Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 18.05.1990 - VI R 133/89 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Meisterprüfung

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Handwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind Berufsfortbildungskosten.

2. Zur steuerlichen Berücksichtigung der Herstellungskosten eines marktgängigen abnutzbaren Meisterstücks als Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nrn. 6-7

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Geselle in einem Schreinereibetrieb beschäftigt. Im Streitjahr 1985 legte er seine Meisterprüfung ab. Als Meisterstück hatte er einen Schrank anzufertigen, für den er Materialkosten in Höhe von 2500 DM aufgewendet hatte und dessen Wert er auf rd. 17 000 DM beziffert. Der Schrank steht nach Aussage des Klägers in der Wohnung und soll später einmal in der eigenen Schreinerei als Ausstellungstück dienen.

Der Kläger begehrte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1985 vergeblich den Abzug der aufgewendeten Materialkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Die Aufwendungen für eine Meisterprüfung stellten beruflich veranlaßte Fortbildungskosten dar. Da zur Ablegung der Meisterprüfung die Herstellung eines Meisterstücks erforderlich sei, seien die im Zusammenhang damit getätigten Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Dem stehe nicht entgegen, daß die Herstellung des Meisterstücks zugleich eine Vermehrung des Vermögens des Klägers bedeute. Bei Herstellung eines Arbeitsmittels, als welches das Meisterstück angesehen werden könne, sei eine Vermögensmehrung unbeachtlich, weil allein auf die berufliche Veranlassung der Herstellung des Arbeitsmittels abgestellt werde. Dem Abzug stehe auch nicht § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen, da der Kläger allein aus beruflichen Gründen den Schrank habe herstellen müssen.

Mit der - vom FG zugelassenen - Revision beantragt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -), die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Zwar sei die berufliche Veranlassung für die Herstellung des Schrankes zu bejahen, da der Kläger ohne das Meisterstück die Meisterprüfung nicht habe bestehen können. Diese ursprünglich berufliche Veranlassung für die Herstellung des Meisterstücks habe sich aber in der Präsentation des Schrankes in der Prüfung erschöpft. Danach habe ein neuer Zuordnungsabschnitt begonnen; der Kläger habe die Entscheidungsfreiheit gehabt, den Schrank beruflich (z. B. als Ausstellungsstück) oder privat (Verwendung im Wohnbereich) zu nutzen. Er habe sich für die private Nutzung entschieden. Durch die Präsentation in der Meisterprüfung sei keinerlei Wertverzehr eingetreten, so daß ein Werbungskostenabzug ausscheide. Allenfalls komme eine anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) in Betracht.

Der Kläger ist nicht vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Der Senat hat durch Urteil vom 15. Dezember 1989 VI R 44/86, BFHE 160, 145, BStBl II 1990, 692 entschieden, daß Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Handwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung als Berufsfortbildungskosten zu beurteilen sind und daß die Aufwendungen zur Herstellung eines marktgängigen abnutzbaren Meisterstücks als Werbungskosten nur hinsichtlich des Teils steuerlich geltend gemacht werden können, der bei gleichmäßiger Verteilung der Kosten auf die Gesamtnutzungsdauer des Wirtschaftsguts der beruflichen Nutzung zuzuordnen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf das Urteil VI R 44/86.

Demgemäß kann der Kläger im Streitfall nicht die Kosten für das Material zur Herstellung seines Meisterstücks in vollem Umfang als Werbungskosten absetzen. Wohl aber hat er Herstellungskosten für den Schrank aufgewendet, dessen Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. Daher kann ihm ein Werbungskostenabzug in Form einer AfA zustehen. Die Höhe der AfA hängt von der vom FG festzustellenden Gesamtnutzungsdauer des Schrankes ab. Im Streitjahr kann sich nur der Teil der Herstellungskosten als Werbungskosten auswirken, der zeitanteilig auf den Zeitraum entfällt, in dem der Schrank der Einkünfteerzielung diente. Dieser Zeitraum bemißt sich von dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Schrankes bis zu dessen Präsentation in der Meisterprüfung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417143

BFH/NV 1991, 86

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren