Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 21.03.1968 - II 109/64

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Steuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über GrESt-Befreiung für Vertriebene ist nicht allein deshalb zu versagen, weil die Erwerberin eine KG ist, deren Gesellschafter Vertriebene im Sinne des BVFG sind.

2. Wird die Revision gegen ein Zwischenurteil als unbegründet zurückgewiesen, so hat der Revisionskläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

 

Normenkette

Nordrhein-westfälisches Gesetz über GrESt-Befreiung für Vertriebene vom 7. Januar 1958 (GVBl 1958, 10) § 1 Abs. 1; Bundesvertriebenengesetz - BVFG - i.d.F. vom 14. August 1957 (BGBl I 1957, 1215) § 1; FGO § 135 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin, die S-KG, bestand im Streitjahr 1960 aus den beiden persönlich haftenden Gesellschaftern, der Witwe S und ihrem Schwiegersohn H, sowie der Kommanditistin H, geborene S.

Alle drei Gesellschafter waren Vertriebene im Sinne des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl I 1957, 1215).

Die Klägerin kaufte 1960 ein Grundstück. Auf Grund dieses Erwerbs setzte der Beklagte eine Grunderwerbsteuer fest.

Die Klägerin beantragte Freistellung von der Grunderwerbsteuer auf Grund des Gesetzes über Grunderwerbsteuer-Befreiung für Vertriebene (Landesgesetz - LG -) vom 7. Januar 1958 (BStBl II 1958, 15), da sie das Grundstück als Ersatz für ihren in G verlorenen Grundbesitz habe erwerben müssen. Sie sei materiell und personell die Fortsetzung der S-KG in G. Sie habe vor der Vertreibung in G und L je einen gleichartigen Betrieb besessen. An der S-KG in G seien der inzwischen verstorbene Herr S und seine Tochter, die jetzige Frau H, beteiligt gewesen. Alleinerbin des Herrn S sei seine Witwe geworden. Die S-KG habe in G erheblichen Grundbesitz gehabt, die Schadensfeststellung sei noch nicht endgültig durchgeführt worden. Außerdem habe Herr S privaten Grundbesitz gehabt, der laut Schadensfeststellungsbescheid mit ..."DM" bewertet worden sei. Der S-KG habe ein Unternehmen in L gehört; das Ausgleichsamt habe die Beteiligung mit ... DM festgestellt.

Daneben beantragte die Klägerin Erlaß der Grunderwerbsteuer auf Grund des Erlasses des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1958, S 4545-23 700/VC-3 (abgedruckt in der Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1959 S. 30). Dieser Antrag ist nicht beschieden worden.

Den Einspruch der Klägerin hat der Beklagte als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat durch Zwischenurteil entschieden, die Klägerin könne die Steuerbefreiung des LG insoweit in Anspruch nehmen, als ihre Gesellschafter Vertriebene sind und, was noch zu prüfen bleibe, die übrigen Voraussetzungen des LG erfüllt seien.

Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er meint, das LG begünstige bewußt nur natürliche Personen, nicht dagegen Personengesellschaften, an denen Vertriebene beteiligt seien.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Das Zwischenurteil des FG war gemäß § 284 Abs. 2 AO a. F. nach Zustimmung der Klägerin zulässig.

In der Sache hat das FG zutreffend entschieden. Von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz sind gemäß § 1 Abs. 1 LG ausgenommen steuerpflichtige Erwerbsvorgänge durch einen Vertriebenen oder Heimatvertriebenen im Sinne der §§ 1 und 2 BVFG zur Beschaffung eines Ersatzes für den durch Vertreibungsmaßnahmen (§ 3 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der Fassung vom 14. August 1952, BGBl I 1952, 534) verlorenen Grundbesitz. Ein Erwerbsvorgang durch einen Vertriebenen oder Heimatvertriebenen ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Erwerber eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG, GdbR) ist, deren Gesellschafter Vertriebene oder Heimatvertriebene im Sinne der §§ 1, 2 BVFG sind. Denn unbeschadet dessen, daß die Kommanditgesellschaften, ebenso wie die offenen Handelsgesellschaften und die Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Grunderwerbsteuerrecht materiell als selbständige Rechtsträger behandelt werden, bleibt die bürgerlich-rechtliche Vorgegebenheit, daß das Eigentum dieser Gesellschaften nur Eigentum der Gesellschafter, wenn auch mit besonderer gesamthänderischer Bindung ist. Folglich müssen personenbezogene Eigenschaften, die bei allen Gesellschaftern vorliegen, auch der Gesellschaft zugerechnet werden. Da im Streitfall alle Beteiligten Vertriebene sind, kann die gerade auf die personenbezogene Vertriebeneneigenschaft abgestellte Steuerfreiheit für diesen Fall nicht schon daran scheitern, daß Erwerber des Grundstücks nicht eine natürliche Person (die einzelnen natürlichen Personen), sondern eine KG ist.

Über die Frage, ob die Steuerbefreiung ganz oder teilweise zu gewähren ist, wenn nur ein Teil der Gesellschafter die weiteren Voraussetzungen des LG erfüllen, war vorliegend nicht zu entscheiden, da das FG hierüber keine Feststellungen getroffen hat und das Gericht nicht zur Erörterung abstrakter Rechtsfragen, sondern nur zur Entscheidung konkreter Rechtsstreitigkeiten berufen ist.

Das Revisionsverfahren ist auch dann ein selbständiges Verfahren, wenn das angefochtene Zwischenurteil über einen einzelnen Streitpunkt entschieden hatte. Deshalb waren die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 135 Abs. 2 FGO dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. auch BGHZ Bd. 20 S. 397). Der I. Senat hat auf Anfrage erklärt, daß er der Abweichung von der Kostenentscheidung in seinem nicht veröffentlichten Urteil I 146/64 vom 1. Februar 1967 zustimmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68107

BStBl II 1968, 619

BFHE 1968, 517

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Bundesvertriebenengesetz / § 1 Vertriebener
    Bundesvertriebenengesetz / § 1 Vertriebener

      (1) 1Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren