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BFH Urteil vom 22.08.1980 - VI R 196/77

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Leitsatz (amtlich)

Krankheitsbedingte Kosten anläßlich der Unterbringung in einem Pflegeheim sind auch bei älteren Menschen als Krankheitskosten nach § 33 EStG abziehbar. Eine Haushaltsersparnis ist nicht anzurechnen, wenn der bisherige Hausstand weiterbesteht.

 

Normenkette

EStG 1971 § 33

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde wegen einer halbseitigen Lähmung am 3. Juni 1972 in die Pflegeabteilung eines Alten- und Pflegeheims aufgenommen. Der Ehemann wurde aus den gleichen Gründen am 27. Juli 1973 in dieselbe Pflegeabteilung eingewiesen. Der Haushalt der Eheleute wurde im Streitjahr 1973 nicht aufgelöst. Der Ehemann verstarb am 6. November 1973, die Klägerin am 19. Juni 1977.

Die Klägerin begehrte in der Einkommensteuererklärung 1973 die Anerkennung der von der Beihilfe teilweise nicht erstatteten Pflegekosten von 9 625 DM abzüglich einer Haushaltsersparnis von 2 325 DM, also insgesamt von 7 300 DM als außergewöhnliche Belastung.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt FA -) versagte den Abzug. Er meint, die Pflegekosten seien nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung, als sie die üblichen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenheim überstiegen. Diese Mehrbelastung sei im Streitfall durch die Beihilfeleistungen ausgeglichen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es führte aus, die Unterbringung der Klägerin und ihres Ehemannes in dem Pflegeheim sei wegen der Lähmungen krankheitsbedingt gewesen. Es handele sich mithin um Krankheitskosten, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen seien. Ein Pflegeheimaufenthalt unterscheide sich von einem vorübergehenden Krankenhausaufenthalt dadurch, daß der Erkrankte seinen eigenen Haushalt in der Regel nicht mehr aufrechterhalte. Die Pflegeheimkosten seien daher nicht nur wie im Falle eines Krankenhausaufenthalts, um die ersparten Verpflegungskosten, sondern zusätzlich um die ersparten Kosten der Unterhaltung des bisherigen Haushalts zu kürzen. Die ersparten Aufwendungen seien anhand eines objektiven Maßstabes zu bemessen. Als Bezugsgröße sei auf die Kosten eines Haushalts eines in vergleichbaren Verhältnissen lebenden Personenkreises abzustellen.

Im Streitfall sei der Mehraufwand aus einer Gegenüberstellung der Pflegeheimkosten mit den statistischen Lebenshaltungskosten eines Beamtenhaushalts in Schleswig-Holstein mit höherem Einkommen abzuleiten. Die Klägerin habe vor ihrer Aufnahme in die Pflegeabteilung einen Zweipersonenhaushalt, ihr Ehemann vom1. Januar bis 26. Juli 1973 einen Einpersonenhaushalt geführt. Die Haushaltsersparnis habe aus einem entsprechenden Ernährungskostenanteil und sonstigen personenbezogenen Kosten bestanden. Da es nur bis zum Tode des Ehemannes am 6. November 1973 "angemessen" gewesen wäre, den Hausstand aufrechtzuerhalten, seien ab diesem Zeitpunkt auch die Fixkosten des Haushalts mit ihren statistischen Werten als Haushaltseinsparnis zu berücksichtigen. Die im Statistischen Taschenbuch für Schleswig-Holstein 1975, Tabelle Nr. 149 angegebenen Kosten eines Vierpersonenhaushalts mit höherem Einkommen seien mithin auf einen Zwei- und Einpersonenhaushalt umzurechnen. Der Unterschied zwischen den nicht erstatteten Pflegekosten (9 625 DM) und den statistischen Werten der Lebenshaltungskosten (5 410 DM) sei als krankheitsbedingter Mehraufwand zu behandeln.

Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 33 EStG. Es ist der Ansicht, es sei heutzutage üblich, daß sich ältere Menschen aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen in ein Altenheim begäben. Die Unterbringung dort sei für diesen Personenkreis eine typische Erscheinung geworden. Bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim entstehe ein Mehraufwand mithin lediglich in dem Unterschied zwischen den nicht ersetzten Pflegeheimkosten und den Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim. Im Streitfall wirke sich dieser Unterschiedsbetrag wegen der Höhe der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich nicht aus.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die Kosten der Pflege und Unterbringung in der Pflegeabteilung eines Altenheimes sind als Krankheitskosten in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe nach § 33 EStG abziehbar.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Krankheitskosten vermindert - um die zumutbare Eigenbelastung - grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG zu berücksichtigen (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Juni 1979 VI R 43/76, BFHE 128, 230, BStBl II 1979, 646). Zu den unmittelbaren Krankheitskosten gehören Ausgaben, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit für die Person des Kranken erträglich zu machen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75, BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78). Zu den abziehbaren Krankheitskosten rechnen also nicht nur Kosten für medizinische Leistungen, sondern auch Pflegekosten, wenn der Aufenthalt in einem Krankenhaus oder im Pflegeheim ausschließlich krankheitsbedingt ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1973 VI R 2071/71, BFHE 108, 500, BStBl II 1973, 442). Dagegen sind nach dem zuletzt genannten BFH-Urteil Aufwendungen für die Unterbringung in einem normalen Altenheim keine Krankheits-, sondern übliche Lebenshaltungskosten.

Im Streitfall hat das FG für den BFH bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) festgestellt, daß die Klägerin und ihr Ehemann krankheitsbedingt in dem Pflegeheim untergebracht waren. Die Aufwendungen für diese Unterbringung sind deshalb dem Grunde nach als Krankheitskosten i. S. des § 33 EStG zu beurteilen.

2. Zu Recht geht das FG von dem Grundsatz aus, daß Krankheitskosten nur insoweit nach § 33 EStG steuerrechtlich anzuerkennen sind, als sie beim Steuerpflichtigen zu einer endgültigen "Belastung" des Einkommens geführt haben. Der Senat vermag jedoch nicht dem FG darin beizupflichten, Krankheitskosten stellten nur dann eine Belastung i. S. des § 33 EStG dar, wenn sie die durchschnittlichen oder typischen Aufwendungen vergleichbarer Bevölkerungskreise übersteigen.

Nach § 33 Abs. 1 EStG liegt eine außergewöhnliche Belastung stets dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Der BFH hat an diesen Kriterien seit jeher die "Außergewöhnlichkeit" von Aufwendungen gemessen, sie aber nicht als Bezugsgröße für die Höhe der anzuerkennenden Belastung angesehen. "Außergewöhnliche" Aufwendungen sind solche Ausgaben, die in den besonderen Verhältnissen des einzelnen oder in der einer kleineren Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1968 IV 79/65, BFHE 94, 580, BStBl II 1969, 260 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Beruhen die Aufwendungen auf einem außerordentlichen Ereignis, sind die Kosten im allgemeinen immer außergewöhnlich. Denn von ihnen wird in der Regel nur eine kleine Zahl von Steuerpflichtigen, unabhängig von ihren wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnissen, betroffen. Zu Ausgaben dieser Art gehören durch Krankheit verursachte Kosten. Ihre Außergewöhnlichkeit kann daher nicht an den üblichen Lebenshaltungskosten von Bevölkerungskreisen gemessen werden, die mit dem des kranken Steuerpflichtigen vergleichbar sind. Nicht den Lebenshaltungskosten, wohl aber den jeweiligen Einkommensverhältnissen des Steuerpflichtigen wird durch die Eigenbelastungsgrenze in § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) bzw. jetzt in § 33 Abs. 3 EStG 1975/1979 Rechnung getragen.

3. Krankheitskosten "belasten" den Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf seine Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse, soweit ihm zusätzliche Aufwendungen erwachsen sind. Berücksichtigungsfähig sind mithin die Mehrkosten, die gegenüber den Aufwendungen bei normaler Lebensführung entstehen; gleichzeitig ersparte Aufwendungen mindern grundsätzlich die außergewöhnliche Belastung (BFH-Urteil vom 26. Juli 1957 VI 155/55 U, BFHE 65, 298, BStBl III 1957, 347). Der erkennende Senat hat zwar im Urteil in BFHE 128, 230, BStBl II 1979,646 die Handhabung der Finanzverwaltung gebilligt, bei einem Krankenhausaufenthalt keine Haushaltsersparnis anzurechnen und sie auch auf den Fall der Unterbringung in einem Pflegeheim übertragen. Das beruhte jedoch auf der Erwägung, daß Steuerpflichtige, die vorübergehend in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim untergebracht sind, in der Regel ihren normalen Hausstand weiterführen und deshalb mit den Fixkosten des Hausstandes belastet bleiben. Das kann insbesondere der Fall sein, weil die Steuerpflichtigen mit einer baldigen Rückkehr aus dem Pflegeheim rechnen konnten oder weil sie ihren normalen Haushalt noch nicht auflösen wollten.

Im Streitfall sind die Kosten des Pflegeheimaufenthalts ohne Abzug einer Haushaltsersparnis als Krankheitskosten anzuerkennen. Denn im Streitjahr haben weder die Klägerin noch ihr Ehemann ihren Hausstand aufgegeben.

Insbesondere hatte die Klägerin auch nach dem Tode ihres Ehemannes weiter die Fixkosten zu tragen. Es kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, daß sie nach dem Tod ihres Ehemannes nicht für die Auflösung ihres Haushalts sorgte. Die Klägerin hat die ihr nicht erstatteten Aufwendungen für das Pflegeheim abzüglich einer Haushaltsersparnis von 2 325 DM geltend gemacht. Da nicht sie, sondern nur das FA Revision eingelegt hat, kann der Senat der Klägerin nicht mehr zusprechen, als sie begehrt hat. Die Vorentscheidung war danach im Ergebnis zu bestätigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413424

BStBl II 1981, 25

BFHE 1981, 378

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