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BFH Urteil vom 18.12.1979 - VIII R 27/77

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Leitsatz (amtlich)

Hat das FA im Rahmen seiner Sachaufklärung eine erforderliche Vernehmung von Zeugen unterlassen, so kann das am gleichen Ort befindliche FG den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung nicht gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufheben, wenn die Zeugenvernehmung im finanzgerichtlichen Verfahren keinen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordert.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Großhandel. Nach einer im Juli 1969 durchgeführten Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb um 64 588 DM, wobei er u. a. eine als Betriebsausgabe gebuchte Provision an die Mutter des Klägers in Höhe von 48 700 DM nicht anerkannte.

Nach im wesentlichen erfolglosem Einspruchsverfahren hob das Finanzgericht (FG) die Einspruchsentscheidung und den Steuerbescheid gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit folgender Begründung auf: Das FA hätte den Sachverhalt gemäß § 204 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) unter Heranziehung des Klägers (§§ 171, 205 Abs. 2 AO), gegebenenfalls auch durch Vernehmung der Mutter und von Geschäftsfreunden des Klägers (§ 175 AO) weiter aufklären müssen. Die Unterlassung dieser dem FA obliegenden Feststellungen bedeute einen Verfahrensmangel, dessen Behebung durch das Gericht einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit i. S. von § 100 Abs. 2 FGO erfordern würde. Der Verfahrensmangel sei wesentlich, weil ohne ihn die Einspruchsentscheidung und der Steuerbescheid möglicherweise anders ausgefallen wären.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Sowohl nach den bisherigen Ermittlungen des Betriebsprüfers als auch nach dem Vorbringen des Klägers im Einspruchsverfahren hätten die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Provision als Betriebsausgabe nicht vorgelegen und Anlaß zu weiterer Sachaufklärung nicht bestanden. Wenn das FG anderer Meinung sei, hätte es die für erforderlich gehaltene Aufklärung selbst vornehmen müssen. Die engen Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO seien im Streitfall jedenfalls nicht gegeben gewesen. Ein wesentlicher Verfahrensmangel in Form einer schweren Ermittlungsunterlassung liege schon angesichts der mangelhaften Mitwirkung des Klägers im Einspruchsverfahren nicht vor. Zudem hätte es auch keinen besonderen Zeit- und Kostenaufwand verursacht, wenn das FG evtl. erforderliche Vernehmungen selbst durchgeführt hätte, da sowohl das FA als auch das FG in A gelegen seien.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Die Rüge des FA, das FG habe die Vorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verletzt, ist begründet.

Das FG hat als Tatsachengericht gemäß § 76 Abs. 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Denn das Begehren des Steuerpflichtigen auf Rechtsschutz gegen eine Entscheidung des FA geht in besonderer Weise gerade dahin, daß der Sachverhalt durch das Gericht aufgeklärt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1966 V 74/64, BFHE 87, 128, BStBl III 1967, 54). Ein FG würde seiner Aufgabe darum nicht gerecht werden, wenn es sich einer Sachaufklärung dadurch entzöge, daß es eine nach seiner Ansicht noch nicht genügend aufgeklärte Sache an das FA zurückverweist (vgl. BFHE 87, 128, BStBl III 1967, 54).

Auf die Aufhebung des Steuerbescheides und der Einspruchsentscheidung und das Absehen von einer eigenen Sachentscheidung kann sich das FG nur unter den engen Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO beschränken, also nur, wenn es wesentliche Verfahrensmängel des FA feststellt und eine weitere, einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordernde Sachaufklärung für nötig hält.

Ob das FG im Streitfall von einem wesentlichen Verfahrensmangel ausgehen konnte, kann dahingestellt bleiben, weil bereits die zweite Voraussetzung des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht gegeben ist. Denn die weitere Sachaufklärung, die das FG noch für erforderlich hält, ist nicht mit einem erhebllichen Aufwand an Kosten und Zeit verbunden. Die vom FG für notwendig erachtete Vernehmung des Klägers, der Mutter und nötigenfalls von Geschäftsfreunden des Klägers hätte das FG in einer mündlichen Verhandlung selbst durchführen können. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit eine solche, nach Art und Umfang nicht über eine übliche Beweisaufnahme hinausgehende Aufklärung einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordern würde, zumal sich das FG ebenso wie das FA am Wohnort des Klägers befindet und das Gericht die Beweisaufnahme schon vor der mündlichen Verhandlung durch den beauftragten Richter vornehmen lassen kann (§ 81 Abs. 2 FGO).

Da die Vorentscheidung somit auf einer Verletzung des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO beruht, war sie aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (vgl. BFHE 87, 128, BStBl III 1967, 54).

 

Fundstellen

Haufe-Index 73478

BStBl II 1980, 330

BFHE 1980, 7

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