Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 21.07.1960 - V 264/58 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Metallhütte, die Aluminiumschrott erwirbt und im Hinblick auf die von ihr im hüttenmännischen Verfahren herzustellenden Aluminiumlegierungen den Schrott sortiert, dabei auch eine mechanische Trennung der im Aluminiumschrott enthaltenen Eisenteile vornimmt, während weitere Eisenanhaftungen im ersten Schmelzprozeß entfernt werden, kann für die Lieferungen des auf diese Weise anfallenden Eisenschrotts Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 4 UStG beanspruchen.

 

Normenkette

AO § 222/1/1

 

Tatbestand

Die Bfin., ein Metallhüttenwerk mit Gießerei, erwirbt unter anderem Aluminiumabfälle, in denen auch Weißmetall-, Buntmetall- und Eisenteile enthalten sind. Bevor dieser Aluminiumschrott zur Verhüttung auf Aluminium eingesetzt wird, läßt ihn die Bfin. durch ihre Arbeitnehmer sortieren. Der Schrott läuft über ein Fließband, von dem aus die Weißmetall-, Buntmetall- und Eisenteile aussortiert werden. Die Weißmetall- und Buntmetallteile werden im eigenen Unternehmen verhüttet, der aussortierte Eisenschrott wird verkauft, weil die Bfin. Eisen nicht selbst verhüttet.

Mit dem Aussortieren des Eisens ist teilweise - soweit dies leicht möglich ist - eine mechanische Trennung der Bestandteile verbunden; sind jedoch die Eisenteile mit dem Aluminium so fest verbunden, daß eine mechanische Trennung auf dem Fließband schwer durchzuführen ist, wird die Trennung erst im ersten Schmelzprozeß durchgeführt. Auch die abgeschmolzenen Eisenteile werden von der Bfin. veräußert. Eine Aufteilung der Lieferungen nach aussortierten und abgeschmolzenen Eisenteilen ist buchmäßig nicht vorgenommen worden.

Die Bfin. begehrt für die Lieferungen des Eisenschrotts Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 4 UStG. Die Vorinstanzen haben dies abgelehnt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt zwar die Voraussetzung des Erwerbs (ß 29 Abs. 1 Ziff. 2 UStDB) vor; auch falle der Aluminiumschrott, da er sich aus unedlen Metallen und Eisenteilen im Sinne des § 29 Abs. 2 Ziff. 9 b und c UStDB zusammensetze, unter die im § 29 Abs. 2 Ziff. 13 d a. a. O. genannten Verhüttungsmaterialien, nämlich Bruch und Abfälle von Eisen und NE-Metallen und Metallegierungen. Dagegen hat das Finanzgericht eine steuerlich schädliche Bearbeitung angenommen, die nicht nach § 30 Abs. 1 Ziff. 9 UStDB besonders zugelassen sei; das Sortieren von Verhüttungsmaterialien, die weitergeliefert würden, ohne verhüttet worden zu sein, sei weder im § 12 UStDB allgemein, noch in § 30 Abs. 1 Ziff. 9 a. a. O. besonders zugelassen. Es könne auch nicht als Vorbereitungsmaßnahme zur Verhüttung angesehen werden, weil die Eisenteile nicht bei der Bfin. verhüttet worden seien. Da eine buchmäßige Trennung nach mechanisch aussortiertem und abgeschmolzenem Eisenschrott nicht vorgenommen worden sei, entfalle die Steuerfreiheit für die gesamten streitigen Umsätze; es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Abschmelzung der Eisenteile eine besonders zugelassene Verarbeitung darstelle.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen die Versagung der Steuerfreiheit gerichtete Rb. hat Erfolg. Der Vorentscheidung kann insoweit nicht beigetreten werden, als sie eine steuerlich schädliche Bearbeitung des erworbenen Aluminiumschrotts durch Sortieren annimmt. Dabei ist für den streitigen Veranlagungszeitraum 1952 die durch die 8. Verordnung zur änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 7. Februar 1957 (BGBl 1957 I S. 6, BStBl 1957 I S. 131) eingetretene änderung des § 12 Abs. 1 Satz 3 UStDB außer Betracht zu lassen.

Die Bfin. hat Aluminiumschrott erworben, um hieraus in einem hüttenmännischen Verfahren - wie nicht streitig ist - Aluminiumlegierungen herzustellen. Dies setzt jedoch, wie die Bfin. vorgetragen hat und durch ein Gutachten bestätigt wird, voraus, daß der Aluminiumschrott von den für die herzustellenden Legierungen unerwünschten Eisenbestandteilen befreit wird; diese Entfernung allein den nachfolgenden Schmelzprozessen zu überlassen, wäre wirtschaftlich nicht zumutbar; die erkennbaren Eisenanhaftungen müssen deshalb in einem mechanischen Sortiervorgang entfernt werden. Bei dieser durch die wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bedingten Sachlage ist also das Sortieren als eine Vorbereitungsmaßnahme (Aufbereitung des Ausgangsprodukts) der eigentlichen Verhüttung anzusehen, die hier auch von dem verhüttenden Unternehmer selbst vorgenommen wird (vgl. Bescheid und Urteil des Bundesfinanzhofs V 105/52 S vom 23. März 1953 / 22. Juli 1954, BStBl 1954 III S. 274, Slg. Bd. 59 S. 173); denn die Bfin. nimmt die Sortierung als Metallhütte im Hinblick auf die von ihr im hüttenmännischen Verfahren herzustellenden Aluminiumlegierungen vor. Daß das hierbei anfallende Nebenprodukt - Eisenschrott - auch von ihr selbst auf Eisen verhüttet werden müßte, kann den einschlägigen Vorschriften nicht entnommen werden. Der Bundesfinanzhof hat die entsprechende Streitfrage bereits im Urteil V 70/51 S vom 30. Juni 1953 (BStBl 1953 III S. 325, Slg. Bd. 58 S. 90) entschieden, mit dem sich jedoch die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt hat. Auch dort stand beim Ausgangsprodukt (Schwefelkiesabbrände) die Gewinnung des wertmäßig erheblich überwiegenden Anteils an NE-Metallen im Vordergrund des hüttenmännischen Verfahrens; das dabei als Nebenprodukt anfallende Purpurerz konnte die Steuerpflichtige nach § 4 Ziff. 4 UStG steuerfrei weiterliefern, ohne daß es, weil es bei einem besonders zugelassenen Verhüttungsprozeß angefallen war, noch auf die Nämlichkeit zwischen erworbener und weitergelieferter Ware angekommen wäre. Erst recht sind in späteren hüttenmännischen Schmelzprozessen abgeschmolzene Eisenteile Abfallprodukte oder doch Nebenerzeugnisse eines besonders zugelassenen Verarbeitungsprozesses. Schließlich ist der aus dem erworbenen Aluminiumschrott herrührende Eisenschrott im § 29 Abs. 2 Ziff. 13 d UStDB aufgeführt (vgl. § 30 Abs. 2 UStDB 1951).

Die Vorentscheidung hat diese Rechtslage verkannt. Auf die buchmäßige Aufteilung des aussortierten und des abgeschmolzenen Eisenschrotts kann es mithin nicht ankommen. Da im übrigen kein Streit besteht, ist die Sache spruchreif.

Nach Aufhebung der Vorentscheidungen ist der Bfin. Steuerfreiheit für die auch der Höhe nach nicht streitigen Großhandelslieferungen von Eisenschrott zuzubilligen.

 

Fundstellen

BStBl III 1960, 480

BFHE 1961, 619

BFHE 71, 619

StRK, FVG:9 R 4

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      0
    • Euro-Einführung (974/98/EG) / Art. 10 - 12 Teil IV Euro-Banknoten und Euro-Münzen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    BFH V 70/51 S
    BFH V 70/51 S

      Leitsatz (amtlich) Aus erworbenen Schwefelkiesabbränden gewonnenes Purpurerz kann als bei einer begünstigten Verhüttung auf Nichteisenmetalle angefallenes Nebenerzeugnis nach § 4 Ziff. 4 UStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Ziff. 12c, § 29 Abs. 1 Ziff. 6 ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren