Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 19.07.1957 - VI 106/55 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Steuerpflichtiger ist durch Aufwendungen nicht belastet, soweit er für diese eine nach § 3 Ziff. 10 EStG steuerbefreite Beihilfe erhält.

 

Normenkette

EStG § 3 Ziff. 10, § 3/11, § 33

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat in den Jahren 1952 und 1953 erhebliche Aufwendungen durch Krankheiten in der Familie gehabt, die zu einer Steuerermäßigung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (ß 25 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) führten. Streitig ist beim Lohnsteuerjahresausgleich, ob auf die Aufwendungen, die der Bf. getragen hat, Beträge von 320 DM für 1952 und von 300 DM für 1953 - letzthin 1954 gezahlt - anzurechnen sind, die ihm von seinem Dienstherrn, der Deutschen Bundesbahn, ohne Rechtsanspruch als Beihilfe zu diesen Aufwendungen gewährt worden sind.

Der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs war ein Streit darüber vorangegangen, ob der Bf. und die Bundesbahndirektion verpflichtet waren, dem Finanzamt über die Höhe der dem Bf. gewährten oder noch zu gewährenden Beihilfen Auskunft zu erteilen. Nachdem sich der Hessische Minister für Finanzen und die Generaldirektion der Deutschen Bundesbahn eingeschaltet hatten, wurde die Auskunft erteilt.

Das Finanzamt hat im Lohnsteuer-Ausgleichsverfahren die strittigen Unterstützungen ebenso wie die von der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten gezahlten Beträge, auf die der Bf. einen Rechtsanspruch hatte, angerechnet. Der Bf. hatte eingewandt, daß die Anrechnung der Unterstützungen seiner Arbeitgeberin, die nach § 3 Ziff. 10 EStG steuerfrei seien, praktisch zur Aufhebung der Steuerfreiheit führe. Nach den Unterstützungsgrundsätzen der Bundesbahn sollten die Beihilfen in vollem Umfange dem Unterstützungszweck zugute kommen. Die Bundesbahn verlange daher, daß ihre Bediensteten vor Inanspruchnahme von Unterstützungen alle sonstigen Möglichkeiten zur Erleichterung ihrer Belastung ausgeschöpft hätten. Dazu gehöre auch die Inanspruchnahme des § 33 EStG. Die Bundesbahn gebe daher grundsätzlich Beihilfen erst, nachdem ihre Bediensteten für die beihilfefähigen Aufwendungen die Ermäßigung bei der Einkommensteuer erlangt hätten.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht hat ausgeführt: Bei der Berechnung der Lohnsteuer seien nach § 3 Ziff. 10 EStG die Unterstützungen der Bundesbahn unberücksichtigt geblieben. Die Belastungen, für die er die Steuerermäßigung nach § 33 EStG beantragt habe, würden durch die von seinem Dienstherrn für diesen Zweck gewählten Unterstützungen gemindert und müßten daher bei der Steuerermäßigung angerechnet werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Nach § 33 Abs. 1 EStG in der für die beiden Streitjahre geltenden Fassung werden bei der Veranlagung auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, durch Ermäßigung der Einkommensteuer berücksichtigt. Das gleiche gilt im Lohnsteuerverfahren nach § 41 Abs. 1 Ziff. 4 EStG und § 25 LStDV. Erhält ein Steuerpflichtiger von anderer Seite, zum Beispiel von seinem Arbeitgeber, Unterstützungen, um ihm derartige Aufwendungen abzunehmen, so entfällt insoweit eine Belastung. Diese Wirkung haben alle Unterstützungen, gleichviel ob der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch darauf hat oder nicht. Bei der Anwendung des § 33 EStG kann man nur von dem Betrag ausgehen, den der Steuerpflichtige nach Abzug der ihm von anderer Seite gewährten Unterstützungen zu tragen hat. Im übrigen gehören die fraglichen Zuwendungen als Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewährt werden, zu den Einkünften des Bf. aus nichtselbständiger Arbeit. Ohne die Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 10 EStG würden sie der Besteuerung unterliegen (ß 19 Abs. 1 Ziff. 1 EStG). Würden diese Zuwendungen bei der Prüfung der Belastung des Bf. im Sinne des § 33 EStG außer Betracht gelassen, so liefe das auf eine doppelte Begünstigung heraus.

Der Vorentscheidung war daher beizutreten. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß das an den Bf. und an die Bundesbahn gerichtete Auskunftsverlangen nach den Unterstützungen, die der Bf. von der Bundesbahn erhalten oder noch zu erwarten habe, nach §§ 170 und 175 der Reichsabgabenordnung gerechtfertigt war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408824

BStBl III 1957, 329

BFHE 1958, 250

BFHE 65, 250

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Einkommensteuergesetz / § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
    Einkommensteuergesetz / § 3 [Steuerfreie Einnahmen]

    Steuerfrei sind   1.   a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,   b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren