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BFH Urteil vom 20.12.1957 - III 285/57 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Garagen gehören, obwohl sie nicht auf die Wohnfläche anzurechnen sind, als Zubehör zur Wohnung, wenn sie sich auf demselben Grundstück wie die Wohnung befinden (wirtschaftliche Einheit) und nur für die Unterbringung von Personenkraftwagen der jeweiligen Wohnungsbenutzer bestimmt und geeignet sind. In einem solchen Fall nehmen Garagen an der Steuervergünstigung für die Wohnung teil.

Erstes Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 25. August 1953 § 7 Abs. 1, 2 und 4;

 

Normenkette

WoBauG § 7/1; WoBauG § 7/2; WoBauG § 7/4; BVO § 25

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat im Jahre 1953 das Grundstück ... erworben und auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage errichtet. Die Garage ist 11 qm groß und an die ... GmbH vermietet, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. selbst ist. In der Garage ist der Personenkraftwagen der GmbH abgestellt, den der Bf. für berufliche Zwecke und für den Weg zur Arbeitsstätte benutzt.

Bei der Festsetzung des Grundsteuermeßbetrags zum 1. Januar 1954 hat das Finanzamt die Grundsteuervergünstigung nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz wohl für die Wohnung, nicht aber für die Garage gewährt und den Steuermeßbetrag auf 20,20 DM (12,50 DM für den Grund und Boden sowie 7,70 DM für die Garage) festgesetzt. Der Bf. erstrebt die Steuervergünstigung auch für die Garage. Nach seiner Auffassung kann seine Garage grundsätzlich nicht von der Steuervergünstigung ausgenommen werden, da sie nicht ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt werde. Im übrigen müßten bei den Häusern in den Randgebieten von Großstädten nach ihrer ganzen Bauweise die Garagen ganz allgemein als zu den Einfamilienhäusern zugehörig angesehen werden.

Der Einspruch ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzamt hat in seiner Einspruchsentscheidung abweichend von der Auffassung des Bf. die Ansicht vertreten, die Garage gehöre zu den gewerblichen (beruflich genutzten) Räumen, weil sie als Unterstellraum für einen überwiegend beruflich genutzten Kraftwagen diene. Es hat zur Unterstützung seiner Ansicht auf die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 353/53 U vom 18. November 1954 (Slg. Bd. 60 S. 99, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 39 ff.) und IV 298/54 U vom 28. Juli 1955 (Slg. Bd. 61 S. 245, BStBl 1955 III S. 292) verwiesen.

Auch die Berufung, in der der Bf. ergänzend darauf hingewiesen hat, daß die Rechtsprechung es bei einem häuslichen Arbeitszimmer bisher stets abgelehnt habe, die Wohnung in einen privaten und einen beruflichen oder gewerblichen Teil zu zerlegen, und daß nicht einzusehen sei, weshalb bei Garagen anders verfahren werden solle, ist vom Finanzgericht mit einer im wesentlichen den Ausführungen des Finanzamts entsprechenden Begründung zurückgewiesen worden. Das Finanzgericht hat jedoch mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache die Rechtsbeschwerde (Rb.) an den Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist sachlich begründet.

Das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzblatt - BGBl - 1953 I S. 1047) sieht in § 7 Abs. 1 und 2 u. a. eine Steuervergünstigung für solche neugeschaffene Wohnungen vor, deren Wohnfläche grundsätzlich 80 qm nicht übersteigt. Für die Berechnung der Wohnfläche sind die §§ 25 bis 27 der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. November 1950 (BGBl 1950 S. 753) maßgebend. Nach § 25 Abs. 3 dieser Verordnung sind von der Anrechnung auf die Wohnfläche ausgenommen die Grundflächen von:

Dachböden, Kellern, Trockenräumen, Waschküchen;

Wirtschaftsräumen, wie Wasch- und Futterküchen; Vorratsräumen, Ställen, Abstellräumen, Schuppen;

gewerblichen Räumen, wie Läden, Werkstätten, Lagerräumen.

Mit der Nichtanrechnung solcher Räume auf die Wohnfläche einer steuerbegünstigten Wohnung ist aber noch nicht die Frage entschieden, ob sich gegebenenfalls die Steuervergünstigung der Wohnung auch auf die genannten Räume erstreckt. Hierzu ist in § 7 Abs. 4 des Ersten Wohnungsbaugesetzes u. a. folgendes bestimmt: Werden auf einem Grundstück teils begünstigte Wohnungen, teils gewerbliche oder sonstige Räume geschaffen, so wird für den Teil des Grundstücks, der auf die gewerblichen oder sonstigen Räume entfällt, die volle Grundsteuer erhoben. Unter diese Vorschrift fallen, wie in Abschn. 3 Abs. 1 Buchstabe e der Verwaltungsanordnung über die Grundsteuervergünstigung nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz vom 30. Juni 1951 (Bundes-Anzeiger Nr. 126, BStBl 1951 I S. 238) ausgeführt ist, solche Räume, die nach ihrer baulichen Anlage ausschließlich für gewerbliche oder berufliche Nutzung bestimmt sind (z. B. Läden, Lagerräume). Es handelt sich danach vor allem um die in § 25 Abs. 3 Ziff. 3 der Berechnungsverordnung aufgeführten Fälle. Dagegen wird hinsichtlich der in § 25 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 a. a. O. aufgeführten Räume (Dachboden, Keller, Wirtschaftsräume usw.) in Abschn. 3 Abs. 2 der genannten Verwaltungsanordnung die Auffassung vertreten, daß sich die für Wohnungen zu gewährende Steuervergünstigung auch auf die genannten Räume erstreckt, obwohl deren Grundfläche nicht auf die Wohnfläche der begünstigten Wohnungen anzurechnen ist. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in der Tatsache daß es sich bei den in § 25 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 der Berechnungsverordnung aufgeführten Räumen durchweg um Zubehörräume von Wohnungen handelt, die das Schicksal derjenigen Wohnungen teilen, zu denen sie gehören. Der Senat schließt sich in diesem Punkt den Ausführungen der Verwaltungsanordnung vom 30. Juni 1951 an.

In § 25 Abs. 3 der Berechnungsverordnung vom 20. November 1950 sind Garagen nicht aufgeführt. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß Garagen in jedem Fall von der Anrechnung auf die Wohnfläche einer Wohnung auszunehmen sind. Die Frage kann nur lauten, ob sie an der Steuerbegünstigung einer Wohnung teilnehmen oder ob für sie die volle Grundsteuer nach § 7 Abs. 4 des Ersten Wohnungsbaugesetzes zu erheben ist. Beides kann in Betracht kommen. Die oben dargestellten Grundsätze müssen auch für Garagen gelten. Die Verwaltungsanordnung über die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz sowie über die Grundsteuervergünstigung nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz des Bundes vom 20. April 1957 (BStBl 1957 I S. 212), die den oben erwähnten Grundsatz gleichfalls zum Ausdruck bringt, hat weiterhin ausgesprochen, daß Garagen, obwohl sie in die Wohnflächenberechnung nicht einzubeziehen sind, doch zu der (steuerbegünstigten) Wohnung gehören, wenn sie sich auf demselben Grundstück wie die Wohnung befinden (wirtschaftliche Einheit) und für die Unterbringung von Personenkraftfahrzeugen der Wohnungsbenutzer bestimmt sind. Ob diese Auffassung uneingeschränkt den einkommensteuerlichen Grundsätzen entspricht, wie sie in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil IV 353/53 U vom 18. November 1954 - Slg. Bd. 60 S. 99, BStBl 1955 III S. 39 - und Urteil VI 85/56 U vom 19. Dezember 1956 - Slg. Bd. 64 S. 173, BStBl 1957 III S. 66 -) entwickelt worden sind, mag dahingestellt bleiben. Für das Gebiet der Grundsteuer trägt der Senat jedenfalls keine Bedenken, sich der in Abschn. 6 Abs. 3 der oben genannten Verwaltungsanordnung vertretenen Ansicht anzuschließen, weil diese Ansicht der neueren Entwicklung des Bau- und Wohnungswesens in zutreffender Weise Rechnung trägt, die in den letzten Jahren immer mehr dazu geführt hat, zum mindesten in den vom Stadtkern weiter entfernten Stadtrandsiedlungen der Großstädte den Bau von Garagen als eine allgemeine, beinahe notwendige Ergänzung des Wohnungsbaues bei der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Grundstückseigentümer zur Regel werden zu lassen. Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß solche Garagen jedenfalls dann an der Steuervergünstigung der nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz steuerbegünstigten Wohnungen teilhaben müssen, wenn sie zu dem gleichen Grundstück wie das steuerbegünstigte Wohngebäude gehören und nach ihrer baulichen Ausstattung nur der Unterbringung von einzelnen Personenkraftwagen der Grundstücksbenutzer dienen können. Großgaragen, die der Unterbringung zahlreicher, auch fremder Personenkraftwagen oder auch der Unterbringung von Lastkraftwagen zu dienen geeignet sind, genießen dagegen derartige Steuervergünstigungen nicht. Andererseits hält es der Senat für unbedenklich, die Steuervergünstigung für die zur den grundsteuerbefreiten Wohnungen in räumlicher und wirtschaftlicher Verbindung stehenden Garagen auch dann zu gewähren, wenn der in der Garage untergestellte Personenkraftwagen, nicht nur den privaten, sondern auch den beruflichen Interessen des Grundstückseigentümers dient, oder wenn der Grundstückseigentümer den Garagenraum gelegentlich auch durch Einzelvermietung nutzt. Entscheidend kann es nach Ansicht des Senats nur darauf ankommen, ob die bauliche Gestaltung des Garagenraumes als solche sich im Rahmen des bei derartigen Einfamilienhäusern üblichen hält und nicht von vornherein die gewerbliche Zweckwidmung des Raumes erkennen läßt. Nur eine solche Behandlung der hier zu entscheidenden Frage wird auch nach Ansicht des Senats der mehr auf die objektive Gestaltung der Grundstücksverhältnisse als auf die persönlichen Belange des jeweiligen Grundstückseigentümers abgestellten Betrachtungsweise des Grundsteuerrechts gerecht.

Unter diesem Umständen war der Rb. stattzugeben und die zum Grundstück des Bf. gehörige Garage von der Grundsteuer freizustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408971

BStBl III 1958, 241

BFHE 1958, 628

BFHE 66, 628

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