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BFH Urteil vom 19.01.1983 - I R 57/79

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe.

2. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können Wirtschaftsgüter auch dann gehören, wenn sie keine erheblichen stillen Reserven enthalten (Maschinenbestand einer Fabrik).

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft (KG), betreibt in G einen Fabrikationsbetrieb. Im Jahre 1969 errichtete sie in S einen Zweigbetrieb. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 26. Mai 1972 veräußerte sie das Betriebsgrundstück dieses Zweigbetriebs nebst Fabrikationshallen und Betriebsvorrichtungen zum Preise von 1 175 000 DM. Der von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) auf den 31. Dezember 1971 ermittelte Buchwert dieser Wirtschaftsgüter belief sich auf 664 076 DM.

Die Produktionsmaschinen und andere bewegliche Wirtschaftsgüter mit einem vom FA auf denselben Zeitpunkt festgestellten Buchwert von insgesamt 803 746 DM verbrachte die Klägerin in den in G gelegenen Betrieb; ein geringer Teil dieser Maschinen wurde noch bis Mai 1973 in einer der bisherigen Betriebshallen in S zur Produktion eingesetzt.

In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns für 1972 machte die Klägerin neben einem laufenden Verlust aus Gewerbebetrieb von 228 192 DM einen Veräußerungsgewinn von 509 878 DM geltend mit der Begründung, daß der Zweigbetrieb in S zum 26. Mai 1972 aufgegeben worden sei.

Das FA stellte den Gewinn für 1972 zunächst erklärungsgemäß fest, kam nach einer Betriebsprüfung aber zu dem Ergebnis, daß eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nicht vorgelegen habe und erließ einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid.

Einspruch und Klage blieben insoweit ohne Erfolg.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision Verletzung materiellen Rechts (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) und beantragt sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) insoweit aufzuheben, als die Veräußerung des Teilbetriebs nicht gemäß §§ 16 und 34 EStG begünstigt worden ist.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das FG konnte offenlassen, ob der Zweigbetrieb in S als Teilbetrieb zu qualifizieren ist; denn die §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG sind schon deshalb nicht anzuwenden, weil bei der Veräußerung des Zweigbetriebs wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten wurden.

Die Veräußerung eines Teilbetriebs setzt voraus, daß zumindest seine wesentlichen Grundlagen auf eine andere Person übertragen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. Oktober 1974 I R 40/72, BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232). Wesentliche Grundlagen eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (vgl. BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232).

Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen. Das folgt aus Sinn und Zweck der §§ 16 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG, die verhindern sollen, daß bei Aufdeckung aller stillen Reserven zu einem Zeitpunkt infolge des progressiven Einkommensteuertarifs eine übermäßige Belastung eintritt (BFH-Urteil vom 19. Mai 1971 I R 46/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688).

Eine Beschränkung der wesentlichen Grundlagen auf solche Wirtschaftsgüter, die erhebliche stille Reserven enthalten, kann aber weder dem Wortlaut noch dem Zweck der §§ 16 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG entnommen werden. Denn diese Auffassung hätte die sinnwidrige Folge, daß die Veräußerung eines Betriebs nur dann begünstigt wäre, wenn in den zu ihm gehörigen Wirtschaftsgütern erhebliche stille Reserven ruhten.

Im Streitfall wurden die Produktionsmaschinen nicht veräußert, sondern sie wurden -- mit Ausnahme eines geringen Teils, der noch bis Mai 1973 in einer der bisherigen Betriebshallen in S zur Produktion eingesetzt wurde -- in den Hauptbetrieb überführt. Mögen die in diesen Maschinen enthaltenen stillen Reserven auch nicht erheblich gewesen sein, so bildeten diese Wirtschaftsgüter doch wesentliche Grundlagen des Betriebs, denn ohne sie war eine Produktion ausgeschlossen.

2. Die begehrte Tarifvergünstigung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Teilbetriebsaufgabe gewährt werden. Eine Teilbetriebsaufgabe, die grundsätzlich ebenso zu behandeln ist wie die Aufgabe eines ganzen Gewerbebetriebs (§ 16 Abs. 3 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 102/64 U, BFHE 81, 240, BStBl III 1965, 88), setzt u. a. voraus, daß die nicht veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen überführt werden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 IV R 81/73, BFHE 122, 505, BStBl II 1977, 721). Das aber war hier nicht der Fall. Die Produktionsmaschinen, die einen bedeutenden Teil des Anlagevermögens bildeten, wurden vielmehr in den Hauptbetrieb der Klägerin verbracht.

3. Der Gesichtspunkt, daß der Betrieb wegen Arbeitskräftemangels geschlossen werden mußte und der Anlaß der Veräußerung nach Ansicht der Klägerin außergewöhnlich war, ist unerheblich, da § 34 Abs. 2 EStG bestimmt, daß als außerordentliche Einkünfte i. S. des Abs. 1 nur die in Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Einkünfte in Betracht kommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74574

BStBl II 1983, 312

BFHE 1982, 487

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