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BFH Urteil vom 18.10.1974 - VI R 126/72

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Leitsatz (amtlich)

In einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ablehnenden Bescheids ist die Kirchenlohnsteuer bei der Berechnung des Streitwerts nicht einzubeziehen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau stellten einen Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1966, in dem sie erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) wies den Antrag wegen Versäumung der Ausschlußfrist als unzulässig zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit der Revision stellte der Kläger den Antrag, das Urteil des FG aufzuheben und das FA zu verurteilen, den beantragten Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966 durchzuführen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht zulässig.

1. Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH u. a. zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1 000 DM übersteigt. Dies trifft im Streitfall nicht zu.

Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 15. Juni 1973 VI B 6/73 (BFHE 109, 424, BStBl II 1973, 685) entschieden, daß Streitwert der Verpflichtungsklage gegen die ohne sachliche Prüfung erfolgte Ablehnung der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs regelmäßig der beantragte Lohnsteuererstattungsbetrag ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung des Streitwerts der Revision im Sinn des § 115 Abs. 1 FGO.

Bei Berücksichtigung der vom Kläger und seiner Ehefrau geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen würde die Lohnsteuer 1 966 410 DM betragen. Einbehalten wurden dem Kläger und seiner Ehefrau an Lohnsteuer insgesamt 1345,60 DM. Der zu erstattende Differenzbetrag von 935,60 DM bildet den Streitwert im Sinn des § 115 Abs. 1 FGO.

Die mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ebenfalls zu erstattende Kirchenlohnsteuer, die nach dem Antrag des Klägers 74,84 DM betragen würde, kann in den Streitwert nicht einbezogen werden. Bemessungsgrundlage für den Streitwert ist nämlich nur der Steuerbetrag, über den unmittelbar zu entscheiden ist. Die sich an diese Steuer anschließenden Maßstabsteuern (Folgesteuern) gehören daher grundsätzlich nicht zum Streitwert. Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat im Beschluß vom 27. Januar 1967 VI R 216/66 (BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291) entschieden, daß im Verfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid die Kirchensteuer bei Feststellung des Werts des Streitgegenstandes außer Betracht zu bleiben habe. Nichts anderes kann für die Bemessung des Streitwerts im Verfahren gegen die Ablehnung der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs gelten. Denn auch im Lohnsteuer-Jahresausgleichs-Verfahren ist die Kirchenlohnsteuer nur eine Folgesteuer. Die Besonderheiten des Lohnsteuer-Jahresausgleichs-Verfahrens geben keinen Anlaß, die Kirchenlohnsteuer bei der Bemessung des Streitwerts anders zu behandeln als die Kirchensteuer im Einkommensteuerveranlagungsverfahren.

2. Die Revision kann nach § 115 Abs. 1 FGO einem Beteiligten auch bei einem Streitwert bis zu 1 000 DM zustehen, wenn das FG die Revision zugelassen hat. Dies ist im Streitfall aber nicht geschehen. Eine nach § 115 Abs. 3 FGO mögliche Beschwerde hat der Kläger nicht eingelegt. Schließlich liegt auch keine der Voraussetzungen für eine Revision ohne Zulassung nach § 116 FGO vor. Die Revision des Klägers ist daher nicht statthaft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71200

BStBl II 1975, 145

BFHE 1975, 4

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