Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.03.1962 - I 39/61 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur rechtlichen Beurteilung von Arbeitsvergütungen einer Personengesellschaft, die an einen Unterbeteiligten an einer Kommanditeinlage gewährt werden.

Zur Rechtsnatur der Unterbeteiligung an einer Personengesellschaft.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2; GewStG §§ 7, 8 Ziff. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Bgin. (KG) für die Streitjahre 1955 bis 1957 die an den Angestellten M. Sch. gezahlten Tätigkeitsvergütungen dem Gewerbeertrag deswegen hinzuzurechnen sind, weil der Angestellte M. Sch. an der Einlage eines Kommanditisten unterbeteiligt ist. M. Sch. hat die Unterbeteiligung 1945 auf dem Erbwege erworben. Seit 1928 ist er ununterbrochen in nichtleitender Stellung als Angestellter im Unternehmen der Bgin. tätig. Die Gewinne der Bgin. und die Arbeitsvergütungen des M. Sch. haben betragen

1955 = 336.000.- : 8.583.- DM 1956 = 792.000.- : 9.500.- DM 1957 = 944.000.- : 9.393.- DM Bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen ist M. Sch. als Mitunternehmer behandelt worden. In den Jahren 1951 bis 1954 hatte das Finanzamt jedoch auf den Einspruch der Bgin. die Vergütungen des M. Sch. als Betriebsausgabe anerkannt und die einheitlichen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerbescheide gemäß § 94 AO entsprechend geändert. Auch für die Streitjahre hatte es zunächst den gleichen Standpunkt eingenommen. Als sich bei einer Betriebsprüfung im April 1959 für die Streitjahre neue Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO ergeben hatten, änderte das Finanzamt bei der Berichtigung der einheitlichen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermeßbescheide seine Rechtsauffassung und rechnete die Bezüge des Angestellten M. Sch. im Hinblick auf seine Unterbeteiligung an der Kommanditeinlage nach § 15 Ziff. 2 EStG zu den Gewinnen der Bgin.

Das Finanzgericht verneinte die Mitunternehmerschaft des M. Sch. zur Bgin. Eine vertragliche Bindung zwischen ihm und der Gesamtheit der Gesellschafter der Bgin. habe nicht bestanden. Seine Rechtsvorgängerin habe lediglich mit einem Kommanditisten einen Vertrag über eine Unterbeteiligung an der Kommanditeinlage geschlossen, wodurch sie nicht die Stellung einer Mitunternehmerin bei der Bgin. erlangt habe. M. Sch. sei wohl an dem Gewinn der Bgin. interessiert gewesen, von dem ihm über den Kommanditisten ein Anteil von rund 2.587 v. H. zugeflossen sei. Dies bedeute keine wesentliche Beteiligung. Er sei auch nicht in leitender Stellung bei der Bgin. beschäftigt gewesen. Die Vergütungen, die er für seine Tätigkeit von der Bgin. erhalten habe, seien daher bei dieser Betriebsausgaben. Im übrigen behandelte das Finanzgericht die Unterbeteiligung als Mitunternehmerschaft.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht.

Entscheidend ist, ob sich im Streitfalle für den Unterbeteiligten unmittelbare Rechtsbeziehungen zu der Bgin. ergeben (s. Weipert bei von Godin, Weipert, Würdinger, Kommentar zum HGB, Anm. 9 zu § 109; Hefermehl bei Schlegelberger-Gessler, HGB, Anm. 21 zu § 109; Janberg, Die Unterbeteiligung im Gesellschaftsrecht, Der Betrieb 1953 S. 77 ff.). Es muß zunächst unterschieden werden, ob durch die Unterbeteiligung eine Mitunternehmerschaft oder eine typische stille Beteiligung an der KG selbst begründet wird oder ob das Unterbeteiligungsverhältnis eine Mitunternehmerschaft oder eine typische stille Beteiligung lediglich im Verhältnis zum Hauptbeteiligten auslöst. Im letzteren Falle sind die Vertragsparteien hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses und des Gesellschaftsverhältnisses unterschiedlich. Diesem Tatbestand kommt bei der rechtlichen Würdigung Bedeutung zu, weil eine Verknüpfung des "Arbeitsverhältnisses" mit dem Beteiligungsverhältnis gleiche Vertragsparteien zur Voraussetzung hätte. Das Finanzgericht ist ohne Verstoß nach § 288 AO zu dem Ergebnis gelangt, daß im Streitfalle keine unmittelbaren Beziehungen zur KG bestehen. Hieraus folgt, daß das Dienstverhältnis des M. Sch. zur Bgin. durch die Unterbeteiligung grundsätzlich nicht berührt wird. Dem Finanzgericht ist darin zuzustimmen, daß für die Bgin. die auf Grund des Dienstverhältnisses mit M. Sch. an diesen geleisteten Arbeitsvergütungen Betriebsausgaben sind. Die Arbeitsvergütungen wären auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es sich bei der Unterbeteiligung um eine typische stille Unterbeteiligung handeln würde. Eine Hinzurechnung der Arbeitsvergütungen gemäß § 8 Ziff. 3 GewStG hätte auch in diesem Falle zu unterbleiben. Die Arbeitsvergütungen des typisch still Beteiligten können nicht anders beurteilt werden als die des unterbeteiligten Mitunternehmers.

Das Verhältnis des Unterbeteiligten zum Hauptbeteiligten und zur Gesamtheit der Gesellschafter und dessen rechtliche Würdigung ist nicht nur für die Behandlung der Tätigkeitsvergütungen von Bedeutung, es bildet auch die Grundlage dafür, wie die dem Unterbeteiligten zufließenden Gewinnanteile einkommen- und gewerbesteuerlich zu behandeln sind. Das Finanzgericht hat, ohne auf die das Unterbeteiligungsverhältnis bestimmenden Rechtsbeziehungen einzugehen, hinsichtlich der dem M. Sch. zugeflossenen Gewinnanteile den Gewerbeertrag der Bgin. nicht verändert. Es ist davon ausgegangen, daß M. Sch. als Mitunternehmer eines Kommanditanteils angesehen werden muß mit der Folge, daß seine Gewinnanteile gewerbliche Einkünfte für ihn darstellen, die den Gewinn der Bgin. nicht mindern dürfen. Die Vorentscheidung läßt nicht mit ausreichender Klarheit erkennen, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sie sich hierbei gestützt hat. Da die Akten eine abschließende Beurteilung in dieser Richtung nicht zulassen, erscheint es zweckmäßig, die Sache nochmals an das Finanzgericht zurückzugeben. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Finanzgericht von folgenden rechtlichen überlegungen auszugehen haben.

Die einkommensteuerliche und gewerbesteuerliche Behandlung der Gewinnanteile eines Unterbeteiligten hängt entscheidend von den Rechtsbeziehungen zwischen dem Unterbeteiligten und dem Hauptbeteiligten ab. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unterbeteiligten und dem Hauptbeteiligten können beliebig gestaltet werden. Der Begriff der Unterbeteiligung sagt für sich allein noch nichts darüber aus, welche bürgerlich-rechtliche (handelsrechtliche) Stellung dem Unterbeteiligten zukommt und welche einkommen- und gewerbesteuerlichen Folgen sich aus ihr ergeben. Beschränken sich die Ansprüche des Unterbeteiligten gegen den Hauptbeteiligten z. B. auf einen Anteil an den auf diesen entfallenden laufenden Gewinnen, ohne daß ihm im Fall der Veräußerung oder Liquidation der Gesellschaft ein Anteil an einem durch die im Anlagevermögen steckenden stillen Reserven und durch den Geschäftswert des Unternehmens beeinflußten Veräußerungsgewinn zugestanden ist, so wird die Stellung des Unterbeteiligten im Verhältnis zum Hauptbeteiligten im allgemeinen derjenigen eines stillen Gesellschafters, gegebenenfalls eines partiarischen Darlehnsgebers entsprechen. Der Unterbeteiligte bezieht dann Einkünfte aus Kapitalvermögen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 202/59 U vom 19. Januar 1960, BStBl 1960 III S. 229, Slg. Bd. 70 S. 612). Hat dagegen der Gesellschafter dem Unterbeteiligten im Innenverhältnis eine Beteiligung an seinen Ansprüchen als Mitunternehmer in vollem Umfang zugestanden, so wird der Unterbeteiligte in der Regel ebenso Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen wie der Hauptbeteiligte. Der Unterbeteiligte kann in einem solchen Fall im Innenverhältnis zum Hauptbeteiligten als Mitunternehmer angesehen werden; die Unternehmertätigkeit übt nach außen im eigenen Namen, nach innen aber gleichzeitig für Rechnung des Unterbeteiligten der Hauptbeteiligte aus (Innengesellschaft auf der Grundlage der Verfügungsermächtigung im Sinne des § 185 BGB). Im Einzelfall kann aber auch, wie nach dem Sachverhalt des Urteils des Reichsfinanzhofs VI A 588/30 vom 21. Juni 1933, RStBl 1933 S. 1014, die Stellung des Unterbeteiligten so stark sein, daß er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Mitunternehmer an der Gesellschaft zu behandeln ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der "Hauptbeteiligte" lediglich treuhänderisch für den "Unterbeteiligten" tätig ist. Bei dem bereits seit 1928 stets in nichtleitender Stellung beschäftigten M. Sch. trifft dies jedoch nicht zu. Im Verhältnis zur Bgin. ist M. Sch. lediglich Arbeitnehmer. Eine Hinzurechnung seiner Gehaltsbezüge zum gewerblichen Gewinn nach § 15 Ziff. 2 EStG kommt daher nicht in Betracht, auch wenn M. Sch. Mitunternehmer im Verhältnis zum Hauptbeteiligten wäre. Der Senat lehnt in diesem Zusammenhang die Anwendung der Bilanzbündeltheorie in dem Sinn ab, daß, wenn M. Sch. Mitunternehmer im Verhältnis zu einem Gesellschafter der Bgin. ist, er stets gleichzeitig als Mitunternehmer der Gesellschaft anzusehen ist. Das würde einer überspannung der Bilanzbündeltheorie gleichkommen (vgl. hierzu die Urteile des Bundesfinanzhofs VI 43/56 U vom 15. November 1957, BStBl 1958 III S. 68, Slg. Bd. 66 S. 171, und I 159/57 U vom 14. Januar 1958, BStBl 1958 III S. 75, Slg. Bd. 66 S. 193).

Zusammenfassend ergibt sich hieraus für die Gewerbesteuer der Bgin. folgendes: 1. Die Arbeitsvergütungen an den Unterbeteiligten M. Sch. mindern den Gewinn der Bgin. auch für die Gewerbesteuer (ß 7 GewStG). Eine Hinzurechnung aus § 15 Ziff. 2 EStG oder nach § 8 GewStG kommt nicht in Betracht. Der Durchgriff über den Hauptbeteiligten auf das Unternehmen der Bgin. wird abgelehnt. 2. Die Gewinnanteile des M. Sch. aus seiner Unterbeteiligung sind wie folgt zu behandeln: Stellen sie, weil eine Mitunternehmerschaft des M. Sch. an der Beteiligung des Kommanditisten anzunehmen ist, gewerbliche Einkünfte des M. Sch. dar, so dürfen sie den Gewerbeertrag der Bgin. nicht mindern. Es ist für die Gewerbesteuer nicht entscheidend, ob der Gewinn der Gesellschaft dem Hauptbeteiligten ausschließlich oder einem Unterbeteiligten an der Hauptbeteiligung zufließt. Die Einheit des Gesellschaftsvermögens und des Gesellschaftsgewinns wird hierdurch nicht berührt. Sind die Einkünfte des M. Sch. aber solche aus typischer stiller Beteiligung oder solche aus einem partiarischen Darlehnsverhältnis, so sind seine Gewinnanteile als Betriebsausgaben des Hauptbeteiligten im Interesse des Betriebs und damit auch als Betriebsausgaben bei der Gewerbeertragsberechnung der Bgin. abzuziehen. Eine Hinzurechnung nach § 8 Ziff. 3 GewStG wird aus den unter 1. für die Frage der Hinzurechnung der Arbeitsvergütungen dargelegten Gründen abgelehnt.

Die Sache wird zur überprüfung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten an das Finanzgericht zurückverwiesen. Gelangt es dabei zu der Feststellung, daß M. Sch. nicht als Mitunternehmer am Kommanditanteil anzusehen ist, so ist der Gewerbeertrag der Bgin. auch um die Gewinnanteile des M. Sch. zu kürzen. Andernfalls verbleibt es im Ergebnis bei der Vorentscheidung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410417

BStBl III 1962, 337

BFHE 1963, 189

BFHE 75, 189

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs
Kalenderblaetter auf Tisch
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des (ggf. abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren.


Personengesellschaft: Stille Gesellschafter: Besonderheiten bei der Beteiligung von Familienangehörigen
Aka_Recht_Empfehlung_9617
Bild: Haufe Online Redaktion

Soll ein Familienangehöriger an einem Unternehmen wirtschaftlich partizipieren, ohne tatsächlich auch an diesem beteiligt zu sein, bietet sich regelmäßig die Beteiligung in Form einer sog. stillen Gesellschaft an. Lesen Sie hier, was eine typisch stille Beteiligung bzw. was eine a-typisch stille Beteiligung ausmacht und was für Besonderheiten bei der stillen Beteiligung eines Kindes zu beachten sind.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


BFH VI 319/63 U
BFH VI 319/63 U

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Gewerbesteuer  Leitsatz (amtlich) Räumen alle miteinander verwandten Gesellschafter einer OHG je einem ihrer Kinder gleichzeitig und gleichmäßig einen Anteil an ihren ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren