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BFH Urteil vom 21.01.1966 - VI 92/64

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bei einem Oberlandesgerichtsrat Werbungskosten sein, wenn feststeht, daß das Zimmer so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke benutzt wird.

 

Normenkette

EStG § 9/1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) ist Oberlandesgerichtsrat. Er hat sich in seinem am 1. Juli 1961 bezogenen Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer von 6,9 qm im I. Stock, das nur vom Treppenflur aus zu erreichen ist, eingerichtet. Die Einrichtung besteht aus einem kleinen Schreibtisch, einem kleinen Holzsessel, einem an der Wand angebrachten Bücherregal und einem Aktenbock. Der Stpfl. machte in der Einkommensteuererklärung für 1961 für die Einrichtung dieses Arbeitszimmers 328,90 DM und für die Benutzung des Raumes außerdem monatlich 50 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte diese Beträge nicht als abzugsfähig an. Der Einspruch hiergegen wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die streitigen Beträge dem Grunde nach als Werbungskosten an. Es führte zur Begründung aus: Aus einer Bescheinigung des Oberlandesgerichts ergebe sich, daß dem Stpfl. dienstlich kein Einzelzimmer zur Verfügung stehe. Er sei daher auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, um seinen beruflichen Pflichten als Oberlandesgerichtsrat ordnungsgemäß nachkommen zu können. Das Arbeitszimmer werde nicht für Wohnzwecke benutzt, denn die Eheleute verfügten über ausreichenden Wohnraum im Haus. Hinsichtlich der Höhe der Werbungskosten sei dem Stpfl. jedoch nur zum Teil zu folgen. Die Einrichtung des Arbeitszimmers könne nicht bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Da die jährlichen Aufwendungen für Heizung, Licht, Reinigung und Abschreibung auf die Einrichtung nur geschätzt werden könnten, werde in Anlehnung an die Angaben des Stpfl. ein Betrag von monatlich 50 DM angesetzt, also für die sechs Monate des Streitjahres 1961 300 DM.

Das FA rügt mit der nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandelnden Rb. unrichtige Anwendung des geltenden Rechts. Es trägt vor, die Vorentscheidung stehe in Widerspruch zu den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) IV 309/55 U vom 8. November 1956 (BStBl 1957 III S. 56, Slg. Bd. 64 S. 147). Aufwendungen für ein Arbeitszimmer seien nur dann Werbungskosten, wenn das Zimmer beruflich notwendig sei und nicht für private Wohnzwecke mitbenutzt werde. Der Auffassung des FG, daß der Stpfl. als Oberlandesgerichtsrat ohne ein Einzelzimmer nicht seinen Berufspflichten nachkommen könne, sei nicht beizupflichten. Da seine Behörde den zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz als ausreichend ansehe, seien die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu berücksichtigen. Im übrigen beruhe die Annahme des FG, daß jede Benutzung des Zimmers als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen sei, auf einer bloßen Vermutung. Bei der konzentrierten Bauweise eines Reiheneinfamilienhauses mit einer gesamten Wohnfläche von 88 qm, sich auf den Wohnraum im Erdgeschoß und die beiden Schlafräume für die Eltern und ihren 19-jährigen Sohn sowie auf das Arbeitszimmer im Obergeschoß verteile, sei die Wahrscheinlichkeit einer "privaten" Benutzung des Arbeitszimmer groß, z. B. zur Erledigung der privaten Korrespondenz, zur schriftstellerischen Betätigung oder zum Abhören musikalischer Darbietungen von Rundfunk oder Tonbändern.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die ursprüngliche Veranlagung wiederherzustellen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Im BFH-Urteil IV 91/50 U vom 24. November 1950 (BStBl 1951 III S. 23, Slg. Bd. 55 S. 59) wurden die Aufwendungen eines Richters für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt. Diese Entscheidung ging von den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Zeit um die Währungsumstellung aus. Sie betonte den Gedanken der Typisierung mehr, als es nach der seitdem eingetretenen Entwicklung der Rechtsprechung vertretbar erscheint. Der Grundgedanke jener Entscheidung, daß die Kosten für die Wohnung in den Bereich der privaten Lebenshaltung gehören und deshalb grundsätzlich nach § 12 Ziff. 1 EStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen, entspricht auch jetzt noch dem geltenden Einkommensteuerrecht. Im BFH-Urteil IV 309/55 U (a. a. O.) wurde demgemäß bei einem Amtsgerichtsrat, dessen Arbeitszimmer auch mit einer Couch und einem Klavier ausgestattet war, die Berücksichtigung von Aufwendungen für dieses Zimmer abgelehnt, weil es nach seiner Ausstattung den Charakter eines Wohnraums hatte. Ebenso wurden bei einem Volksschullehrer die Kosten eines kleinen Arbeitsraums nicht als Werbungskosten anerkannt, weil eine private Verwendung nicht ausgeschlossen war (Urteil des Senats VI 91/57 U vom 14. November 1958, BStBl 1959 III S. 47, Slg. Bd. 68 S. 122).

Im Streitfall hat das FG jedoch festgestellt, daß die Ehegatten über ausreichenden Wohnraum verfügen, und daß nach Größe, Lage und Ausstattung des Arbeitszimmers dieser Raum so gut wie ausschließlich beruflich benutzt wird. Die Ausführungen des FA in der Revisionsbegründung, die Wahrscheinlichkeit einer privaten Nutzung sei nicht ausgeschlossen, erschüttern diese Feststellung nicht; denn das FA äußert nur Vermutungen, die von dem Stpfl. bestritten werden und für die auch keine zuverlässigen Anhaltspunkte vorliegen. Es ist naturgemäß schwierig, die tatsächliche Verwendung eines Zimmers in einer Wohnung zu ermitteln. Der Senat hat hierzu bereits im Urteil VI 91/57 U (a. a. O.) ausgeführt, daß es nicht Aufgabe der Finanzbehörden und der Steuergerichte sei, allzusehr in die häuslichen Verhältnisse der Stpfl. einzudringen, um im privaten Lebensbereich liegende Feststellungen für steuerliche Zwecke zu treffen. Zur Feststellung der familiären und häuslichen Verhältnisse muß es im allgemeinen genügen, aus dem äußeren Anschein die erforderlichen Folgerungen zu ziehen. Im Streitfall hat das FG eine Ortsbesichtigung vorgenommen und aus den gewonnenen Eindrücken gefolgert, daß das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich benutzt werde. Bei der geringen Größe von knapp 7 qm, der separaten Lage des Zimmers, seiner bescheidenen Ausstattung und dem für die Familie ausreichenden sonstigen Wohnraum konnte das FG zu dieser Auffassung kommen. Auf Grund seiner für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellung konnte das FG ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die berufliche Verwendung des Zimmers so sehr im Vordergrund stehe, daß eine etwaige Benutzung für andere Zwecke, wie z. B. zum Schreiben von Privatbriefen, nur von so untergeordneter Bedeutung sei, daß die steuerlich außer Betracht bleiben könne.

Das FG hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Stpfl. als Oberlandesgerichtsrat ein häusliches Arbeitszimmer zur Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben benötige. Ob sein Dienstzimmer im Oberlandesgericht für seine Arbeit ausreichend war, braucht nicht entschieden zu werden; denn es stand grundsätzlich in seinem Ermessen, welche Aufwendungen er zur Erzielung seiner Arbeitseinkünfte für erforderlich hielt, sofern sie nicht zu einem nicht unwesentlichen Teil auch seiner privaten Lebenshaltung dienten. Da dies nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht der Fall ist, bestehen keine Bedenken, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer dem Grund nach als Werbungskosten anzuerkennen.

Das FG hat die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen geschätzt. Das ist nicht zu beanstanden, da die anteiligen Kosten für Heizung, Licht, Reinigung und die Absetzung für Abnutzung der Einrichtung erfahrungsgemäß im allgemeinen nicht zahlenmäßig genau zu erfassen sind. Das FG hat nicht verkannt, daß zu diesen Aufwendungen bei Wohnungen im eigenen Haus ein entsprechender Anteil am Nutzungswert der Wohnung und bei Mietwohnungen ein Teil der Miete gehört. Bei eigenbewohnten Einfamilienhäusern, deren Nutzungswert nach der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus ermittelt wird, hat dies grundsätzlich die gleiche Auswirkung wie eine teilweise gewerbliche Nutzung des Einfamilienhauses. Im Streitfall braucht zu dieser Frage jedoch nicht näher Stellung genommen zu werden, da weder das FA noch der Stpfl. gegen die Höhe der auf 50 DM monatlich geschätzten Aufwendungen für das Arbeitszimmer Einwendungen erheben und bei der geringen Höhe des Betrags sich steuerlich keine ins Gewicht fallenden Auswirkungen ergeben würden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411948

BStBl III 1966, 219

BFHE 1966, 18

BFHE 85, 18

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