Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 19.02.2004 - VI R 10/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung nach Aufhebung der Begrenzung auf zwei Jahre

 

Leitsatz (NV)

Nach rückwirkender Aufhebung der zeitlichen Begrenzung sind die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung und ggf. die Höhe der Aufwendungen zu prüfen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 52 Abs. 23b; StÄndG 2003

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 23.09.1999; Aktenzeichen 11 K 2342/99)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Flugbegleiterin, machte für das Streitjahr 1996 u.a. Mehraufwendungen für Verpflegung wegen doppelter Haushaltsführung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) folgte dem nicht, weil die doppelte Haushaltsführung am 1. Januar 1996 bereits zwei Jahre bestanden hatte.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage als unbegründet zurück. Der Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung sei auf im Streitfall bereits abgelaufene zwei Jahre begrenzt.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, ab Januar 1996 seien Verpflegungsmehraufwendungen auch für schon früher begonnene doppelte Haushaltsführungen noch für drei Monate zu gewähren. Denn es fehle ―anders als bei der zweijährigen Frist für die doppelte Haushaltsführung― hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung bei Verpflegungsmehraufwendungen an einer gesetzlich bestimmten Rückbeziehung.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 23. September 1999 aufzuheben und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 4 186 DM als zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Mit Wirkung ab 1996 war der Abzug von Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt worden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ―EStG― i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl I 1995, 1250). Diese Regelung war mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie fortlaufend verlängerte Abordnungen ("Kettenabordnungen") oder beiderseits berufstätige Ehegatten betraf (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534).

Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber die zeitliche Begrenzung für alle Fälle der doppelten Haushaltsführung aufgehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes ―StÄndG― 2003 vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645). Die Neuregelung ist u.a. in den Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 23 b EStG i.d.F. des StÄndG 2003).

Die Einkommensteuer-Festsetzung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; sie ist daher noch nicht formell bestandskräftig. Deshalb ist die neue Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG anzuwenden, so dass es auf die zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung nicht (mehr) ankommt.

Da das angefochtene Urteil auf der zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage beruht, war es aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine Feststellungen zum Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung und zur Höhe der geltend gemachten Aufwendungen getroffen. Es wird die erforderlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1144001

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren