Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.12.2007 - VI R 62/05 (veröffentlicht am 06.02.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen auch nach Neufassung des § 34 EStG tarifbegünstigt

Leitsatz (amtlich)

1. Geldwerte Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm bilden im Regelfall als Anreizlohn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456).

2. Als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit unterliegen die geldwerten Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm der ab 1999 geltenden Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG.

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 34 Abs. 3; StEntlG 1999/2000/2002

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 03.08.2005; Aktenzeichen 1 K 4944/04; EFG 2005, 1775)

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr (2000) als Vertriebsrepräsentant der S-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zusätzlich zu seinem regulären Gehalt erhielt er auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen aus den Jahren 1996 und 1998 Optionsrechte zum Kauf von Aktien der Muttergesellschaft der S-GmbH zu einem vorab festgelegten Kurs.

Der Aktienoptionsplan 1996 sah für den Kläger Bezugsrechte für insgesamt 14 000 Aktien zu einem Kaufpreis von … US-$ pro Aktie vor. Die Optionsrechte konnten nur innerhalb von zehn Jahren ab der Bewilligung vom 21. Juni 1996 ausgeübt werden. Zugleich war die Ausübung der Optionsrechte bis zum 30. September 1997 auf 20 % der Optionsrechte beschränkt. Im Anschluss daran konnten jeweils 5 % der Optionsrechte nach Ablauf eines weiteren Quartals ausgeübt werden. Aufgrund von Aktiensplits nach der Bewilligung erhöhte sich die Anzahl der insgesamt zugeteilten Aktien auf 224 000.

Mit dem Aktienoptionsplan 1998 wurden dem Kläger Bezugsrechte für insgesamt 20 000 Aktien zu einem Kaufpreis von … US-$ pro Aktie gewährt, die nur innerhalb von zehn Jahren ab der Bewilligung vom 29. Oktober 1998 ausgeübt werden konnten. Die Ausübung war hierbei auf jeweils 5 % der Optionsrechte nach Ablauf eines Quartals beschränkt. Die Anzahl der zugeteilten Aktien erhöhte sich durch Aktiensplits auf insgesamt 80 000.

Der Kläger übte die Optionsrechte dergestalt aus, dass er im Rahmen des Aktienoptionsplans 1996 am 23. Februar 1999 100 800 Aktien, am 31. August 2000 67 200 Aktien und am 31. Mai 2003 56 000 Aktien erwarb. Im Rahmen des Aktienoptionsplans 1998 erwarb er am 31. August 2000 28 000 Aktien und am 31. Mai 2003 32 000 Aktien. Die Ausübung der Optionsrechte am 31. Mai 2003 erfolgte zum letztmöglichen Termin nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger zum … .

Bei der Veranlagung für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von … DM. Hiervon entfielen auf geldwerte Vorteile aus den im Streitjahr ausgeübten Optionsrechten Teilbeträge in Höhe von 14 223 506 DM (Aktienoptionsplan 1996) bzw. 5 673 700 DM (Aktienoptionsplan 1998). Gegen den Steuerbescheid für das Streitjahr vom 14. Februar 2003 legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung auf die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Optionsrechte. Im Einspruchsverfahren wurde der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr aus anderen Gründen mehrmals geändert, zuletzt durch Einkommensteuerbescheid vom 26. Februar 2004.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1775 veröffentlichten Gründen ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, dass die Einstufung der geldwerten Vorteile als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 EStG eine Zusammenballung der zufließenden Vergütungen voraussetze. Diese könne nur dann angenommen werden, wenn die Einkünfte, die sich bei normalem Ablauf des Geschehens auf mehrere Jahre verteilt hätten, dem Steuerpflichtigen vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum zuflössen. An der Zusammenballung der Vergütungen fehle es im Streitfall, da der Kläger seine Optionsrechte aus den Optionsplänen 1996 und 1998 in mehreren Veranlagungszeiträumen ausgeübt habe.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr dergestalt zu ändern, dass hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 19 897 206 DM die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG angewandt und dementsprechend die Einkommensteuer um … € herabgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist für die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG zu gewähren.

1. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen führen beim Kläger im Streitjahr zu einem --zwischen den Beteiligten unstreitigen-- Lohnzufluss in Höhe von 19 897 206 DM (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).

2. Nach § 34 Abs. 1 EStG ist die Einkommensteuer auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte kommen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht.

a) Geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen bilden im Regelfall Anreizlohn für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung. Der Senat hat daher entsprechende Vorteile als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 3 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung (a.F.) angesehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG a.F. ist es danach unschädlich, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden ist (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456; VI R 159/01, BFH/NV 2007, 696; VI R 24/01, BFH/NV 2007, 881; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301).

b) Die vom Senat zu § 34 Abs. 3 EStG a.F. aufgestellten Grundsätze für die ermäßigte Besteuerung der geldwerten Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen gelten in gleicher Weise für die im Streitfall maßgebliche Neuregelung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 VI B 82/07, BFH/NV 2008, 46; Schmidt/Seeger, EStG, 26. Aufl., § 34 Rz 40). Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) wurde die in § 34 Abs. 3 EStG a.F. enthaltene Tarifermäßigung für derartige Vergütungen in die neu geschaffene Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG übernommen, indem die Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in den Katalog der außerordentlichen Einkünfte des § 34 Abs. 2 EStG aufgenommen wurden.

Die Einbeziehung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG führte indessen nicht zu einer Änderung der Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung dieser Vergütungen (Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 57; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 34 EStG Rz 60). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 34 EStG lediglich auf der Rechtsfolgenseite eine Steuervereinfachung durch Verzicht auf unterschiedliche Entlastungsregelungen für die einzelnen Arten der außerordentlichen Einkünfte erreichen (BTDrucks 14/23, S. 183). Er ging damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH zu § 34 Abs. 3 EStG a.F. davon aus, dass es sich auch bei den Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten um außerordentliche Einkünfte handeln müsse (BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593). Aus der Übernahme der Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 3 EStG a.F. und der ausdrücklichen Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ergibt sich, dass die Neuregelung der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nicht von der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale abweichen sollte (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; Beschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788).

3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Streitfall zu Unrecht angenommen, dass die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen nicht als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegen.

Das FG geht zutreffend davon aus, dass die Einstufung der geldwerten Vorteile als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 EStG eine Zusammenballung der zufließenden Vergütungen voraussetzt (Schmidt/Seeger, a.a.O., § 34 Rz 17; HHR/Horn, § 34 EStG Rz 15, jeweils m.w.N.). Im Gegensatz zur Auffassung des FG ist es hierfür jedoch nicht erforderlich, dass Aktienoptionen, die auf der Grundlage eines einheitlichen Optionsplans gewährt wurden, vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum ausgeübt werden. Maßgeblich für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG auf geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen ist --wie unter II. 2. a dargelegt-- allein eine Laufzeit der einzelnen Aktienoptionen von mehr als zwölf Monaten bei gleichzeitiger Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG betrug die Laufzeit der im Streitjahr auf der Grundlage der Aktienoptionspläne 1996 und 1998 ausgeübten Aktienoptionen zum Ausübungszeitpunkt am 31. August 2000 jeweils mehr als zwölf Monate. Der Kläger war während der Laufzeit auch bei der S-GmbH beschäftigt.

Die Kläger haben im Einspruchsverfahren den für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG erforderlichen Antrag gestellt, die Einkommensteuer auf die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Optionsrechte nach der Fünftelregelung zu berechnen.

4. Die Vorentscheidung ist von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA ist dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer auf die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen nach § 34 Abs. 1 EStG berechnet wird. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids ist hierbei auf den von den Klägern beantragten Herabsetzungsbetrag in Höhe von … € beschränkt. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO).

Fundstellen

  • Haufe-Index 1890328
  • BFH/NV 2008, 466
  • StB 2008, 59
  • BStBl II 2008, 294
  • BFHE 2007, 349
  • BB 2008, 359
  • DB 2008, 445
  • DStRE 2008, 275
  • DStZ 2008, 163
  • HFR 2008, 350
  • FR 2008, 523
  • SteuerBriefe 2008, 443
  • NWB 2008, 608
  • NWB 2008, 4717
  • IWB 2008, 166
  • EStB 2008, 86
  • EWiR 2008, 529
  • NZG 2008, 263
  • StuB 2008, 156
  • ZIP 2008, 456
  • AG 2008, 287
  • LGP 2008, 55
  • SPA 2008, 6
  • NWB direkt 2008, 8
  • RdW 2008, 265
  • StBW 2008, 2
  • VP 2008, 57
  • SJ 2008, 9
  • Ubg 2008, 170
  • finanzen.steuern kompakt 2008, 9
  • stak 2008

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Erfolgreiche Personalarbeit: Praxishandbuch Personalmanagement
Praxishandbuch Personalmanagement

Alles, was Sie für Ihren Arbeitsalltag brauchen: Übersichtlich strukturiert orientiert sich das Buch am Arbeitslebens-Zyklus der Mitarbeitenden - von der Personalplanung und -gewinnung bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen. Mit vielen Bespielen und konkreten Handlungsempfehlungen.


FG München 1 K 4944/04
FG München 1 K 4944/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Tarifermäßigung bei Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen. Aktienoptionsrechte und Tarifermäßigung. Einkommensteuer 2000  Leitsatz (redaktionell) 1. In den Fällen des Zuflusses ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren