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BFH Urteil vom 22.07.1954 - V 202/53 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Herstellern, die sich in die Finanzierung des Absatzes der von ihnen hergestellten Waren dadurch einschalten, daß sie Verkäufe durch Einzelhändler auf Abzahlung durch Kreditgewährungen eines Finanzierungsinstitutes ermöglichen, sind die von den Käufern an das Finanzierungsinstitut zu zahlenden Finanzierungskosten Teile des Entgeltes.

 

Normenkette

UStDB § 10; UStG § 10/1

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.) ist Großhändlerin mit Elektro- und Rundfunkgeräten. Sie hat mit der Kundenkredit GmbH. in X einen Vertrag abgeschlossen, wonach dieses Finanzierungsinstitut den Kunden der Einzelhändler, die von der Stpfl. Waren beziehen, Anschaffungskredite gewährt. Der Käufer eines Rundfunkgerätes, der den Kaufpreis nicht sofort entrichten kann, verpflichtet sich bei dem Einzelhändler zufolge eines von ihm zu unterzeichnenden Vordruckes, nach Leistung einer Anzahlung den Kaufpreisrest, den ihm das Finanzierungsinstitut gewähren soll, zuzüglich der erwachsenden Finanzierungskosten in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen. Er beantragt gemeinsam mit dem Einzelhändler durch Vermittlung der Stpfl. ein Darlehen bei dem Finanzierungsinstitut, das dem Einzelhändler ohne die Finanzierungskosten zufließen und dessen Kaufpreisrestforderung ausgleichen soll. Der Einzelhändler gibt den Vordruck an die Stpfl. weiter. Diese hat nach dem zwischen ihr und dem Finanzierungsinstitut abgeschlossenen Vertrage zu bestätigen, daß der Käufer des Rundfunkgerätes die Anzahlung geleistet hat. Sie hat außerdem von einer Auskunftei eine Auskunft über den Käufer beizuziehen und diese Auskunft dem Darlehnsantrage beizufügen. Alle diese Unterlagen leitet sie sodann an das Finanzierungsinstitut weiter, das nach Prüfung das Darlehen genehmigt, wenn keine Bedenken bestehen. Im Genehmigungsfalle schreibt das Finanzierungsinstitut den Darlehnsbetrag ohne die Finanzierungskosten der Stpfl. gut. Diese verfährt mit dem Einzelhändler ebenso. Der Käufer des Rundfunkgerätes zahlt die monatlichen Teilbeträge unmittelbar an das Finanzierungsinstitut.

Dem Finanzierungsunternehmen gegenüber haftet die Stpfl. zufolge des Vertrages, den sie mit dem Finanzierungsunternehmen abgeschlossen hat, für den Schuldbetrag des Käufers und für die dem Käufer berechneten Gebühren und Kosten. Kommt der Käufer mit den Teilzahlungen in Verzug, dann wird die Stpfl. mit dem Restbetrage des gewährten Darlehens einschließlich der Finanzierungskosten belastet, wofür die Stpfl. dem Finanzierungsunternehmen gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat (ß 5 des Vertrages).

Streitig ist, ob die Stpfl. auch wegen der Finanzierungskosten zur Umsatzsteuer heranzuziehen ist. Das Finanzamt hat dies bejaht, das Finanzgericht mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesfinanzhof II 24/51 vom 3. August 1951 (Steuerrechtskartei - StRK -, Umsatzsteuergesetz - UStG § 5 Abs. 1 Rechtsspr. 2) verneint. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) führt der Vorsteher des Finanzamts aus, es liege ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vor, weil der Kaufvertrag nicht ohne Kreditgewährung und umgekehrt die Kreditgewährung nicht ohne Kaufvertrag zustande komme, so daß der Stpfl. sowohl der Kaufpreis als auch die Teilzahlungszuschläge geschuldet würden. Bedeutungslos sei, ob die Teilzahlungszuschläge den Zahlungsverkehr der Stpfl. berührt hätten.

Die Stpfl. bringt demgegenüber vor, sie trage nicht das Risiko der Finanzierung, weil sie, gleichgültig, ob eine Kreditgewährung zustand komme oder nicht, stets den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen den Einzelhändler habe. Sie habe sich niemals zur Beschaffung des Kredites verpflichtet; für die Finanzierungskosten brauche sie in keinem Falle einzustehen, weil bei vorzeitiger Fälligkeit des Darlehens von ihr nur der rückständige Darlehnsbetrag ohne Finanzierungskosten gefordert würde. Sie hat in der mündlichen Verhandlung in eingehenden Ausführungen insbesondere noch vorgebracht, daß sie mit dem jeweiligen Einzelhändler im Kontokorrentverkehr stehe. Ihr Entgelt für jede einzelne Lieferung habe sie mit der Sollstellung auf dem Konto des Einzelhändlers vereinnahmt. Durch die Novationswirkung der Buchung sei an die Stelle der Kaufpreisforderung eine Darlehnsforderung getreten, deren Zinsen umsatzsteuerfrei seien. Später mit dem Endabnehmer vereinbarte Finanzierungskosten könnten daher nicht mehr Teil des Entgeltes sein. Ebenso wie die Kontokorrentzinsen Zahlungszuschläge für die Kreditgewährung darstellten und unter § 4 Ziff. 8 UStG fielen, müßten die Finanzierungskosten dieselbe umsatzsteuerliche Behandlung erfahren, gleichgültig, ob die Stpfl. selbst oder ein Finanzierungsinstitut Gläubiger der Forderung sei. Die Einzelhändler ständen weiterhin auch noch mit anderen Großhändlern in Geschäftsverbindung. In der Regel bezahlten die Einzelhändler die Stpfl. mittels Teilzahlungsverträgen, die den Absatz von Geräten eines anderen Großhändlers beträfen. Die Stpfl. könne aber nicht wegen der Finanzierungskosten zur Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn sie die Ware überhaupt nicht geliefert habe. Hierzu komme, daß alle Finanzierungskosten bei der Bank nach § 4 Ziff. 8 UStG steuerfrei seien. Wenn die Stpfl. von der Bank in Anspruch genommen werde, ginge die steuerfreie Forderung der Bank auf sie nicht als Gläubigerin einer Kaufpreisforderung, sondern als Gläubigerin einer Darlehnsforderung über. Das Finanzierungsinstitut könne nur solche Forderungen übertragen, die es selbst habe. Sonach müßten die Finanzierungskosten auch bei der Stpfl. umsatzsteuerfrei sein. Wenn der Einzelhändler mit Wechseln bezahle, gebe die Stpfl. die Wechsel an eine Bank weiter; man könne darum auch nicht sagen, daß die Stpfl. dem Einzelhändler die Möglichkeit eröffnet habe, seinen eigenen Absatz zu finanzieren.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Mit Recht hat der Vorsteher des Finanzamts dargelegt, daß in den Fällen der vorliegenden Art Kaufvertrag und Kreditgewährung wirtschaftlich stets ganz eng zusammenhängen. Der Großhändler hat ebenso wie der Einzelhändler ein Interesse an dem Zustandekommen von möglichst vielen Kaufverträgen. Der Stpfl. als Großhändlerin kann es nicht gleichgültig sein, ob eine Kreditgewährung zustande kommt oder nicht; denn im Falle des Nichtzustandekommens scheitert in den Fällen, in denen ein Kunde den Kaufpreis für ein Rundfunkgerät nicht sogleich bezahlen kann, der gesamte Kaufvertrag. Für die an den Einzelhändler gelieferten Rundfunkgeräte erhält dann die Stpfl. zwar zu irgendeinem Zeitpunkt einmal den Kaufpreis von dem Einzelhändler. Der Einzelhändler hätte aber von ihr inzwischen schon wieder ein neues Rundfunkgerät bezogen, wenn der gescheiterte Kaufvertrag zustandegekommen wäre, und damit zur Vergrößerung des eigenen Umsatzes und auch des Umsatzes der Stpfl. beigetragen. Infolgedessen hat die Stpfl. ebenso wie der Einzelhändler nicht nur an dem Zustandekommen der Kaufverträge, sondern auch an dem Zustandekommen der Kreditgewährungen ein Interesse (vgl. auch die Ausführungen von Fischer auf S. 21 unten in seiner Schrift "Das Teilzahlungskreditgeschäft, Organisation und Rechtsgrundlagen", erschienen 1952 im W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart und Köln). Dieses Interesse, vor allem an der Kreditgewährung, hat die Stpfl. durch den Abschluß des Vertrages mit dem Finanzierungsunternehmen bekundet. Nach diesem Vertrage ist sie auch verpflichtet, selbst an der Kreditgewährung mitzuwirken, z. B. durch die Bestätigung der erfolgten Leistung einer Anzahlung seitens des Käufers eines Rundfunkgerätes und durch Beiziehung und Beifügung einer Auskunft über den Käufer. Das alles erweist die enge Verflechtung von Kaufvertrag und Kreditgewährung. Vor allem aber ist die Stpfl. verpflichtet, auch für die Finanzierungskosten, die die Kunden zu tragen haben, einzustehen.

Daß dieser Fall niemals praktisch werden könnte, trifft nicht zu. Meist kann nach den Bedingungen der Finanzierungsunternehmen - und so auch im vorliegenden Falle - der ganze Restbetrag erst dann für sofort fällig erklärt werden, wenn der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten und mindestens dem zehnten Teil des Gesamtkreditbetrages in Verzug geraten ist. In diesen rückständigen Beträgen sind dann auf jeden Fall die anteiligen Kreditkosten mit enthalten. Das Rückgriffsrecht der Stpfl. gegen den Einzelhändler würde sich sonach auch darauf erstrecken.

Entscheidend ist, daß die Stpfl. dem Einzelhändler nicht Rundfunk- und Elektrogeräte schlechthin geliefert hat, sondern daß sie diese Geräte geliefert hat einschließlich der durch sie eröffneten Möglichkeit, den Weiterverkauf durch eine Kreditgewährung zu finanzieren. äußerlich kommt das dadurch zum Ausdruck, daß sie dem Einzelhändler die mit ihrer Firmenbezeichnung versehenen Vordrucke zur Antragstellung auf eine Darlehnsgewährung übermittelt. Aus dem Kaufvertrage zwischen Einzel- und Großhändler (der Stpfl.) erwirbt der Einzelhändler also einen Anspruch nicht nur auf Lieferung eines Rundfunk- oder Elektrogerätes, sondern auch auf die Mitwirkung des Großhändlers (z. B. Auskunftsbeziehung usw.) zur Erlangung eines Darlehens für den Käufer bei dem Finanzierungsunternehmen. Wenn die Stpfl. im Kontokorrentverkehr also Vereinnahmungsbuchungen vornimmt, so ist dabei stets die von ihr selbst geschaffene Möglichkeit mit eingeschlossen, daß noch Finanzierungskosten hinzutreten. Die Novationswirkung der Buchung kann sich von vornherein immer nur auch auf etwa hinzukommende Finanzierungskosten erstrecken. Die Finanzierungskosten, die sich später ergeben, sind daher, wie sich insbesondere auch aus den Antragsvordrucken, die die Käufer eines Gerätes ausfüllen, deutlich ergibt, Kaufpreisentgelte von Anfang an. Kontokorrentzinsen sind sie nicht.

Zutreffend hat der Beschwerdeführer (Bf.) daher auf die Kette hingewiesen, die bei den Käufen und Kreditgewährungen vom Finanzierungsunternehmen über die Stpfl. und den Einzelhändler bis zu dem Käufer eines Gerätes läuft. Durch die Teilzahlungen des Käufers an das Finanzierungsunternehmen wird die Stpfl. nach und nach, durch die letzte Zahlung endgültig von ihrer Verpflichtung befreit, für die Finanzierungskosten dem Finanzierungsunternehmen gegenüber einzustehen. Auf Grund des § 10 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) 1938 gehören somit die Zahlungen des Käufers für die Finanzierung des Kaufes zu dem Entgelte, das die Stpfl. vereinnahmt. Sie kann selbstverständlich wegen der Finanzierungskosten nur insoweit zur Umsatzsteuer herangezogen werden, als die Käufer oder die Einzelhändler oder sie selbst solche Kosten an das Finanzierungsunternehmen gezahlt haben. Der Senat folgt daher im wesentlichen den Ausführungen des Reichsfinanzhofs in der Entscheidung V 197/40 vom 15. Mai 1942 (Reichssteuerblatt - RStBl. - S. 814).

Daß die Stpfl. von den Einzelhändlern in der Regel mit Teilzahlungsverträgen bezahlt werde, die sich auf den Absatz von Geräten anderer Großhändler bezögen, ist ein auf tatbestandsmäßigem Gebiete liegendes neues Vorbringen, das erstmalig mit der Rb. geltend gemacht wird und daher vom Bundesfinanzhof nicht beachtet werden kann (ß 288 der Reichsabgabenordnung - AO -). Die Antragsvordrucke, die oben die Lieferfirma aufgedruckt ausweisen, dürften diesem neuen Vorbringen der Stpfl. überdies widersprechen.

Die Stpfl. läßt sich im übrigen durch bürgerlich-rechtliche Erwägungen leiten. Für das Umsatzsteuerrecht liegt aber, wie erwähnt, auf Grund der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein einheitlicher Kreditkauf vor. Der Kaufpreisrest und die Finanzierungskosten stellen eine Einheit, also einen Gesamtrestkaufpreis dar. Der Einzelhändler beantragt neben dem Käufer des Gerätes ein Darlehen in Höhe des Kaufpreisrestbetrages, in dem die Finanzierungskosten enthalten sind. Für diesen Gesamtrestkaufpreis hat sich die Stpfl. dem Finanzierungsinstitut gegenüber verpflichtet. Die Kette für den Gesamtrestkaufpreis läuft von dem Abnehmer der Ware und von dem Einzelhändler zu der Stpfl. Zu dem Kaufpreisrestbetrage gehören die mit ihm verschmolzenen Finanzierungskosten. Gleiches würde für den Fall gelten, daß die Stpfl. die Finanzierung selbst statt einer Bankanstalt vornähme. Sie ist Lieferantin der Rundfunkgeräte, der Gesamtkaufpreis ist bei ihr Lieferungsentgelt.

Es bedarf keines Eingehens darauf, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn der jeweilige Kaufpreis durch Wechsel bezahlt worden wäre, weil im vorliegenden Falle Zahlungen durch Wechsel nicht streitig sind.

Unter Aufhebung der Vorentscheidung ist daher die Berufung der Stpfl. gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 307 AO.

 

Fundstellen

BStBl III 1954, 278

BFHE 1955, 182

BFHE 59, 182

StRK, UStG:5/1 R 4

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