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Hessisches FG Urteil vom 27.02.1996 - 5 K 2510/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1985 die Vorschrift des § 55 des Einkommensteuergesetzes –EStG– anzuwenden ist.

Nach Verhandlungen mit der … veräußerten die Kläger ihren landwirtschaftlichen Betrieb in … und beabsichtigten auf der Grundlage eines Siedlervertrags den landwirtschaftlichen Betrieb … bei … –Gut– zu erwerben. Die … führte für das Gut ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch.

Im Herbst 1968 übernahmen die Kläger das Gut und begannen mit der Bewirtschaftung. Ab November 1968 wurde auf dem Gut mit Umbaumaßnahmen begonnen. Es wurden 22 Kuhstände eingerichtet, zwei neue Silos, ein Kälberstall, ein Rübenkeller und ein Getreidesilo gebaut. Im Sommer 1969 wurde auf dem Wohnhaus ein neuer Dachstuhl errichtet.

Mit Urkunde vom 13. November 1968 gaben die Kläger vor dem Kulturamt … gegenüber der … ein Angebot zum Kauf des zum Gut gehörenden Grundbesitzes zu einem Kaufpreis von … DM ab. Auf den Kaufpreis war eine Anzahlung in Höhe von … – DM vorgesehen.

Mit weiterer Urkunde vom 7. März 1969 modifizierten die Kläger ihr Kaufangebot dahingehend, daß nur eine Anzahlung in Höhe von …,– DM geleistet werden sollte.

An das neue Angebot waren die Kläger bis zum 15. Mai 1969 gebunden. Die Anzahlung wurde in 1969 erbracht. Eine Annahmeerklärung der … befindet sich weder in den von den Klägern einreichten Unterlagen noch in den vom Gericht beigezogenen Steuerakten des Beklagten und den Siedlungsakten der ….

Am 15. März 1971 schlossen die Kläger mit der … einen Siedlervertrag betr. das Siedlungsverfahren …. Danach übergab die … mit Wirkung v...

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