Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.03.1992 - IX R 305/87 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlrecht zusammen veranlagter Eheleute bei § 7 b-Absetzungen zwischen Folge- und Zweitobjekt

 

Leitsatz (NV)

1. Haben Eheleute unter den Voraussetzungen des § 26 EStG beim Erstobjekt die erhöhten Absetzungen deshalb nicht voll ausnutzen können, weil ihnen das Erstobjekt nicht bis zum Ablauf des Zeitraumes zuzurechnen war, für den erhöhte Absetzungen zulässig sind (§ 7 b Abs. 5 Sätze 4 und 5 EStG 1983), so können sie wählen, ob ein innerhalb des in § 7 b Abs. 5 Satz 4 EStG 1983 bezeichneten Zeitraums hergestelltes oder angeschafftes Objekt als Folgeobjekt im Sinne des § 7 b Abs. 5 Satz 4 EStG 1983 oder als zweites Objekt im Sinne des § 7 b Abs. 5 Satz 2 EStG 1983 gelten soll.

2. Machen Eheleute in einem Veranlagungszeitraum, in dem sie ein begünstigtes Objekt veräußert und ein weiteres begünstigtes Objekt erworben haben, erhöhte Absetzungen für zwei Objekte geltend und werden sie aufgrund dessen bestandskräftig veranlagt, so haben sie damit ihr Wahlrecht zugunsten eines Zweitobjekts ausgeübt. Sie sind infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden.

 

Normenkette

EStG 1983 § 7b Abs. 5 Sätze 2, 4, Abs. 6

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger war von 1980 bis zum Verkauf am 6. Oktober 1983 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau Eigentümer eines Einfamilienhauses. Am 19. Oktober 1983 erwarb er eine Eigentumswohnung. Seit dem 19. November 1983 lebten die Eheleute getrennt. 1984 wurde die Ehe geschieden.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1983 hatten der Kläger und seine mit ihm zusammenveranlagte damalige Ehefrau erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowohl für das ihnen gemeinsam gehörende Einfamilienhaus (wie in den Vorjahren) als auch für die dem Kläger gehörende Eigentumswohnung geltend gemacht. Der Einkommensteuerbescheid für 1983 ist bestandskräftig.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1984) begehrte der Kläger erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG für die Eigentumswohnung wie im Vorjahr von . . . DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte dies auch im Einspruchsverfahren wegen Objektverbrauchs ab. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, seine Eigentumswohnung als Folgeobjekt steuerlich zu begünstigen. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Seine Revision stützt der Kläger auf Verletzung des § 7 b EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat dem Kläger rechtsfehlerfrei erhöhte Absetzungen wegen Objektverbrauches gemäß § 7 b Abs. 5 EStG in der Fassung des Streitjahres (EStG 1983) versagt.

1. Erhöhte Absetzungen werden nach § 7 b Abs. 5 Satz 1 EStG 1983 grundsätzlich nur für ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung gewährt. Eheleute, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die erhöhten Absetzungen für insgesamt zwei begünstigte Objekte geltend machen (§ 7 b Abs. 5 Satz 2 EStG). Ist ein Bauwerk mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, so wird der Anteil eines Steuerpflichtigen hieran einem begünstigten Objekt gleichgestellt (§ 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG). Dies gilt nicht, wenn ein Objekt ausschließlich dem Steuerpflichtigen sowie seinem Ehegatten zuzurechnen ist und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (§ 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG 1983). In einem solchen Fall stellt nicht der einzelne Anteil des Ehegatten das nach § 7 b EStG begünstigte Objekt dar. Begünstigtes Objekt ist vielmehr das Bauwerk als solches.

Haben Eheleute unter den Voraussetzungen des § 26 EStG beim Erstobjekt die erhöhten Absetzungen deshalb nicht voll ausnutzen können, weil ihnen das Erstobjekt nicht bis zum Ablauf des Zeitraumes zuzurechnen war, für den erhöhte Absetzungen zulässig sind (§ 7 b Abs. 5 Sätze 4 und 5 EStG 1983), so können sie wählen, ob ein innerhalb des in § 7 b Abs. 5 Satz 4 EStG 1983 bezeichneten Zeitraums hergestelltes oder angeschafftes Objekt als Folgeobjekt im Sinne des § 7 b Abs. 5 Satz 4 EStG 1983 oder als zweites Objekt im Sinne des § 7 b Abs. 5 Satz 2 EStG 1983 gelten soll (ebenso Abschn. 63 Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -; Schmidt / Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 7 b Anm. 6 m; Blümich / Erhard, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 14. Aufl., § 7 b EStG Rz. 757; Clausen in Herrmann / Heuer / Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 7 b EStG - grüne Blätter -, Nr. II der Erläuterungen zu Abs. 6; Boeker in Lademann / Söffing / Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 7 b Anm. 126; Meincke in Littmann / Bitz / Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 7 b Rn. 175; Stuhrmann, in Hartmann / Böttcher / Nissen / Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 7 b Rz. 96). Diese Auslegung ergibt sich aus den Sätzen 2 und 4 des § 7 b Abs. 5 EStG 1983. § 7 b Abs. 5 Satz 4 EStG 1983 stellt es in das Ermessen des Steuerpflichtigen, ob er die Vergünstigungen für ein Folgeobjekt in Anspruch nehmen möchte. Können zusammen veranlagte Eheleute gemäß § 7 b Abs. 5 Satz 2 EStG erhöhte Absetzungen für ein weiteres begünstigtes Objekt beanspruchen, so liegt es in ihrer freien Entscheidung, ob sie dieses Objekt als Folgeobjekt oder als Zweitobjekt wählen. Im ersteren Fall ist jedoch zu beachten, daß der Begünstigungszeitraum für ein Folgeobjekt gemäß § 7 b Abs. 5 Satz 5 EStG 1983 erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnt, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.

Machen die Steuerpflichtigen in einem Veranlagungszeitraum, in dem sie ein begünstigtes Objekt veräußert und ein weiteres begünstigtes Objekt erworben haben, erhöhte Absetzungen für zwei Objekte geltend und werden sie aufgrund dessen bestandskräftig veranlagt, so haben sie damit ihr Wahlrecht zugunsten eines Zweitobjekts ausgeübt. Sie sind infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden (Senatsentscheidung vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369 BStBl II 1992, 621).

Haben Eheleute erhöhte Absetzungen für ein zweites Objekt in Anspruch genommen, so tritt insoweit Objektverbrauch ein, wenn sie die Voraussetzungen des § 26 EStG zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfüllen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. September 1982 VIII R 225/81, BFHE 137, 414, BStBl II 1983, 293; Senatsurteil vom 22. Oktober 1985 IX R 145/83, BFHE 145, 518, BStBl II 1986, 387). Hierbei ist - entgegen der Meinung der Revision - unerheblich, ob mit der Inanspruchnahme der Vergünstigung für das zweite Objekt bereits begonnen wurde, als die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vorlagen (BFH-Urteil vom 20. Juli 1982 VIII R 162/81, BFHE 137, 247, 250, BStBl II 1983, 198).

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen entgegen der Revision gegen dieses Ergebnis nicht. § 7 b Abs. 5 Satz 2 EStG 1983 gewährt Ehegatten gegenüber Ledigen ein zusätzliches Wahlrecht, die Vergünstigung für ein zweites Objekt geltend zu machen. Es bleibt ihnen unbenommen, dieses Recht nicht in Anspruch zu nehmen und statt dessen - wie Ledige auch - das Objekt als Folgeobjekt steuerlich zu behandeln. Haben sie sich jedoch für ein Zweitobjekt entschieden, ist der bei Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG eingetretene Objektverbrauch lediglich Reflex dieser zusätzlichen Wahlmöglichkeit. Er kann nicht als Diskriminierung Verheirateter gegenüber Ledigen verstanden werden.

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht einen Objektverbrauch des Klägers bejaht. In den Veranlagungszeiträumen 1980 bis 1983 hatte der Kläger mit seiner zusammen veranlagten damaligen Ehefrau erhöhte Absetzungen für ein ihnen gemeinsam gehörendes Einfamilienhaus in Anspruch genommen. Da sie dieses Objekt vor Ablauf des Begünstigungszeitraums veräußerten, hatten sie die Wahl, die vom Kläger 1983 erworbene Eigentumswohnung als Folgeobjekt oder als Zweitobjekt zu behandeln. Diese Wahl übten sie zugunsten eines Zweitobjekts aus, indem sie erhöhte Absetzungen hierfür bereits im Veranlagungszeitraum 1983 geltend machten, als ihnen das Einfamilienhaus noch zuzurechnen war. An diese Wahl ist der Kläger infolge der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids für 1983 gebunden.

Hat der Kläger mithin erhöhte Absetzungen für die Eigentumswohnung als Zweitobjekt tatsächlich in Anspruch genommen, so kann er die erhöhten Absetzungen nach dem Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG infolge Objektverbrauchs nicht mehr fortsetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418347

BFH/NV 1992, 594

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Einkommensteuergesetz / § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
    Einkommensteuergesetz / § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

      (1) 1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren