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BFH Urteil vom 20.12.1961 - VI 256/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird auf Wunsch eines Arbeitnehmers ein Teil seiner künftigen Ruhegehaltsbezüge kapitalisiert, so kann der ihm zugeflossene Kapitalbetrag nicht als "Entschädigung" im Sinne von § 24 Ziff. 1 Buchstabe a EStG mit einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG besteuert werden.

 

Normenkette

EStG § 24/1/a, § 34/1, § 34/2

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) ist Gesellschafter und seit 1940 alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Anläßlich seiner Ernennung zum Geschäftsführer wurde ihm eine Altersversorgung zugesagt, und zwar sollte er bei Vollendung des 65. Lebensjahres Ruhegehalt in Höhe von 60 v. H. des in diesem Zeitpunkt gezahlten Gehalts bekommen. Im Jahre 1955 konnten der Stpfl., der damals 58 Jahre alt war, und ein anderer Gesellschafter den Anteil des dritten Gesellschafters der GmbH erwerben und dadurch die eigenen Anteile auf je 50 v. H. des Gesellschaftsvermögens erhöhen. Da der Stpfl., der bis dahin 44,39 v. H. des Gesellschaftsvermögens besaß, die zum Erwerb benötigten 99.683 DM nicht in voller Höhe zur Verfügung hatte, ließ er sich einen Teil seines späteren Ruhegehalts kapitalisieren und 80.000 DM an Stelle der künftigen Ruhegehaltsbezüge auszahlen. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 1955 beantragte er, diesen Betrag nach § 24 Ziff. 1 Buchstabe a EStG 1955 als steuerbegünstigte Entschädigung zu behandeln und nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG 1955 mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht teilte die Rechtsauffassung des Stpfl. Es ging davon aus, daß das Wort "Entschädigung" im § 24 Ziff. 1 EStG nicht im Sinn eines Schadensausgleichs zu verstehen sei. Es sah die Voraussetzung für eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG 1955 als erfüllt an und ermäßigte die Steuer für die Zuwendung der 80.000 DM auf 20,8 v. H. dieses Betrags. Daß die Zahlung auf Wunsch des Stpfl. geleistet worden sei, stehe der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. Er habe sich im übrigen auch in einer Zwangslage befunden, da ihm andernfalls die Abfindung eines lästigen Mitgesellschafters nicht möglich gewesen wäre. Da sich infolge der Zahlung der 80.000 DM seine Ruhegehaltsansprüche verringert hätten, entgingen ihm steuerpflichtige Einnahmen. Damit sei die Voraussetzung des § 24 Ziff. 1 Buchstabe a EStG erfüllt und eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG 1955 gerechtfertigt.

Der Vorsteher des Finanzamts rügt mit seiner Rb. unrichtige Anwendung des § 24 Ziff. 1 Buchstabe a EStG. Nicht jeder Ersatz von entgehenden Einnahmen sei eine "Entschädigung" im Sinne dieser Vorschrift. Darunter seien nur Einnahmen zu verstehen, durch die etwas gutgemacht werden solle, also Ersatz geleistet werde für eine gegen den Willen des Berechtigten eingetretene Schädigung. Das sei aber hinsichtlich der streitigen Einnahmen des Stpfl. nicht der Fall.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Zu den nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigten Einkünften gehören "Entschädigungen" im Sinne des § 24 Ziff. 1 Buchstabe a EStG, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt werden. Die Rechtsprechung hat den Begriff derartiger Entschädigungen weit ausgelegt. Das kann jedoch nicht dazu führen, alle Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger an Stelle künftiger Einnahmen erhält, ohne weiteres als Entschädigung im Sinne des § 24 Ziff. 1 Buchstabe a EStG anzusehen. Erforderlich ist immer, wie sich aus dem Begriff "Entschädigung" ergibt, daß es sich um eine Zuwendung handelt, die einen Schaden ausgleicht, den ein Steuerpflichtiger durch den Wegfall künftiger Einnahmen erleidet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 260/52 U vom 11. Dezember 1952, BStBl 1953 III S. 57, Slg. Bd. 57 S. 144; VI 106/59 U vom 4. November 1960, BStBl 1960 III S. 512, Slg. Bd. 71 S. 702). Von einem Schaden kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger freiwillig auf künftige Zuwendungen verzichtet und an deren Stelle die Auszahlung eines Kapitalbetrags betreibt, weil er sich hiervon wirtschaftliche Vorteile verspricht. Es mag sein, daß bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses für eine aus diesem Anlaß an den Arbeitnehmer geleistete einmalige Zahlung eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Im vorliegenden Fall hat der Stpfl. die Auszahlung der 80.000 DM unter Preisgabe eines Teils seiner Ruhegehaltsansprüche ausschließlich deshalb betrieben, weil er seinen Kapitalanteil an der GmbH vergrößern und seinen Einfluß in der Gesellschaft stärken wollte. Unter diesen Umständen hat der auf seinen Wunsch gezahlte Betrag nicht den Charakter einer "Entschädigung" im Sinne des § 24 Ziff. 1 Buchstabe a EStG. Die Vorentscheidung, die zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, muß wegen Rechtsirrtums aufgehoben werden. Die Sache ist entscheidungsreif. Da die Einspruchsentscheidung zutreffend die Besteuerung des Betrags nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif vorgenommen hat, ist die gegen sie gerichtete Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410335

BStBl III 1962, 87

BFHE 1962, 228

BFHE 74, 228

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