Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.10.1994 - V R 84/92

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

(Nachträgliche Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Korrektur von Steuerfestsetzungen, bei denen entstandene Vorsteuerbeträge mangels Kenntnis des FA nicht berücksichtigt wurden, richtet sich nach den allgemeinen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung.

2. Soweit im Einzelfall eine Änderung der Steuerfestsetzung nach diesen Änderungsvorschriften nicht möglich ist, können die Vorsteuerbeträge nicht in den Folgejahren in analoger Anwendung des § 15a UStG 1980 berücksichtigt werden.

 

Normenkette

UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 15a, 16 Abs. 2 S. 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Grundstücksmakler. Im November 1984 begann er mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses, bestehend aus drei Eigentumswohnungen, die er vermieten wollte. Anfang November 1985 verkaufte er eine dieser Wohnungen unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer zur gewerblichen Nutzung durch den Erwerber.

Weder in der Umsatzsteuererklärung für 1984 vom 11. Dezember 1985, noch in der Umsatzsteuererklärung für 1985 vom 2. Juli 1986 gab der Kläger Vorsteuerbeträge oder Umsätze aus der Errichtung und dem Verkauf dieser Wohnung an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) führte die Umsatzsteuerveranlagungen erklärungsgemäß durch. Erst nachdem die Steuerfestsetzungen bereits bestandskräftig geworden waren, teilte der Kläger dem FA den Verkauf der Eigentumswohnung mit, verzichtete auf die Steuerbefreiung für den Verkauf und beantragte die nachträgliche Berücksichtigung der hierauf entfallenden Umsätze und Vorsteuerbeträge.

Das FA lehnte eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1984 ab. Die Festsetzung für 1985 änderte es insoweit, als es die Umsätze um den Veräußerungserlös erhöhte und die 1985 angefallenen Vorsteuerbeträge berücksichtigte. Im Einspruchsverfahren änderte das FA die Steuerfestsetzung 1985 hinsichtlich der Höhe der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge geringfügig. Eine Änderung der Steuerfestsetzung für 1984 und eine Berücksichtigung der 1984 angefallenen Vorsteuerbeträge bei der Steuerfestsetzung für 1985 lehnte es weiterhin ab.

Die hiergegen --beschränkt auf den Umsatzsteuerbescheid für 1985-- erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte die Umsatzsteuer 1985 unter Berücksichtigung von 9/10 der Vorsteuerbeträge aus dem Jahre 1984 fest. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, das FA habe die auf die verkaufte Eigentumswohnung entfallenden Vorsteuerbeträge aus dem Jahre 1984 durch Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1984 ändern müssen. Da die Ablehnung des Änderungsantrags jedoch in Bestandskraft erwachsen sei, ergäben sich keine Bedenken, in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) im Streitjahr 1985 eine Vorsteuerkorrektur für 1984 vorzunehmen.

Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Es rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 15a UStG 1980. Es ist der Ansicht, diese Vorschrift enthalte nicht deshalb eine planwidrige Lücke, weil sie keine Regelung für den Fall treffe, daß der Vorsteuerabzug im Entstehungsjahr fehlerhaft beurteilt worden sei. Steuerfestsetzungen mit Fehlbeurteilungen seien vielmehr unter den Voraussetzungen der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) korrigierbar.

Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist begründet.

Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat rechtsirrtümlich angenommen, ein Teil der 1984 angefallenen Vorsteuerbeträge sei im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für 1985 steuermindernd zu berücksichtigen. Diese Vorsteuerbeträge durften nur bei der Steuerfestsetzung für das Jahr der Entstehung des betreffenden Anspruchs (in vollem Umfang) abgezogen werden.

1. Zur Vermeidung des Verlusts des Anspruchs auf den Vorsteuerabzug sind die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980 "in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge" mit Wirkung für diesen Veranlagungszeitraum abzusetzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1976 V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448 unter 2. d). Dieser Anspruch entsteht --unabhängig vom Zeitpunkt der Verwendung der bezogenen Leistung-- in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 1980 (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269) bereits in dem Veranlagungszeitraum, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 insgesamt vorliegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448, a.a.O.; vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530 unter 2. und vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345).

2. Soweit die Steuerfestsetzung nach § 15 Abs. 1 UStG 1980 abziehbare Vorsteuerbeträge nicht enthält, ist sie --worauf das FA zutreffend hinweist-- nur unter den Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift der AO 1977 korrigierbar. Die Änderung erfolgt für diese Steuerfestsetzung rückwirkend und führt zur Berücksichtigung der gesamten abziehbaren Vorsteuerbeträge. Die Bestandskraft der fehlerhaften Steuerfestsetzungen wird hierbei (innerhalb der Festsetzungsfrist) durchbrochen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 V R 106/86, BFHE 165, 304, BStBl II 1991, 860 unter II. 1.).

Dies gilt auch im Streitfall, für den in erster Linie § 173 AO 1977 maßgebend war. Dem FA waren im Zeitpunkt der Veranlagung die mit den bereits zuvor angefallenen Vorsteuerbeträgen zusammenhängenden Tatsachen und Beweismittel aufgrund der Herstellung der Eigentumswohnungen nicht bekannt. Für eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1984 unter Berücksichtigung dieser Vorsteuerbeträge kam es daher auf die Verwirklichung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 an.

Soweit im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift nicht vorliegen oder eine Änderung deshalb nicht mehr möglich ist, weil der Steuerpflichtige --wie im Streitfall-- sein Änderungsbegehren nicht weiterverfolgt hat, kommt ein anteiliger Vorsteuerabzug nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 15a UStG 1980 in den Folgejahren in Betracht. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke in den Änderungsvorschriften der AO 1977 und in den Regelungen über den Vorsteuerabzug und seine Berichtigung (§§ 15, 15a UStG 1980), die Voraussetzung für jede Analogie ist (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 30/86, BFHE 158, 45, BStBl II 1989, 891 unter 2. a, m.w.N.).

Die Regelungen in §§ 15 und 15a UStG 1980 greifen insoweit lückenlos ineinander. Da der Streitfall nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fällt, sondern ausschließlich die Änderungsvorschriften der AO 1977 betrifft, können die Folgen des Versäumnisses des Klägers bei der Verfolgung seines Änderungsbegehrens nicht über eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 15a UStG 1980 ausgeräumt werden.

Aus der neueren Rechtsprechung des Senats zu § 15a UStG 1980 (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1993 V R 65/92, BFHE 173, 270, BStBl II 1994, 485, und vom 27. Januar 1994 V R 31/91, BFHE 173, 463, BStBl II 1994, 488) ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidungen beziehen sich ausschließlich auf eine fehlerhafte Beurteilung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verwendungsumsätze. Im Streitfall blieben die Vorsteuerbeträge 1984 nicht unberücksichtigt, weil die Verwendung der Eigentumswohnung fehlerhaft beurteilt wurde, sondern ausschließlich deshalb, weil die vorsteuerbelasteten Eingangsumsätze dem FA bei der Veranlagung nicht bekannt waren und weil der Kläger sein Änderungsbegehren nicht weiterverfolgt hat.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 28

BStBl II 1995, 233

BFHE 176, 469

BFHE 1995, 469

BB 1995, 1071

BB 1995, 1071-1072 (LT)

DB 1995, 660 (LT)

DStR 1995, 371-372 (KT)

DStZ 1995, 346-347 (KT)

HFR 1995, 269 (LT)

StE 1995, 172 (K)

WPg 1995, 371 (L)

StRK, R.69 (LT)

Information StW 1995, 286 (KT)

UVR 1995, 146 (L)

BuW 1995, 234 (K)

UStR 1995, 227-228 (KT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Versteuert der Unternehmer entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 4 UStG seine Umsätze nicht bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, sondern erst für den der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung, kann er die Rechtswidrigkeit der für den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Steuerfestsetzung geltend machen, ohne dass dem eine Analogie zu § 20 Satz 3 UStG entgegensteht.


BFH: Änderung der USt-Steuerfestsetzung in Bauträgerfällen trotz Verwehrung der Abtretung zulässig
Baustelle Hamburg Hafencity Kräne
Bild: Pixabay/Olle August

Die Rückabwicklung der Umsatzsteuerfestsetzung in sog. Bauträgerfällen beschäftigt weiterhin die Gerichte: Muss der leistende Bauunternehmer nachträglich die Umsatzsteuer als Steuerschuldner selbst übernehmen? Besteht die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch auf Umsatzsteuerrückerstattung gegenüber dem Leistungsempfänger an das Finanzamt abzutreten? Eigentlich muss das Finanzamt diese Abtretung annehmen. Wird die Abtretung aber erst nach Jahren erteilt, gilt dieser Grundsatz nicht.


BFH: Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln
Bau Hausbau Neubau Merhfamilienhaus Kräne
Bild: Pixabay

Nimmt der Umsatzsteuerjahresbescheid den Regelungsgehalt vorheriger Voranmeldungsfestsetzungen in sich auf, ist für die Prüfung, zu welchem Zeitpunkt die in § 176 Abs. 2 AO genannte allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet wurde, auf die jeweilige Voranmeldungsfestsetzung abzustellen.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH V R 31/91
BFH V R 31/91

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug aus einer an eine Bauherrengemeinschaft gerichteten Rechnung - Anwendbarkeit der VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977  Leitsatz (amtlich) Der in einer Rechnung an die Bauherren eines Gesamtobjekts (Wohnanlage mit ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren