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BFH Urteil vom 20.12.1962 - V 111/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bringt ein Einzelhandelsunternehmer Teile des Betriebsvermögens in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft ein, so liegt in der Regel kein Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Ziff. 2 UStG durch den Unternehmer vor, auch wenn die Gesellschaftsanteile nicht in das Betriebsvermögen des fortbestehenden Einzelhandelsunternehmens übernommen werden.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 2, § 1/1/2

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) hatte im Jahre 1953 ein Einzelhandelsunternehmen. Das Umlaufsvermögen des Unternehmens brachte er im November 1953 in eine GmbH gegen Gewährung von seinem Privatvermögen zugeführten Gesellschaftsrechten an der GmbH ein. Die GmbH hatte schon vorher unter anderem Namen bestanden; sie wurde nunmehr unter einem neuen Namen mit erhöhtem Stammkapital und unter Hinzutritt neuer Gesellschafter fortgeführt. Die übertragung des Umlaufsvermögens auf die GmbH sah das Finanzamt als in der Weise durchgeführt an, daß der Stpfl. das Umlaufsvermögen zunächst als Eigenverbrauch seinem Einzelhandelsunternehmen entnommen und sodann gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die GmbH eingebracht hätte. Wegen des Eigenverbrauchs zog das Finanzamt den Stpfl. zur Umsatzsteuer heran, während es den Einbringungsvorgang in die GmbH nach § 4 Ziff. 9 UStG steuerfrei ließ.

Das Finanzgericht verneinte das Vorliegen eines Eigenverbrauches; es hielt eine unmittelbar nach § 4 Ziff. 9 UStG steuerfreie übertragung des Umlaufsvermögens aus dem Einzelhandelsunternehmen auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der GmbH an den Stpfl. für gegeben.

Der Vorsteher des Finanzamts rügt mit der Rb. unrichtige Rechtsanwendung. Die vom Finanzgericht kaum begründete Ansicht sei für Fälle nicht anwendbar, bei denen nicht das gesamte Betriebsvermögen, sondern nur Betriebsvermögensteile aus einem weiterbestehenden Einzelhandelsunternehmen auf eine GmbH überführt wurden. Ein einheitlicher Vorgang sei hier nicht feststellbar. Die weiteren Ausführungen des Finanzgerichts zu einem im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr streitigen Vorgange ständen überdies dazu im Widerspruch.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil V 140/53 S vom 20. Februar 1958 (BStBl 1958 III S. 271, Slg. Bd. 66 S. 708) bei der Umwandlung einer OHG in eine Kapitalgesellschaft das Vorliegen eines unmittelbaren überganges des Betriebsvermögens von der OHG auf die Kapitalgesellschaft als in der Regel für gegeben erachtet, einen zwischengeschalteten übergang des Betriebsvermögens auf die Gesellschafter also verneint. Dieses Urteil kann zwar auf einen Fall wie den vorliegenden nicht unmittelbar angewandt werden, denn bei der Umwandlung einer Personengesellschaft des Handelsrechts in eine Kapitalgesellschaft geht in der Regel das gesamte Betriebsvermögen der Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an die Gesellschafter der bisherigen Personengesellschaft über. Im vorliegenden Falle ist Betriebsvermögen eines Einzelhandelsunternehmens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf eine GmbH übertragen worden, der noch andere Gesellschafter angehören. Sinngemäß kann aber das Urteil des Bundesfinanzhofs V 140/53 S gleichwohl auf Fälle der vorliegenden Art angewandt werden. Es ist nicht einzusehen, warum ein Einzelhandelsunternehmer Betriebsvermögen seines Unternehmens nicht unmittelbar auf eine Kapitalgesellschaft soll übertragen können, sondern es erst vorher in sein Privatvermögen überführen müßte, wenn die unmittelbare übertragung bei Personengesellschaften des Landesrechts, die sich in Kapitalgesellschaften umwandeln, anzuerkennen ist. Gehörte z. B. zu einem Betriebsvermögen ein Grundstück, so würde weder im Falle der sich in eine Kapitalgesellschaft umwandelnden Personengesellschaft noch in Fällen wie dem vorliegenden zweimal Grunderwerbsteuer erhoben werden, nämlich einmal für den übergang des Grundstücks in das Privatvermögen und sodann für das Einbringen in die Kapitalgesellschaft.

Daß der Stpfl. nicht sein ganzes Einzelhandelsunternehmen in die GmbH eingebracht hat, sondern nur das Umlaufvermögen, und daß das Einzelhandelsunternehmen fortbesteht, macht keinen Unterschied.

Ein Widerspruch, wie ihn der Vorsteher des Finanzamts in den Ausführungen des Finanzgerichts feststellen zu können glaubt, liegt nicht vor. Der Stpfl. hatte unter anderem auch Gegenstände seines Betriebsvermögens seiner Ehefrau geschenkt, damit diese die Betriebsvermögensgegenstände als Gesellschaftereinlage in die GmbH einbringen konnte. Dieser Fall ist anders gelagert als der der unmittelbaren übertragung von Betriebsvermögen durch den Stpfl. Hier hat das Finanzgericht mit Recht einen Eigenverbrauch des Stpfl. für gegeben erachtet; denn um die Betriebsvermögensgegenstände seiner Ehefrau schenken zu können, mußte er vorher die Gegenstände seinem Unternehmen zu diesem außerhalb des Unternehmens liegenden Zweck entnommen haben.

Die Rb. ist sonach zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1963, 169

BFHE 1963, 465

BFHE 76, 465

StRK, UStG:1/2 R 12

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