Am 31. Dezember 1947 betrug der Schuldsaldo 268.965,49 RM; darin war ein Betrag von 155.000 RM enthalten, den der Abgabepflichtige auf ein privates Depositenkonto bei der gleichen Bank überweisen ließ und aus dem er Zahlungen für Personensteuern und den Kauf eines privaten Grundstückes leistete. Den Bankkredit hatte er am 30. März 1948 bis auf 9.874 RM abgedeckt.

Am 21. Mai 1948 hat der Abgabepflichtige einen weiteren Betrag von 20.877 RM abgehoben und zum Erwerbe eines privaten Grundstückes verwandt. Er ist der Ansicht, bei Nichtansatz dieser Privatabhebungen ergebe sich für den Währungsstichtag anstatt einer - der Kreditgewinnabgabe unterworfenen - Bankschuld von 87.708 RM ein betriebliches Guthaben. Mit dem Gläubigerverluste aus dem Guthaben ergebe sich ein Gewinnsaldo von 0 DM. Die Berufung hatte zum Teil Erfolg.

Das Finanzgericht versagte die Anerkennung eines Gläubigerverlustes, stellte aber 5.370 RM und 20.877 RM als Privatschulden fest. Da die Kredite im Saldo des laufenden betrieblichen Bankkontos aufgingen (§§ 355 ff. HGB), sei eine Feststellung, inwieweit der Saldo vom 30. März 1948 Betriebskredit oder Privatentnahme darstelle, rechtlich nicht möglich. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise müsse ein Saldoanteil von 5.370 DM - entsprechend dem Verhältnis der anfänglichen Privatentnahme zum Betriebskredit - als Privatschuld anerkannt werden. Da die nachfolgende Privatentnahme vom 21. Mai 1948 die Bankschuld am Währungsstichtag erhöht habe, sei diese insoweit ebenfalls als Privatschuld zu behandeln.

Der Vorsteher des Finanzamts hat rechtzeitig, der Abgabepflichtige verspätet Rb. eingelegt. Der Vorsteher des Finanzamts ist der Ansicht, bei einem laufenden Kontokorrentkredit sei eine Aufteilung in private und betriebliche Zwecke nicht möglich. Eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob die Privatentnahmen aus dem vorhandenen Barbestand oder durch Abhebung vom Bankkonto getätigt wurden, sei nicht gerechtfertigt.

Der Abgabepflichtige meint, die Privatschuld von 155.000 RM sei mit ihrer Umbuchung auf das private Separatkonto eine Sonderschuld geworden, die unabhängig von dem Bestandswechsel auf dem betrieblichen Bankkonto fortbestehe. Sie hänge wirtschaftlich nicht mit dem laufenden betrieblichen Bankkonto zusammen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei der in der RM-Schlußbilanz ausgewiesene Banksaldo unrichtig. Er habe am 20. Juni 1948 nicht eine betriebliche Bankschuld von 87.708 RM, sondern unter Berücksichtigung der insgesamt 175.877 RM betragenden Privatschuld ein betriebliches Bankguthaben von 88.169 RM gehabt.

Außerdem beantragt er den Streitwert mit der Summe von drei Jahresbeträgen festzusetzen, da der Ansatz des Ablösungsbetrages unbillig hoch sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Steuerpflichtigen ist unzulässig, weil die Frist zur Einlegung der Rb. von einem Monat überschritten ist. Wenn der Bevollmächtigte des Abgabepflichtigen seinen Antrag auf Nachsicht damit begründet, er habe durch die Nichtvorlage des Briefumschlages durch sein Büro nicht erfahren, daß das Urteil mit Zustellungsurkunde zugestellt worden sei, er habe vielmehr annehmen dürfen, daß das Urteil durch Brief übersandt worden sei, so kann diese Einlassung nicht als Entschuldigungsgrund im Sinne des § 86 AO angesehen werden. Der Bevollmächtigte gibt selbst an, daß die Urteile des Finanzgerichts "durchweg" mit Postzustellungsurkunde, zum Teil auch durch eingeschriebenen Brief eingegangen seien. Es war darum seine Pflicht zu prüfen, auf welche Weise ihm das Urteil übersandt worden ist, denn die rechtliche Auswirkung der verschiedenen Zustellungsarten muß einem Steuerberater bekannt sein. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat im Beschluß 2 A 18/57 vom 23. Januar 1957, Neue Juristische Wochenschrift 1957 S. 1086, ausgeführt: Zur Vermeidung von Fristversäumnissen hat ein Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, daß bei den nach § 212 der Zivilprozeßordnung zugestellten Postsendungen, die Fristsachen enthalten, in jedem Falle der vorgeschriebene Zustellungsvermerk geprüft, der Briefumschlag zu den Handakten genommen und bei Fehlen eines solchen Vermerkes eine zuverlässige Auskunft über den Zustellungszeitpunkt eingeholt wird. Was hier für einen Rechtsanwalt gesagt ist, muß entsprechend für einen Steuerberater gelten. Ist so die Frist zur Rb. nicht gewahrt, so ist das Schreiben des Abgabepflichtigen als Anschlußbeschwerde im Sinne des § 293 AO anzusehen, da hierfür die Frist bis zum Ablauf der Erklärungsfrist verlängert ist. Die Rb. des Abgabepflichtigen wird darum als Anschlußbeschwerde behandelt.

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung; die Anschlußbeschwerde muß zurückgewiesen werden.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß nur betriebliche Verbindlichkeiten zu einem Schuldnergewinne führen und private Schuldnergewinne nicht berücksichtigt werden. Verbindlichkeiten sind nur dann Betriebsschulden, wenn sie wirtschaftlich mit dem Betriebsvermögen zusammenhängen. Nimmt ein Kaufmann unter seiner Firma einen Bankkredit in Anspruch und weist ihn in seiner Bilanz aus, so ist der wirtschaftliche Zusammenhang der Bankschuld mit dem Betriebsvermögen im allgemeinen gegeben. Der erkennende Senat hat eine andere Beurteilung nur dann für geboten erachtet, wenn einwandfrei festgestellt werden kann, daß der Zweck der Schuldaufnahme die Verwendung der Valuta für private Zwecke war und daß die Darlehnsvaluta alsbald zu diesen privaten Zwecken verwandt worden ist (Urteil III 218/54 S vom 24. August 1956, BStBl 1956 III S. 325, Slg. Bd. 63 S. 334). Hat der Unternehmer bei einer Bank ein laufendes Konto, über das die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben geleitet werden, so erhält dieses Konto auch nicht zum Teil privaten Charakter, wenn daraus private Schulden beglichen werden; es liegt insoweit eine Entnahme vor, die den betrieblichen Charakter des Kontos nicht berührt, so daß der Saldo ein betriebliches Guthaben bzw. eine betriebliche Schuld ist. Anders läge der Fall, wenn ein separates Privatkonto bei der Bank zugunsten von privaten Ausgaben geführt und unmittelbar belastet worden wäre.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so hat der Abgabepflichtige am 29. Dezember 1947 zufolge seiner Ausführungen im Schriftsatze vom 30. April 1956 155.000 RM dem Geschäftskonto entnommen und auf ein privates Konto übertragen. Dieser Vorgang kann nicht anders als eine Entnahme gewertet werden, die allerdings die Höhe der Betriebsschuld beeinflußt hat; denn ohne diese Entnahme wäre die Schuld des Betriebes geringer gewesen. Es kann dem Abgabepflichtigen nicht in der Ansicht gefolgt werden, daß die 155.000 RM durch die übernahme des Betrages auf das private Konto eine Sonderschuld geworden wären, die unabhängig von dem betrieblichen Konto bestehe. Die Bank führt vor wie nach der Entnahme ein Konto für den Betrieb, dessen Höhe auch von den Entnahmen mittelbar oder unmittelbar bestimmt wird. Dies wird deutlich, wenn man annimmt, daß das betriebliche Konto ein Guthaben ausgewiesen hätte; in diesem Falle wäre das Guthaben des Betriebes durch die Entnahme verringert worden und man könnte nicht sagen, daß die Entnahme das Betriebskonto unberührt gelassen habe. Der Betrieb hätte allenfalls wegen der Entnahme eine Forderung gegen seinen Inhaber; Forderungen und Schulden zwischen dem Kaufmann und seinem Betrieb sind aber nicht denkbar, da diese Vorgänge über das Kapitalkonto ausgeglichen werden.

Dieses Ergebnis hängt mit dem Wesen des Kontokorrentkontos zusammen, dessen Saldo im allgemeinen durch eine Vielzahl von Be- und Entlastungen bestimmt wird. Die Einzelbuchungen können privaten oder betrieblichen Charakter haben, der Saldo aber kann nur der Sphäre zugerechnet werden, der das Konto überhaupt dient - und das ist hier die betriebliche. Das Finanzgericht hat darum zutreffend ausgeführt, daß die Kredite im Saldo des laufenden betrieblichen Bankkontos aufgehen (§§ 355 ff. HGB) und eine Feststellung, inwieweit der Saldo Betriebskredit oder Privatentnahme darstellt, nicht möglich ist. Unrichtig an dem Urteile der Vorinstanz ist, daß sie aus dieser richtigen Erkenntnis nicht die entsprechenden Folgerungen gezogen hat. Denn auch hier kann von einem Nachweise, daß der "Zweck der Schuldaufnahme" bezüglich des Kontokorrentkontos privater Art war, nicht gesprochen werden.

Richtig ist, daß der Abgabepflichtige, wie oben angedeutet, auch einen anderen Weg hätte gehen können, um in den Besitz von 155.000 RM zur Bestreitung seiner privaten Ausgaben zu kommen. Hätte er einen privaten Kredit beansprucht, so wäre der Betrieb und sein Bankkonto unberührt geblieben. Der Steuerpflichtige kann aber nicht verlangen, daß sein Fall nach dieser möglichen Gestaltung beurteilt wird; maßgebend für die Entscheidung ist der Tatbestand, wie er sich wirklich abgespielt hat. Darum kann weder ein Teilbetrag des Saldos vom 30. März 1948 noch die Privatentnahme vom 31. Mai 1948 den zur Kreditgewinnabgabe heranzuziehenden Schuldsaldo mindern.

Aus den gleichen Gründen kann durch die Vorgänge auch kein Gläubigerverlust entstehen. Es steht keine Forderung aus dem betrieblichen Bankkonto in den Vergleichsbilanzen. Ein Gläubigerverlust konnte insoweit nicht entstehen - wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat -. Die Schriftsätze lassen erkennen, daß der Abgabepflichtige gedanklich eine Forderung des Betriebes gegen sich selbst konstruieren möchte; dieser Ansicht kann aber nicht gefolgt werden.

Die Bemessung des Streitwertes nach dem Ablösungswerte ist nicht zu beanstanden, da dies bei der Kreditgewinnabgabe der ständigen übung des Senates entspricht; eine Unbilligkeit kann in dieser Handhabung nicht erkannt werden. Eine änderung des vom Finanzgericht angenommenen Streitwertes wird aber deshalb notwendig, weil das Finanzgericht von der ab 1. Januar 1956 gültigen Ablösungstabelle ausgegangen ist, während der Senat die bis zum 31. Dezember 1955 gültige Ablösungstabelle nunmehr allgemein zugrunde legt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409806

BStBl III 1960, 497

BFHE 1961, 666

BFHE 71, 666

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