Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.06.1980 - I R 113/78

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Das Projektieren von Förderanlagen durch jemand, der die nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebene oder eine vergleichbare Ausbildung nicht nachweisen kann, ist nur dann ein der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlicher Beruf Im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn diese Tätigkeit mathematisch-technische Kenntnisse voraussetzt, die üblicherweise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur vermittelt werden.

 

Normenkette

EStG 1971 § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr selbständig tätig und befaßte sich mit dem Entwurf und der Konstruktion von einzelnen Maschinen sowie mit der Planung ganzer Transportanlagen. Er war zunächst als technischer Zeichner in einem Unternehmen beschäftigt, das Transportanlagen und Salineneinrichtungen herstellte. Später fertigte er in einem anderen Unternehmen Konstruktions-, Einzelteil- und Werkstattzeichnungen verschiedener Förderanlagen, ferner Projektzeichnungen für komplette Anlagen nach Aufmaß und Fundamentzeichnungen für die Aggregate.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) sah in der selbständigen Betätigung des Klägers einen Gewerbebetrieb und setzte für das Streitjahr 1971 einen Gewerbesteuermeßbetrag fest. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit Inkrafttreten des Hessischen Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 15. Juli 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I 1970 S. 407- GVBl I 1970, 407-) - HessIngG - könne der Kläger nicht mehr einem Ingenieur gleichgestellt werden. Ihm fehle eine wissenschaftliche Ausbildung; er habe auch nicht gemäß § 3 HessIngG beantragt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" trotz fehlender Ausbildung führen zu dürfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) Die festgestellten Tatsachen (§ 118 Abs. 2 FGO) reichen nicht aus, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Betätigung des Klägers als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1968 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) 1968 anzusehen ist. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Betätigung eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG war (vgl. § 1 Abs. 1 GewStDV).

I. Das FG hat allerdings im Ergebnis zu Recht verneint, daß der Kläger die Berufstätigkeit der Ingenieure ausübte. Der Kläger war im Streitjahr nicht Ingenieur. Die selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt grundsätzlich nur aus, wer aufgrund der in den Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen Ausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.

- Die allgemeine Begründung hierzu ist gleichlautend mit Abschn. 1 Buchst. a bis c des vorstehenden Urteils vom 18. Juni 1980 I R 109/77 -

Der Kläger war nicht Ingenieur im Sinne der Ingenieurgesetze, denn er hatte nicht die darin vorgeschriebene Berufsausbildung als Ingenieur abgeschlossen. Das ergibt sich aus der Feststellung des FG, nach der ihm die "im allgemeinen übliche und heute vorgeschriebene Ausbildung fehlte.

II. Ob die Berufstätigkeit des Klägers der der Ingenieure im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG "ähnlich" war, kann der Senat nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht beurteilen.

- Die allgemeine Begründung hierzu ist gleichlautend mit Abschn. 2 Buchst. a) des vorstehenden Urteils vom 18. Juni 1980 i R 109/77 -

Im Streitfall kann der Senat nicht beurteilen, ob die Berufsausbildung des Klägers der des Ingenieurs vergleichbar ist, weil das FG keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat.

Der Nachweis einer Ausbildung kann sich in besonderen Fällen erübrigen, in denen die berufliche Tätigkeit an sich schon so geartet ist, daß sie ohne theoretische Grundlage, wie sie eine der Berufsausbildung des Ingenieurs ähnliche Ausbildung vermittelt, gar nicht ausgeübt werden könnte (vgl. auch § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Architekt" vom 23. Februar 1970 - GVBl Niedersachsen 1970, 37-: "...anhand eigener Arbeiten, die eine Ausbildung nach Abs. 1 Nr. 1 entsprechende Kenntnisse nachweist"). Dazu gehört nicht nur, daß die Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist, sondern auch, daß sie eine gewisse fachliche Breite aufweist, d. h. die Tätigkeit muß zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzen.

Ob die Tätigkeit des Klägers dieses Maß an mathematisch-technischen Kenntnissen voraussetzte, vermag der Senat ebenfalls nicht zu entscheiden. Das FG hat nicht festgestellt, ob bei der Projektierung der Förderanlagen üblicherweise Probleme auftreten, deren Lösung Kenntnisse voraussetzt, die nicht schon mit gehobenen handwerklichen oder aufgrund praktischer Berufstätigkeit erlangten Kenntnissen bewältigt werden können. Das FG hat ferner nicht festgestellt, ob der Kläger nur einen bestimmten Typ von Förderanlagen oder aber Förderanlagen verschiedener Art geplant hat. Nur im letzteren Falle konnte seine Tätigkeit als Indiz für umfangreichere Kenntnisse angesehen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413394

BStBl II 1981, 121

BFHE 1981, 20

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Praxis-Tipp (Aktualisierung): Praxisjahr zur Vorbereitung auf den weiterführenden Abschluss
Farmer standing in a barn
Bild: Corbis

Der BFH hat seine Rechtsprechungsgrundsätze zur kindergeldrechtlichen Erstausbildung über die Jahre fortentwickelt und präzisiert. Es gibt aber weiterhin einige Sachverhalte, deren rechtliche Beurteilung noch immer nicht eindeutig ist.


Aktualisierung - neues Urteil: Ausbildung zum Notfallsanitäter nach Abschluss zum Rettungssanitäter
Krankenwagen
Bild: Haufe Online Redaktion

Liegt eine einheitliche Ausbildung vor, wenn nach einer abgeschlossenen Ausbildung zum Rettungssanitäter eine Ausbildung zum Notfallsanitäter beabsichtigt wird?


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


BFH I R 66/78
BFH I R 66/78

  Leitsatz (amtlich) Das Projektieren von Elektro- und Blitzschutzanlagen durch jemand, der die nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebene oder eine vergleichbare Ausbildung nicht nachweist, ist nur dann ein der Berufstätigkeit der Ingenieure ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren