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BFH Urteil vom 23.05.1952 - III 62/52 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wirtschaftliches Eigentum des Pächters einer Bauparzelle am Grund und Boden liegt (am 1. Januar 1948) nicht schon dann vor, wenn der Verpächter dem Pächter Errichtung eines Gebäudes auf der Parzelle gestattet hat, und beide Vertragsparteien beabsichtigen, nach der Währungsreform den Pachtvertrag durch einen Kaufvertrag über die Parzelle zu ersetzen; das gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag nach der Währungsreform tatsächlich abgeschlossen worden ist.

 

Normenkette

StAnpG § 11 Ziff. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das seit 1943 in Parzellen verpachtete Grundstück des Beschwerdeführers (Bf.) in X, dessen Einheitswert durch Art- und Wertfortschreibungsbescheid (richtig Nachfeststellungsbescheid) für den 1. Januar 1948 auf 33.900 RM festgestellt worden ist, dem Bf. oder den Pächtern als wirtschaftlichen Eigentümern zuzurechnen ist. Die Vorbehörden haben das Grundstück dem im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Bf. zugerechnet. Dieser behauptet, daß die Pächter wirtschaftliche Eigentümer der Parzellen geworden seien, und daß ihnen die einzelnen Parzellen bei der Einheitsbewertung zugerechnet werden müßten. Einspruch und Berufung des Bf. sind insoweit ohne Erfolg geblieben.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist unbegründet.

Das Finanzgericht hat den vom Bf. eingereichten Musterpachtvertrag, nach dem der Bf. einen Bauplatz für einen Pachtpreis von 50 RM jährlich verpachtet, als ernstgemeinten Pachtvertrag aufgefaßt. Nebenabreden außerhalb dieses Pachtvertrages seien nicht getroffen worden. Als Auskunftspersonen vernommene Pächter hätten bekundet, daß sie nach ihrer Ansicht jederzeit vom Pachtvertrage hätten zurücktreten können, und daß mit einem Teil der Pächter noch kein Kaufvertrag über deren Parzellen abgeschlossen worden sei. Im übrigen sei es die ausgesprochene Absicht des Bf. gewesen, das Eigentum an seinem Grund und Boden nicht vor der Währungsreform aufzugeben. Dem Finanzgericht ist zuzustimmen, daß dieser Sachverhalt für einen ernstgemeinten Pachtvertrag und gegen die Annahme wirtschaftlichen Eigentums der Pächter an den ihnen überlassenen Parzellen spricht. Der Bf. dagegen ist der Auffassung, daß nur formell ein Pachtvertrag vorliege. Daraus, daß den Pächtern vertraglich ein Vorkaufsrecht eingeräumt und eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung eingetragen worden sei, und daß der Bf. die Errichtung eines Gebäudes auf dem gepachteten Bauplatz durch den Pächter erlaubt habe, ergebe sich das wirtschaftliche Eigentum der Pächter an den ihnen verpachteten Parzellen. Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Der Pächter besitzt grundsätzlich den Pachtgegenstand nicht als ihm gehörig, sondern in Ausübung seines Pachtrechts und damit in Anerkennung fremden Eigentums. Eigenbesitz im Sinne des § 11 Ziff. 4 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) liegt daher insoweit nicht vor. Nur unter ganz besonderen Umständen könnte in Frage kommen, den vom Pächter ausgeübten Besitz als Eigenbesitz und den Pächter als wirtschaftlichen Eigentümer am Pachtgegenstand steuerlich anzusehen. Solche Umstände sind im Streitfalle nicht gegeben. Die Tatsache, daß nach Absicht der Parteien der Pachtvertrag nach Durchführung der Währungsreform durch einen Kaufvertrag abgelöst und bisherigen Pächtern das Eigentum am Grund und Boden übertragen werden sollte, gestattet nicht, die Pächter schon für den hier in Betracht kommenden Stichtag vom 1. Januar 1948 als wirtschaftliche Eigentümer zu behandeln. Ebensowenig reicht die Einräumung eines vertraglichen Vorkaufsrechts in Verbindung mit der Eintragung einer Vormerkung hierzu aus. Denn aus der Einräumung eines Vorkaufsrechts folgt nicht ohne weiteres, daß der Grundstückseigentümer später sein Grundstück tatsächlich verkauft, noch auch, daß der Vorkaufsberechtigte von dem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Die Einräumung solcher Vorkaufsrechte ist übrigens Bestandteil vieler Pachtverträge. Schließlich führt auch die Tatsache, daß Pächter auf den ihnen überlassenen Parzellen mit Genehmigung des Bf. Gebäude errichtet haben, für sich allein nicht dazu, sie als wirtschaftliche Eigentümer des Grund und Bodens anzusehen. Der Annahme wirtschaftlichen Eigentums des Pächters auf Grund des Pachtvertrages widerspricht schließlich auf die Gestaltung des späteren Kaufvertrages (vgl. den bei den Akten befindlichen Kaufvertrag vom 22. August 1949), nach dessen § 2 das Kaufgrundstück "in dem Zustand, in dem es sich heute befindet" auf den Käufer übergeht, und nach dessen § 5 die mit dem Kaufgrundstück verbundenen Rechte und Nutzungen, aber auch die darauf ruhenden Lasten und Abgaben und die Gefahr mit Wirkung vom 1. Juli 1949 auf den Käufer übergehen. Der Bf. glaubt schließlich noch, das Urteil des Reichsfinanzhofs III 35/42 vom 31. März 1942 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1942 S. 500) zur Stütze seiner Ansicht verwerten zu können. Indessen weist der vom Reichsfinanzhof entschiedene Fall wesentliche Unterschiede gegenüber dem Streitfall auf. Dort handelte es sich um von einer Stadtgemeinde ausgegebene Siedlungsgrundstücke. Die Stadt hatte sich bereit erklärt, den Siedlern auf Antrag ein Erbbaurecht auf die Dauer von 60 Jahren (vgl. § 46 Abs. 2 der Bewertungs-Durchführungsverordnung - BewDV - (Reichsbewertungs-Durchführungsverordnung - RBewDV -)) an den Parzellen zu bestellen, sofern sie drei Jahre hindurch ihren Verpflichtungen (Unterhaltung der Siedlungsstelle einschließlich des Inventars, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten) nachgekommen waren und ihre Stellen während dieser Zeit ordnungsmäßig bewirtschaftet hatten. Den Siedlern ist später die übertragung der Stelle als Erbbauheimstätte schriftlich zugesagt worden. Der Reichsfinanzhof ist auf Grund dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß die mit Siedlerhäusern bebauten Grundstücke, die auf Grund des Siedlervertrages mit der Aussicht auf Erbbaubestellung nach dem Erbbauheimstättenvertrag den Siedlern zugewiesen waren, auch schon vor der rechtsförmlichen Bestellung des Erbbaurechts den Siedlern als wirtschaftlichen Eigentümern zuzurechnen seien. Denn es sei mit § 1 Abs. 3 StAnpG nicht in Einklang zu bringen, die nach den Steuergesetzen den Inhabern von Siedlungsstätten zugedachten Steuervergünstigungen und Billigkeitserweise lediglich deshalb auszuschalten, weil rechtsförmlich die dinglichen Rechte an dem Grund und Boden noch nicht auf sie übertragen wären. Dieser rein rechtliche Zustand könne nicht als Anlaß genommen werden, das Grundstück noch der der Steuervergünstigung nicht teilhaftigen Ausgeberin der Siedlungsgrundstücke zuzurechnen und sie in die Zwangslage zu versetzen, die Steuern den Siedlern aufzubürden. Es handelt sich somit hier um einen ganz besonders gelagerten Fall, dessen Beurteilung nicht auf Pachtverträge anderer Art anwendbar ist. Aus diesem Grunde muß die Rb. mit der Kostenfolge des § 307 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407433

BStBl III 1952, 190

BFHE 1953, 492

BFHE 56, 492

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