Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 19.06.1963 - II 40/63 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Zwischenentscheidung ist nicht zulässig, wenn das Finanzgericht über alle Streitpunkte entschieden hat, über die ihm eine Entscheidung zusteht.

Die Bescheinigungen der Kulturämter nach § 1 Abs. 2 des niedersächsischen Gesetzes über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 25. März 1959 - Strukturgesetz - (Niedersächsisches GVBl 1959 S. 57; BStBl 1959 II S. 50) binden die Finanzämter, soweit in ihnen darüber entschieden ist, ob der Grunderwerb objektiv geeignet war, den im Gesetz genannten Zwecken zu dienen (Zweckdienlichkeitsbescheinigung).

Die Steuerbefreiung nach dem Strukturgesetz hängt davon ab, ob der vom Gesetz verfolgte Zweck der Strukturverbesserung durch den Grunderwerb objektiv erreicht worden ist; subjektive Momente, z. B. der Beruf des Erwerbers, hindern die Steuerbefreiung nicht.

AO § 284 Abs. 2; niedersächsisches Gesetz über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom

 

Normenkette

GrEAgrarGND 1/1/3; GrEAgrarGND 1/2; AO § 284 Abs. 2; FGO § 99

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob das Finanzgericht im Streitfall ein Zwischenurteil erlassen durfte.

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) übt die Berufe eines Landwirts, eines Gastwirts, eines Kohlenhändlers und den eines Posthalters aus. Er war bis zu dem jetzt streitigen Erwerbsvorgang Eigentümer eines 12,1263 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes, zu dem weitere 11,8030 ha Land hinzugepachtet waren. Zur Vergrößerung dieses landwirtschaftlichen Betriebes erwarb der Stpfl. durch notariellen Vertrag vom 2. August 1960 ein 87,04 a großes Grundstück. Nachdem das Finanzamt die Grunderwerbsteuer festgesetzt hatte, begehrte der Stpfl. mit dem Einspruch unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 des niedersächsischen Gesetzes über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 25. März 1959 (Niedersächsisches GVBl 1959 S. 57, BStBl 1959 II S. 50) erfolglos Freistellung von der Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, daß die Steuerbefreiung unter anderem nur gewährt werden könne, wenn der Erwerber Landwirt im Hauptberuf sei. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben, denn der Hauptberuf des Stpfl. sei der eines Gewerbetreibenden.

Auf die Berufung des Stpfl. entschied mit dessen Zustimmung das Finanzgericht durch Zwischenurteil dahin, daß im Streitfall "die rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Vertrages vom 2. 8. 1960 ... erfüllt" seien. Das Finanzgericht sah von einer endgültigen Entscheidung ab, weil ihm die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes erforderliche Zweckdienlichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde nicht vorlag.

Mit der Rb. wendet sich der Vorsteher des Finanzamts (Bf.) sachlich gegen die Auffassung des Finanzgerichts.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt, wenn auch aus anderen als den vorgebrachten Gründen, zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht.

Nach § 284 Abs. 2 AO sind Zwischenentscheidungen über selbständige Streitpunkte zulässig. Die Fragen, über die das Finanzgericht entschieden hat, umfassen alle Streitpunkte, über die dem Finanzgericht eine Entscheidung zusteht. Es hätte daher, nachdem es zu der überzeugung gelangt war, daß alle rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Streitfall erfüllt sind, die Zweckdienlichkeitsbescheinigung des Kulturamts anfordern und entsprechend der rechtsbegründenden Entscheidung dieser Behörde im Streitfall durch Endurteil erkennen müssen. Die im Abschn. III Nr. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Runderlasses des Niedersächsischen Ministers der Finanzen und des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. März 1960 betreffend das Gesetz über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 25. März 1959 (BStBl 1960 II S. 75) vertretene Rechtsansicht, daß die Finanzbehörden die Entscheidungen der Kulturämter zur Zweckdienlichkeit überprüfen und gegebenenfalls diese Entscheidung selbst treffen könnten, teilt der Senat angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes nicht. Aus § 1 Abs. 2 des Gesetzes folgt, daß die Zweckdienlichkeit von der zuständigen Behörde zu bescheinigen ist. Das Gesetz räumt dem Finanzamt insoweit kein Nachprüfungsrecht über eine Entscheidung der Behörde eines anderen Verwaltungszweiges ein. Ist das Finanzamt der Ansicht, daß eine Zweckdienlichkeitsbescheinigung zu Unrecht erteilt, oder der Stpfl., daß sie zu Unrecht versagt worden sei, so steht ihnen die Klage vor den Verwaltungsgerichten (vgl. § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung und für den gleichgelagerten Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GrEStG Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 6. Aufl., § 4 Tz. 87), nicht aber vor den Finanzgerichten zu.

Da hiernach das Finanzgericht über keinen weiteren selbständigen Streitpunkt befinden kann, durfte es eine Zwischenentscheidung nicht erlassen. Die Vorentscheidung ist aus diesem verfahrensrechtlichen Grunde aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

Das Finanzgericht wird nunmehr entweder selbst oder durch den Stpfl. das Kulturamt um die Erteilung einer Zweckdienlichkeitsbescheinigung zu ersuchen haben. Im übrigen kann die in Abschn. III Nrn. 1 und 2 des erwähnten Runderlasses vertretene Auffassung, daß das Finanzamt das Kulturamt um eine Zweckdienlichkeitsbescheinigung zu ersuchen habe, wenn es die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes bejaht, nur dann als mit dem Gesetz vereinbar angesehen werden, wenn dadurch das Recht des die Vergünstigung begehrenden Stpfl. auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht beeinträchtigt, insbesondere nicht von der Bejahung der Voraussetzung nach Abs. 1 des Gesetzes durch das Finanzamt abhängig gemacht wird. Die Auffassung des Kulturamtes, daß erst eine Entscheidung des Finanzamts mit positivem Ergebnis (die der Stpfl. notfalls im Rechtsmittelwege herbeizuführen habe) vorliegen müsse, ehe es in der Lage sei, die Zweckdienlichkeitsbescheinigung zu erteilen, findet weder im Gesetz noch in dem erwähnten Gemeinsamen Runderlaß eine ausreichende Stütze. Es kann schon aus prozeßökonomischen Gründen nicht vertreten werden, die Frage der rechtlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in einem Steuerrechtsstreit womöglich in zwei Instanzen zu klären, um dann die Steuerbefreiung gegebenenfalls an der Zweckdienlichkeit, die das Kulturamt zu beurteilen hat, scheitern zu lassen. Sollte im Streitfall das Kulturamt die Zweckdienlichkeit des Erwerbs des Stpfl. zur Aufstückung eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes bis zur Größe eines Familienbetriebes bejahen, so hätte der Senat nach dem derzeitigen Akteninhalt keine Bedenken, der Vorentscheidung zuzustimmen, da das Gesetz mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 objektiv der dauernden Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe dienen will und unstreitig die von den Finanzbehörden zu beurteilenden Voraussetzungen der Steuerbefreiung, nämlich das Vorhandensein eines Kleinbetriebes und dessen Aufstockung durch den Grunderwerb, vorliegen. Entgegen der Auffassung des Bf. werden diese objektiven Voraussetzungen nicht durch den Beruf des Erwerbers berührt. Das Finanzgericht hat es daher zu Recht abgelehnt, auf das Strukturgesetz die Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats II 83/58 U vom 26. Juli 1961 (BStBl 1961 III S. 540, Slg. Bd. 73 S. 752) anzuwenden, die das in dem entscheidenden Punkte anders lautende baden- württembergische Gesetz über Erleichterungen bei der Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der inneren Verkehrslage land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 6. Februar 1956 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1956 S. 8, BStBl 1956 II S. 46) betreffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410853

BStBl III 1963, 406

BFHE 1964, 240

BFHE 77, 240

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren