Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 19.02.1960 - III 246/58 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Krankheit kann Nachsicht rechtfertigen, wenn der Steuerpflichtige dadurch gehindert ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen und auch nicht in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen.

 

Normenkette

AO § 86; FGO § 56

 

Tatbestand

Nach der Erklärung und Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zur Kreditgewinnabgabe hätte sich keine Kreditgewinnabgabeschuld errechnet. Das Finanzamt setzte die Kreditgewinnabgabeschuld in Anlehnung an den Betriebsprüfungsbericht vom März 1950 auf 23.200 DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück.

Auf die Berufung hin wurden auf Grund der Feststellungen des auf Veranlassung des Finanzgerichts eingesetzten Betriebsprüfers der Kreditgewinnabgabebescheid und die Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt ersatzlos aufgehoben. Der Abgabepflichtige beantragte nunmehr, die Hauptsache für erledigt zu erklären und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Das Finanzgericht legte mit ausführlicher Begründung dem Abgabepflichtigen die Kosten auf. Das Urteil wurde dem Vertreter des Abgabepflichtigen am 8. Mai 1958 zugestellt. Die Rb. ist erst am 23. Juni 1958 beim Finanzgericht eingegangen. Die verspätete Einlegung wird damit erklärt, daß der Bf. zur Zeit der Zustellung des Urteiles bettlägerig krank gewesen sei. Infolge des bei dem Bf. aufgetretenen depressiven Verstimmungszustandes und der vorhandenen Kreislaufschwäche sei dieser nicht in der Lage gewesen, von dem Inhalt des Urteiles des Finanzgerichts sachgemäß Kenntnis zu nehmen. Der Bf. sei auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes auch nicht in der Lage gewesen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob gegen das Urteil des Finanzgerichts Rb. erhoben werden sollte. Der Rechtsvertreter habe aus diesem Grunde erstmals am 18. Juni 1958 Gelegenheit gehabt, die Rechtslage mit dem Bf. zu besprechen, wobei sich dieser zur Einlegung der Rb. entschlossen habe. Die Tatsache der Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen, das folgenden Wortlaut hat: "Herr A. Z. litt im Verlaufe des letzten halben Jahres bei bestehendem Klimakterium virile an depressiven Verstimmungszuständen, die ständiger Behandlung bedürftig waren. In den vergangenen Wochen trat infolge akuter Entero-Colitis eine Kreislaufschwäche ein, die den Patienten bettlägerig machte. Herr Z. ist erst seit Mitte Juni wieder so hergestellt, daß er seinen geschäftlichen Verpflichtungen nachgehen kann, bleibt aber weiterhin beobachtungs- und behandlungsbedürftig."

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. muß als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht in der vorgeschriebenen Frist eingelegt ist (ß 252 AO). Wenn der Bf. als Nachsichtsgrund seine ärztlich bescheinigte Krankheit geltend macht, so ist zuzugeben, daß Krankheit eine Nachsicht rechtfertigen kann, und zwar dann, wenn der Steuerpflichtige dadurch gehindert ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen und auch nicht in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es notwendig, daß prozessuale Fristen eingehalten werden und bei Nachsichtgewährung ein strenger Maßstab angelegt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Steuerpflichtige durch die bezeichnete Krankheit selbst das Rechtsmittel einlegen konnte: denn er war im finanzgerichtlichen Verfahren ebenso wie jetzt durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es kann aber nicht anerkannt werden, daß er durch die Dick- und Dünndarmentzündung in Verbindung mit der Kreislaufschwäche nicht in der Lage gewesen wäre, den Entschluß zur Rechtsmitteleinlegung zu fassen und seinen Rechtsvertreter anzuweisen, das Rechtsmittel einzulegen. Es muß noch darauf hingewiesen werden, daß zur Wahrung der Frist die Einlegung des Rechtsmittels genügte, und die Begründung später nachgereicht werden könnte. Daß der Bf. während des ganzen Laufes der Rechtsbeschwerdefrist durch die Krankheit gehindert gewesen wäre, die Einlegung des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt zu veranlassen, geht auch aus dem ärztlichen Attest nicht hervor. Der vom Steuerpflichtigen angegebene Grund kann daher nicht zur Nachsichtgewährung führen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409635

BStBl III 1960, 168

BFHE 1960, 451

BFHE 70, 451

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Abgabenordnung / § 86 Beginn des Verfahrens
    Abgabenordnung / § 86 Beginn des Verfahrens

    1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften   1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren