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BFH Urteil vom 22.03.1956 - V z 76/54 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuern

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff "Branntwein" des Branntweinmonopolgesetzes.

Normenkette

BranntwMonG § 1; BranntwMonG § 80; BranntwMonG § 159a; BranntwMonG § 178; GB § 1a

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.), eine Kornbrennerei und Likörfabrik, bezog im Juli 1952 von einer Obstweinkelterei Obstwein mit etwa 14 Vol. % Weingeist, sogenannten "Mehrfrucht-Dessertwein". Der hohe Weingeistgehalt war dadurch erreicht worden, daß der ursprüngliche Obstwein nach reichlichem Zuckerzusatz erneut vergoren wurde, so daß nach dem Abziehen oder Filtrieren eine durchgegorene Flüssigkeit mit etwa 14 Vol. % Weingeist entstand. Den "Mehrfrucht-Dessertwein" hat die Bfin. nach einem besonderen Verfahren in ihrem Spirituosenbetrieb weiter behandelt und die dadurch gewonnene weingeisthaltige Flüssigkeit neben Branntwein, den sie von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein bezog, zur Herstellung von Spirituosen verwendet. Dieses besondere Verfahren, das von dem Spirituosenfachmann Franz Koeckritz in Nördlingen entwickelt und im Lizenzwege Spirituosenherstellern überlassen wurde, bestand darin, daß der "Mehrfrucht-Dessertwein" durch eine spezielle Behandlung mit Chemikalien entsäuert, degustiert und entfärbt wurde mit dem Ziele, ein möglichst neutrales Weingeistwassergemisch zu erhalten, das - gefiltert oder in anderer Weise von den festen Anteilen befreit - gegenüber dem Monopolsprit einen wesentlich billigeren Grundstoff für die Spirituosenherstellung abgab. Das Finanzgericht hat, wie die Vorinstanzen, die durch Anwendung des Koeckritz-Verfahrens gewonnene weingeisthaltige Flüssigkeit als Branntwein im Sinne des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BrMonG) angesehen und von der Bfin. für den ablieferungspflichtigen, aber nicht an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein den Branntweinaufschlag in Höhe des regelmäßigen Verkaufspreises angefordert, wobei es abweichend von den Vorinstanzen im Schätzungswege für den Branntwein einen Weingeistgehalt von 11,1 Vol. % zugrunde legte.

In der Rechtsbeschwerde (Rb.) macht die Bfin. Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, Verstoß wider den klaren Akteninhalt und wesentliche Verfahrensmängel geltend. Im einzelnen begründet sie ihre Rb. wie folgt:

Das Hauptzollamt und das Finanzgericht seien für die Entscheidung der Frage, ob die von der Bfin. gewonnene weingeisthaltige Flüssigkeit Branntwein im Sinne des BrMonG sei, sachlich nicht zuständig, da nach § 178 BrMonG diese Entscheidung nur dem Bundesminister der Finanzen zustehe.

Die nach dem Koeckritz-Verfahren gewonnene weingeisthaltige Flüssigkeit sei kein Branntwein im Sinne des BrMonG, sondern ein zur Zeit steuerfreier Branntweinersatzstoff.

Der Nachweis, daß durch das Koeckritz-Verfahren ein zur Herstellung von Spirituosen geeigneter Branntwein erzeugt werden könne und daß der gesamte von der Bfin. erworbene "Mehrfrucht-Dessertwein" diesem Verfahren unterworfen wurde, sei nicht erbracht.

Die Gutachten der Sachverständigen seien vom Finanzgericht, soweit sie überhaupt erwähnt wurden, unzutreffend gewürdigt.

Entscheidungsgründe

Die Rb. hat keinen Erfolg.

Zu 1.: Nach § 178 BrMonG konnte der frühere Reichsminister der Finanzen, an dessen Stelle nach Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) der Bundesminister der Finanzen getreten ist, in den Durchführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, zu deren Erlaß er zuständig war (vgl. Gesetz über die Aufhebung des Reichsrates vom 14. Februar 1934 - Reichsgesetzblatt - RGBl - I S. 89) verbindlich bestimmen, was im Sinne des BrMonG als Branntwein anzusehen ist. Von dieser Möglichkeit hat weder der frühere Reichsminister der Finanzen noch bisher der Bundesminister der Finanzen Gebrauch gemacht. Der Hinweis der Bfin. auf den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 27. Februar 1954 - III C - V 7100 - 7/53 (Bundeszollblatt - BZBl - S. 90), worin dieser eine mittels des "ZYMOL"-Verfahrens aus Zuckerlösung gewonnene weingeisthaltige Flüssigkeit als Branntwein im Sinne des BrMonG erklärt hat, geht fehl, weil es sich in diesem Falle nicht um eine Durchführungsverordnung auf Grund des § 178 BrMonG, sondern um eine reine Verwaltungsanweisung handelt. Der Umstand, daß die durch das Koeckritz-Verfahren gewonnene weingeisthaltige Flüssigkeit nicht durch eine Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen zu einem Branntwein im Sinne des BrMonG erklärt worden ist, hindert aber die Finanzbehörden und das Finanzgericht in keiner Weise, diese Frage im Einzelfalle zu entscheiden. Die Vorinstanzen haben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auf dem Gebiete der Zölle und Verbrauchsteuern (vgl. § 13 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 - Bundesgesetzblatt - BGBl - S. 448, § 17 der Verordnung Nr. 175 der britischen Militärregierung - Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948 S. 385) die einzelnen Steuerfälle zu ermitteln, die Abgaben festzusetzen und gegebenenfalls soweit zuständig, Steuervergehen zu verfolgen. Der Branntweinaufschlag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Finanzgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs seit dem 17. Mai 1946, an welchem Tage das Kontrollratgesetz Nr. 27 in Kraft getreten ist, Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung, auch soweit er die der Monopolverwaltung zustehende Aufschlagspitze enthält (vgl. Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs II z 1/49 vom 8. Juni 1949, Steuerrechtsprechung in Karteiform, BrMonG, § 78 Rechtsspruch 1a, Beschluß des Bundesfinanzhofs V z B 4/51 S vom 10. Oktober 1952, Slg. Bd. 56 S. 824, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 316, BZBl 1953 S. 238). Gegen die Anforderung des Branntweinaufschlags sind seitdem die gleichen Rechtsmittel gegeben, wie gegen die Anforderungen sonstiger Verbrauchsteuern. Im Streitfalle waren daher auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Branntwein im Sinne des BrMonG vorlag, das Hauptzollamt und auf Berufung gegen den Einspruchsbescheid des Hauptzollamts das Finanzgericht zuständig.

Zu 2. - 4.: Das BrMonG enthält keine Begriffsbestimmung darüber, was Branntwein im Sinne des § 1 des Gesetzes ist. Lediglich § 1a der Grundbestimmungen, der auf Grund der Neufassung des § 178 BrMonG durch das Gesetz zur änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 21. Mai 1929 (RGBl I S. 99) in die Grundbestimmungen vom 12. September 1922 (Reichszentralblatt S. 707) aufgenommen wurde (vgl. Verordnung zur änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz vom 26. Juni 1929, Reichsministerialblatt S. 391) bestimmt unter anderem, daß es für die Beurteilung der Frage, welche Erzeugnisse als Branntwein anzusehen sind, ohne Bedeutung ist, ob der in dem Erzeugnis enthaltene Weingeist im Wege des Abtriebs oder durch ein anderes Verfahren gewonnen ist. Abgesehen von dieser Bestimmung muß bei der Beurteilung der Frage, ob eine weingeisthaltige Flüssigkeit Branntwein im Sinne des BrMonG ist, von dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ausgegangen werden. Das Finanzgericht hat in übereinstimmung mit den Kommentatoren des BrMonG (Weidner-Seydel und Lieven/Hoppe) und dem Bund Deutscher Lebensmittelfabrikanten und -händler für Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht in Berlin, dessen Ansicht die Verkehrsanschauung wiedergibt, als Branntwein im Sinne des BrMonG solche Erzeugnisse angesehen, die - ohne Rücksicht auf ihre Gewinnungsart und auf ihren Aggregatzustand (ß 1a der Grundbestimmungen) - äthylalkohol enthalten und in denen dieser Weingeist als wertbestimmender Anteil vorhanden ist, sofern nicht für das weingeisthaltige Erzeugnis, wie z. B. für Bier Wein oder Schaumwein besondere Bestimmungen gelten oder das Erzeugnis nach Sprach- und Handelsgebrauch nicht als Branntwein im Sinne des BrMonG angesprochen werden kann. Dieser Ansicht, der im wesentlichen auch Kaiser in seien Erläuterungen zum BrMonG (Anm. zu § 1a der Grundbestimmungen) beitritt, stimmt auch der erkennende Senat zu. Dem Finanzgericht ist auch weiter beizupflichten, wenn es das Koeckritz-Verfahren in übereinstimmung mit der Absicht seines Erfinders für geeignet hält, durch die chemisch-technische Behandlung eines Obstweins, der vorher nach reichlichem Zuckerzusatz erneut vergoren und behandelt wurde, eine weingeisthaltige Flüssigkeit zu gewinnen, die den obigen Begriffsmerkmalen eines Branntweins im Sinne des BrMonG entspricht, wobei es unbeachtlich ist, ob die von der Bfin. unter Mitverwendung von nach dem Koeckritz-Verfahren gewonnenen Branntwein hergestellten Spirituosen vom Handel, wie die Bfin. behauptet, nachträglich abgelehnt oder beanstandet wurden; denn die Frage der Steuerbarkeit des Branntweins ist unabhängig von seiner Geeignetheit zu einem bestimmten Zwecke. Der Einwand der Bfin., daß die nach dem Koeckritz-Verfahren gewonnene weingeisthaltige Flüssigkeit ein zur Zeit nach den Bestimmungen des BrMonG und der Branntweinersatzsteuerordnung nicht steuerbarer Branntweinersatzstoff sei, trifft nicht zu, da der Branntweinersatzsteuer nur solche weingeisthaltige Stoffe unterlagen, die nicht Branntwein im Sinne des BrMonG waren (ß 159a BrMonG, § 2 der Branntweinersatzsteuerordnung). Durch die erst später erlassenen Vorschriften des BrMonG und der Branntweinersatzsteuerordnung über die Einführung einer Branntweinersatzsteuer ist die Bestimmung des älteren § 1a der Grundbestimmungen nicht berührt worden.

Im Streitfall hängt die Steuerbarkeit der von der Bfin. gewonnenen weingeisthaltigen Flüssigkeit davon ab, ob sie die oben bezeichneten Merkmale eines Branntweins gehabt hat. Bei dieser Feststellung hat das Finanzgericht, was nicht zu beanstanden ist, die vom Hauptzollamt eingeholten Gutachten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und die von der Bfin. vorgelegten Gutachten unberücksichtigt gelassen und selbst Beweise durch Einholung von drei Sachverständigen-Gutachten erhoben. Der Beurteilung dieser Sachverständigen lag eine weingeisthaltige Flüssigkeit zugrunde, die unbestritten von der Bfin. nach dem Koeckritz-Verfahren gewonnen war. Das Finanzgericht hat in freier Beweiswürdigung das allein ausführlichere Gutachten des staatlichen Weinkontrolleurs bei seiner Entscheidung berücksichtigt, der nach einer Sinnenprüfung das Erzeugnis wegen seines ausdrucklosen Geruches und Geschmackes als eine alkoholische Flüssigkeit ansprach, die wegen ihrer absoluten Entsäuerung keine Fruchtweineigenart mehr besaß. Auf Grund dieses Gutachtens hat das Finanzgericht festgestellt, daß die von der Bfin. nach dem Koeckritz-Verfahren gewonnene weingeisthaltige Flüssigkeit trotz der geringen noch wahrnehmbaren Aromastoffe ihre ursprüngliche Eigenschaft als Fruchtwein verloren hat und demgemäß nicht mehr als Obstwein angesehen werden kann. Damit habe sie aber auch gleichzeitig ihre Eigenschaft als Branntweinersatzstoff im Sinne der BrMonG verloren. Da der wertbestimmende Anteil der Flüssigkeit Weingeist sei, sei sie Branntwein im Sinne des BrMonG. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts, an die der Bundesfinanzhof gebunden ist, bestehen auch gegen die rechtlichen Folgerungen des Finanzgerichts keine Bedenken.

Mit dem erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobenen Einwand, daß der von der Bfin. bezogene "Mehrfrucht-Dessertwein" zum Teil ohne Behandlung nach dem Koeckritz-Verfahren zur Herstellung von Spirituosen verwendet worden sei, kann die Bfin. nicht mehr gehört werden, da er auf tatsächlichem Gebiete liegt, auch ein erkennbarer Verstoß gegen den Akteninhalt oder ein wesentlicher Verfahrensmangel über die Ermittlungspflicht der Vorinstanzen nicht vorliegt. Im übrigen ist es für die Entstehung der Branntweinaufschlagschuld nach § 80 BrMonG rechtlich ohne Belang, ob der von der Bfin. gewonnene Branntwein zur Herstellung von Spirituosen verwendet wurde oder ob die Bfin. wegen Qualitätsmangel der gelieferten Spirituosen von ihren Abnehmern zu ihrer Zurücknahme gezwungen wurde, da die Aufschlagschuld bereits mit der Gewinnung des Branntweins in der Person des Herstellers unbedingt entstanden ist.

Da das Finanzgericht ohne Rechtsirrtum die Branntweinaufschlagschuld der Bfin. für den von ihr hergestellten Branntwein begründet hat und auch die Höhe der Forderung keinen Mangel zum Nachteil der Bfin. aufweist, war die Rb., wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 307 der Reichsabgabenordnung - AO - als unbegründet zurückzuweisen.

Die Bfin. hat Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Dem Senat erschien es angezeigt, zunächst ohne eine solche gemäß § 294 Abs. 2 AO zu entscheiden.

Wegen des Sachverhaltes und dessen rechtlicher Würdigung wird auf den Bescheid vom 15. November 1955 Bezug genommen.

Die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Bfin. in ihrem zur Vorbereitung für die mündliche Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 9. März 1956 und bei der mündlichen Verhandlung selbst haben dem erkennenden Senat nach eingehender Prüfung keinen Anlaß gegeben, anders als in dem erwähnten Bescheid zu erkennen.

Entgegen der Ansicht der Bfin. trägt der Senat keine Bedenken, mit dem Finanzgericht bei der Auslegung des Begriffs "Branntwein" auch die Begriffsbestimmungen über Branntwein und Spirituosen heranzuziehen, die der Bund Deutscher Lebensmittelfabrikanten und -händler für Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht in Berlin festgelegt hat. Wenn auch diese Bestimmungen, vor allem diejenigen für Spirituosen, in erster Linie für die Hersteller von Spirituosen und für den Handel mit solchen wichtige Hinweise in Richtung auf das Lebensmittelrecht und den unlauteren Wettbewerb enthalten, so geben sie doch auch, soweit sie Begriffsbestimmungen für Branntwein und Spirituosen enthalten, die Verkehrsauffassung der beteiligten Hersteller- und Händlerkreise wieder, so daß auf sie - jedenfalls hinsichtlich des Branntweins - zurückgegriffen werden kann. Die von der Bfin. erwähnten, vom Schutzverband der Spirituosenindustrie unter Mitwirkung von Fachverbänden der Spirituosenindustrie im November 1955 neu gefaßten Begriffsbestimmungen für Spirituosen, die an die zuständigen Länderminister mit der Bitte weitergegeben wurden, sie den Bundesländern als Beurteilungsgrundlage für Spirituosen zu empfehlen, können dagegen für die hier zu entscheidende Frage, ob die von der Bfin. durch die Behandlung des "Mehrfrucht-Dessertweins" gewonnene weingeisthaltige Flüssigkeit ein Branntwein im Sinne des BrMonG ist, nicht verwendet werden, da § 1a der Grundbestimmungen abweichend von den erwähnten Begriffsbestimmungen ausdrücklich erklärt, daß es für die Beurteilung der Frage, welche Erzeugnisse als Branntwein im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, ohne Bedeutung ist, ob der in dem Erzeugnis enthaltene Weingeist im Wege des Abtriebs oder durch ein anderes Verfahren gewonnen worden ist. Auch das neuerliche Vorbringen der Bfin. in ihrem Schreiben vom 9. März 1956, daß § 1a der Grundbestimmungen im Streitfall nicht anwendbar sei, weil die Bfin. den Weingeist nicht selbst herstellt, sondern in dem "Mehrfrucht-Dessertwein" fertig bezogen habe, schlägt nicht durch; denn die Bfin. hat zwar einen hochprozentigen Mehrfruchtwein erworben, aus diesem aber erst durch die Behandlung nach dem Koeckritz-Verfahren einen Branntwein im Sinne des BrMonG hergestellt, wodurch in ihrer Person eine Branntweinaufschlagschuld nach § 80 BrMonG entstanden ist.

Der Senat vermag darin, daß das Finanzgericht seiner Entscheidung das Gutachten des staatlichen Weinkontrolleurs zugrunde gelegt hat, keinen Verstoß gegen dessen Ermittlungspflicht zu erblicken, da das Finanzgericht in freier Beweiswürdigung des in sich schlüssigen Gutachtens und unter Berücksichtigung des gesamten ihm vorliegenden Sachverhalts ohne eine weitere Beweiserhebung zu seiner Sachentscheidung kommen konnte.

Demgemäß war die Rb., wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 307 AO als unbegründet zurückzuweisen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 408455
  • BStBl III 1956, 231
  • BFHE 1957, 92
  • BFHE 63, 87
  • StRK , BranntwMonG:1 R 4

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