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BFH Urteil vom 20.09.1960 - I 63/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Steuerpflicht von Körperschaften, die nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 KStG 1955 persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind, hinsichtlich inländischer Einkünfte, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG 1955).

 

Normenkette

KStG § 2 Abs. 1 Ziff. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Landwirtschaftliche Rentenbank (im folgenden Rentenbank) hat von einer AG (Bgin.), an der sie zu mehr als 25 % beteiligt ist, eine Gewinnausschüttung erhalten. Streitig ist, ob die Rentenbank mit dieser Ausschüttung der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG unterliegt und ob die mit Haftungsbescheid in Anspruch genommene AG Kapitalertragsteuer hierfür einzubehalten hatte. Die AG lehnte das mit der Begründung ab, daß der Rentenbank das Schachtelprivileg zustehe und daß sich die Steuerbefreiung der Rentenbank im § 14 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 14. September 1953 (BGBl 1953 I S. 1330) auch auf die Kapitalertragsteuer als einer Erhebungsform der Körperschaftsteuer erstrecke.

Die Berufung der AG hatte Erfolg. Das Finanzgericht hob den Haftungsbescheid ersatzlos auf, weil sich die umfassende Steuerbefreiung des § 14 a. a. O. auch auf die Kapitalertragsteuer erstrecke und sich daran auch nichts durch die Aufnahme der Rentenbank in den Katalog der nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 KStG persönlich steuerbefreiten Körperschaften geändert habe (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954, BGBl 1954 I S. 373).

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.

Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 KStG ist die Rentenbank nach Maßgabe des § 14 a. a. O. von der Körperschaftsteuer befreit. Bis zum 31. Dezember 1954 ergab sich diese persönliche Steuerbefreiung nur aus dem bezeichneten § 14 der den folgenden Wortlaut hat: "Die Landwirtschaftliche Rentenbank ist bis zur Erreichung des im § 2 Abs. 2 vorgesehenen Kapitals, mindestens jedoch auf die Dauer von 10 Jahren von allen Steuern vom Vermögen und Einkommen sowie vom Grundvermögen, soweit es dem Betriebe der Anstalt dient, und vom Gewerbebetriebe befreit". Die Steuerbefreiungen nach § 4 Abs. 1 KStG sind nicht anzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG).

Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG unterliegen Körperschaften, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist, der beschränkten Steuerpflicht. Die Frage, ob zu den Körperschaften, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne der bezeichneten Vorschrift sind, auch Körperschaften gehören können, die ihrer Rechtsform nach unter § 1 Abs. 1 KStG fallen, von der unbeschränkten Steuerpflicht aber befreit sind, ist im Urteil des Senats I 313/55 U vom 13. März 1956 (BStBl 1956 III S. 155, Slg. Bd. 62 S. 419) zwar aufgeworfen, aber nicht entschieden worden. Aus der Begründung dieses Urteils ergibt sich aber, daß der Senat der Auffassung war, daß ebenso wie nach dem KStG 1925 auch nach dem KStG 1934 die beschränkte Steuerpflicht neben der unbeschränkten Steuerpflicht gegeben sein kann. Für diese Auffassung sprechen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 KStG und der in dieser Vorschrift befindliche Hinweis auf § 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG. Denn wenn man die Auffassung vertreten würde, daß der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG nur solche Körperschaften unterliegen können, die nicht in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt sind, dann würde § 4 Abs. 2 KStG für einen Teil der in § 4 Abs. 1 KStG bezeichneten Körperschaften, z. B. für Pensionskassen oder für Staatsbanken, die beschränkte Steuerpflicht erst begründen. Eine solche Bedeutung kann § 4 Abs. 2 KStG seiner Stellung, seinem Wortlaut und seinem Hinweis auf § 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG nach nicht haben. Man muß deshalb annehmen, daß die beschränkte Steuerpflicht des § 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG auch für solche Körperschaften gilt, die unter § 1 KStG fallen, aber persönlich von der Körperschaft befreit sind.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so kommt man zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß die persönliche Steuerbefreiung in § 4 Abs. 1 KStG eine Kapitalgesellschaft nicht von der beschränkten Steuerpflicht des § 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG befreien kann, weil zu den Körperschaften, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 2 KStG sind, auch Körperschaften gehören, die von der unbeschränkten Steuerpflicht persönlich befreit sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Folgerungen immer auch dann gezogen werden müssen, wenn die Steuerbefreiung nicht in § 4 Abs. 1 KStG enthalten ist, sondern sich nur aus einem anderen Gesetz ergibt, das keine dem § 4 Abs. 2 KStG entsprechende Vorschrift enthält.

Nach den vorstehenden Ausführungen unterliegt die Rentenbank mit den steuerabzugspflichtigen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht. Die AG war deshalb verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen. Wie sich eindeutig aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 313/55 U, a. a. O., ergibt, steht der Rentenbank das Schachtelprivileg des § 9 Abs. 1 KStG nicht zu. Denn ob sich die Steuerbefreiung aus § 4 Abs. 1 KStG oder aus einem Sondergesetz ergibt, ist hier ohne Bedeutung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409800

BStBl III 1961, 341

BFHE 1962, 202

BFHE 73, 202

BB 1961, 1157

DB 1961, 1008

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