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BFH Urteil vom 19.01.1996 - VI R 77/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten eines Auslandsbediensteten wegen Gehaltsüberweisung auf Konto am Arbeitsort

 

Leitsatz (NV)

1. Werden die Bezüge eines Beamten des Auswärtigen Dienstes auf Veranlassung des Arbeitgebers auf ein inländisches Konto überwiesen, zählen auch die Kosten der Überweisung auf eine Bank am ausländischen Arbeitsort zu den Werbungskosten (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. Mai 1984 VI R 63/80, BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560).

2. Diese Werbungskosten sind bei Gewährung einer steuerfreien Auslandszulage jedoch zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zum Gesamtarbeitslohn entspricht (Bestätigung von BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 64, §§ 3c, 9 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1989 als Beamter des Auswärtigen Amtes bei der Deutschen Botschaft in Paris tätig. Er unterhielt bei der B-Bank in X (Inland) ein Konto, auf welches der Arbeitgeber das monatliche Gehalt überwies. Nach einer Bescheinigung seines Arbeitgebers hatte der Kläger als Empfänger von Auslandsdienstbezügen ein Konto im Inland für die Gehaltszahlungen einzurichten. Der Kläger unterhielt neben diesem inländischen Konto ein weiteres Konto bei der C-Bank in Paris. Bei der B-Bank bestand ein Auslandsdauerauftrag, dem Kläger jeweils zu Beginn eines Monats ... FF auf das Konto in Paris zu überweisen.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1989 machte der Kläger Kontoführungsgebühren für das Konto bei der B-Bank in Höhe von ... DM, Gebühren für den Auslandsdauerauftrag in Höhe von ... DM sowie Transferkosten der Bank in Paris in Höhe von ... DM zum Werbungskostenabzug geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) erkannte lediglich einen pauschalen Betrag für Kontoführungsgebühren in Höhe von 30 DM als Werbungskosten an. Zu den übrigen Bankgebühren vertrat er die Auffassung, diese seien privat veranlaßt, da nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Mai 1984 VI R 63/80 (BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560) die Lohnforderung durch Eingang auf dem Konto bei der B-Bank erfüllt gewesen sei. Andere als die durch den Eingang des Gehalts auf dem Konto bei dieser Bank veranlaßte Bankgebühren seien durch Einkommensverwendung bedingt und damit nicht als Werbungskosten abziehbar.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte bezüglich der noch streitigen Bankgebühren Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Die durch die Auslandsüberweisung veranlaßten Bankgebühren seien beruflich veranlaßt und daher als Werbungskosten abziehbar. Wenn nach der BFH-Rechtsprechung Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar seien, die dadurch entstünden, daß ein Arbeitnehmer mit seinem PKW zum Lohnbüro des Arbeitgebers fahre, um das Gehalt in bar abzuholen, so müßten erst recht solche Kosten als Werbungskosten abziehbar sein, die infolge Überweisung des Gehalts an den Wohnort entstünden. Daß die Auslandsüberweisungsgebühren für ihn unvermeidbar gewesen seien, habe der Kläger nachgewiesen.

Mit seiner Revision begehrt das FA die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage. Es rügt die Verletzung des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und führt dazu aus: Nach der Rechtsprechung des BFH seien nur die Bankgebühren als Werbungskosten abziehbar, die durch die Gutschrift des Gehalts auf dem Konto anfielen. Mit dem Eingang des Lohns auf dem Gehaltskonto sei der Lohn zugeflossen. Weitere Verfügungen über das Konto stellten sich als Einkommensverwendung dar, so daß hiermit verbundene Kosten gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürften. Selbst wenn aber die Auffassung des FG zum Abzug der Bankgebühren als Werbungskosten zutreffend wäre, hätten die Bankgebühren im Hinblick auf § 3c EStG nicht in voller Höhe zum Werbungskostenabzug zugelassen werden dürfen. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger als Auslandsbeamter steuerfreie Auslandszulagen i. S. des § 3 Nr. 64 EStG bezogen habe. Daher seien nach dem BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91 (BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450) Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entspreche.

Der Kläger hat sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das FG hat zwar zutreffend die Gebühren für den Auslandsdauerauftrag und die Transferkosten der Bank in Paris dem Werbungskostenbereich zugeordnet. Wegen etwaiger (gemäß § 3 Nr. 64 EStG) steuerfreier Auslandszulagen ist aber noch zu prüfen, ob der Werbungskostenabzug nicht im Hinblick auf § 3c EStG eingeschränkt ist.

1. Werbungskosten liegen dann vor, wenn die Aufwendungen in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Maßgebend dafür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2--3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C II 2 der Entscheidungsgründe, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat hat durch Urteil in BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560 die Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die Erfüllung des Lohnanspruchs erwachsen, in wertender Beurteilung dem Einkünftebereich zugeordnet und demgemäß entschieden, daß Bankgebühren, die mit der Gutschrift des Lohnbetrages auf dem Konto des Arbeitnehmers zusammenhängen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind. Dies bedeutet, daß im Regelfall die dem Arbeitnehmer mit dem Zufluß des Lohnes i. S. des § 11 Abs. 1 EStG entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Im Streitfall ist dem Kläger der Lohn mit der Gutschrift auf seinem inländischen Konto zugeflossen. Die dadurch dem Kläger erwachsenen Kontogebühren sind als Werbungskosten abziehbar und auch vom FA und FG mangels Einzelnachweises pauschal mit 30 DM zum Abzug zugelassen worden.

Der Streitfall weist indes die Besonderheiten auf, daß der Arbeitgeber dem Kläger aufgegeben hat, für die Lohnüberweisung ein inländisches Bankkonto zu benennen. Dem in Paris lebenden und dort arbeitenden Kläger war durch die Überweisung auf das inländische Bankkonto der Lohn im steuerrechtlichen Sinne zugeflossen. Dennoch stellte sich die Überweisung vom inländischen Konto auf das Konto des Klägers in Paris nicht etwa als eine der privaten Lebensführung zuzurechnende Einkommensverwendung dar. Erst durch den Transfer des Geldes auf das Konto in Paris war der Kläger in der Lage, über den Lohn für seine täglichen Lebensbedürfnisse zu verfügen. Die Art der Erfüllung des Lohnanspruchs durch den Arbeitgeber hat für den Kläger im Vergleich zum Normalfall von Lohnüberweisungen zusätzliche Kosten verursacht; diese sind bei wertender Beurteilung nur dem Bereich des Dienstverhältnisses und damit der Einkunftserzielung zuzuordnen und daher dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar.

2. Das FA hat aber zutreffend auf das Urteil des Senats in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450 hingewiesen. Danach sind Werbungskosten regelmäßig zum Teil nicht abziehbar, wenn der Arbeitnehmer neben dem Grundgehalt nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandszulagen bezogen hat. Das FG wird die nach diesem Urteil erforderlichen Feststellungen zu treffen haben und die Werbungskosten entsprechend dem Verhältnis etwaiger steuerfreier Auslandszulagen zum Gesamtlohn kürzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421241

BFH/NV 1996, 541

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