Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.10.1983 - IV R 116/83

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Schließt eine Personengesellschaft aufeinander abgestimmte Arbeitsverträge mit den Angehörigen ihrer Gesellschafter, so muß ihr tatsächlicher Vollzug wie bei Ehegattenarbeitsverhältnissen nachgewiesen werden. Hierzu gehört, daß das Arbeitsentgelt bei der Gesellschaft abgeflossen und dem Arbeitnehmer-Ehegatten zugeflossen ist. Ein Zufluß ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslohn auf ein Bankkonto des Gesellschafter-Ehegatten überwiesen wird, selbst wenn dem Arbeitnehmer-Ehegatten ein Verfügungsrecht über das Konto eingeräumt ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt eine Tischlerei und den Einzelhandel mit Möbeln. Gleichberechtigte Gesellschafter waren zwei Brüder. Die Klägerin schloß mit den Ehefrauen ihrer Gesellschafter gleichlautende Arbeitsverträge (schriftliche Verträge vom 5. Januar 1971). Die vorgesehenen Dienstleistungen wurden von den Ehefrauen erbracht. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die monatlich ausgezahlten Gehälter auf private Bankkonten der Gesellschafter-Ehegatten überwiesen wurden, an denen den Ehefrauen lediglich ein Mitverfügungsrecht zustand. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erhöhte deswegen bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für die Streitjahre 1973 bis 1975 den Gewinn der Klägerin um die von ihr als Betriebsausgaben gebuchten Gehälter.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Rechtsprechungsgrundsätze zur Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen im Streitfall für nicht anwendbar, weil keiner der Gesellschafter-Ehegatten einen beherrschenden Einfluß auf die Klägerin ausgeübt habe. Selbst wenn man aber diese Rechtsprechung anwende, müsse der Abfluß der Löhne bei der Klägerin genügen; die Entscheidung, wie das Geld verwendet werde und welchem Konto es gutgeschrieben werden solle, stehe den Arbeitnehmern zu.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des FA.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

1. An den Nachweis von Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten werden im Steuerrecht erhöhte Anforderungen gestellt. Dazu gehört auch die Prüfung, ob das Arbeitsverhältnis so durchgeführt wurde, wie es zwischen Fremden üblich wäre (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. April 1979 IV R 14/76, BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622; vom 14. Oktober 1981 I R 34/80, BFHE 134, 293, BStBl II 1982, 119). Dies hat seinen Grund darin, daß zwischen Ehegatten im Hinblick auf die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft keine gegensätzlichen Interessen zu bestehen brauchen, so daß es sich bei Zahlungen im Rahmen eines angeblichen Arbeitsverhältnisses um private Zuwendungen handeln kann und ein Zusammenwirken zum Nachteil der Steuerbehörde nicht ausgeschlossen ist. Die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 14. April 1959 1 BvL 23/57, 34/57, BStBl I 1959, 204, 206).

Diese Grundsätze sind auch im Verhältnis zu einer Personengesellschaft anzuwenden, auf die der Ehegatte des Arbeitnehmers als Gesellschafter beherrschenden Einfluß hat (vgl. Urteil in BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622). Auch hier fehlt es am Interessengegensatz zwischen dem Arbeitnehmer und der Gesellschaft als Arbeitgeber. Im Streitfall kann allerdings keiner der Gesellschafter als allein beherrschend angesehen werden, da beide bei der Geschäftsführung und bei Beschlüssen über das Gesellschaftsverhältnis zusammenwirken mußten (§§ 705, 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Das schließt aber nicht aus, beide Gesellschafter gemeinsam als beherrschend anzusehen, wenn sie einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse in gegenseitiger Abstimmung regeln. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Familiengesellschaft aufeinander abgestimmte Verträge mit Angehörigen ihrer Gesellschaft schließt, von denen diese entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung betroffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555). Auch in diesem Fall fehlt es an gegensätzlichen Interessen zwischen den Gesellschaftern, die eine Zuwendung aus privaten Gründen an die Angehörigen verhindern könnten. Im Streitfall ergab sich eine Interessenübereinstimmung, weil beide Ehegatten der Gesellschafter zu gleichen Bedingungen als Arbeitnehmer beschäftigt werden sollten; wirtschaftliche Nachteile für einen der Gesellschafter konnten sich dabei auch dann nicht ergeben, wenn die den Gewinn der Gesellschaft und die Gewinnanteile der Gesellschafter mindernden Zahlungen nicht auf Arbeitsverhältnissen mit den Ehegatten beruhten. Deshalb muß auch in diesem Falle der Vollzug des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen werden.

2. Zur Vollziehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten gehört, daß der Arbeitslohn tatsächlich ausgezahlt wird und aus dem Vermögen des Arbeitgeber-Ehegatten in das Vermögen des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt. Das ist nicht geschehen, wenn der Arbeitgeber-Ehegatte den Betrag auf ein eigenes Konto überweist, selbst wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte daran ein Mitverfügungsrecht hat (BFH-Urteile vom 9. April 1968 I 157/65, BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524; vom 15. Januar 1980 VIII R 154/78, BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350); in einem solchen Fall läßt sich weder der Vermögensabgang noch der Vermögenszugang feststellen.

Der Revision ist zuzugeben, daß im Streitfall ein Vermögensabgang bei der Gesellschaft erkennbar ist, der bei der hier streitigen Gewinnermittlung eigenständige Bedeutung zukommt. Erforderlich ist aber auch ein Vermögenszugang beim Arbeitnehmer, der nicht durch Überweisung auf ein Konto des Gesellschafter-Ehegatten bewirkt wird. Wie in dem Urteil des Senats vom 24. März 1983 IV R 76/80 (BFHE 139, 144, BStBl II 1983, 770) dargelegt wird, handelt es sich bei einer solchen Überweisung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in der Regel um eine gewinneutrale Entnahme, wie sie in der Tat anzunehmen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis des Ehegatten nicht wirksam vollzogen wurde. Das BFH-Urteil vom 24. März 1983 IV R 240/80 (BFHE 138, 427, BStBl II 1983, 663) führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin ist es für ausreichend erklärt worden, daß der Arbeitslohn bei der vom Gesellschafter-Ehegatten beherrschten Personengesellschaft abgeht und einem gemeinsamen Konto (Oder-Konto) des Gesellschafter- und des Arbeitnehmer-Ehegatten gutgeschrieben wird. Hierfür war maßgebend, daß bei dieser Gestaltung ein Vermögenszugang auch beim Arbeitnehmer-Ehegatten vorliegt. Daran fehlt es aber, wenn diesem nur ein Mitverfügungsrecht am Konto des Gesellschafter-Ehegatten eingeräumt ist. Die Vermögenszuständigkeit wird dadurch nicht berührt; Gläubiger des Arbeitnehmer-Ehegatten können auf ein solches Konto nicht Zugriff nehmen. Mitverfügungsrechte über Bankkonten werden auch sonst bewilligt; in welcher Weise von einem solchen Recht Gebrauch gemacht werden darf, hängt von den Vereinbarungen unter den Eheleuten ab, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben. Darum ist es im Streitfall auch unerheblich, ob - wie die Revision vorträgt - die Ehefrauen der Gesellschafter später über das Arbeitsentgelt mittels Scheck für eigene Zwecke verfügt haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74923

BStBl II 1984, 298

BFHE 1984, 190

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


BFH IV R 76/80
BFH IV R 76/80

  Leitsatz (amtlich) Ein Arbeitsverhältnis zwischen einer KG und dem Ehegatten des beherrschenden Gesellschafters kann nicht anerkannt werden, wenn der Arbeitslohn auf ein Konto überwiesen wird, über das nur der Gesellschafter-Ehegatte verfügen kann; die ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren