Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 16.12.1966 - V 77/64

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist darin zu sehen, daß eine tatsächliche Feststellung des FG in substantiierter Form bestritten wird.

Der Ausfuhrnachweis kann auch in anderer Form als durch die in § 25 Abs. 2 UStDB a. F. vorgesehenen Ausfuhrbescheinigungen geführt werden, wenn der inländische Beauftragte steuerlich nicht zugelassen ist.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 118/2, § 118/3; UStG § 16

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -) lieferte im Jahre 1961 auf Grund von Bestellungen ihrer ausländischen Alleinvertreterin Motoren für Mopeds an die inländischen Einbaufirmen X und Y, im folgenden Einbaufirmen. Bei diesen Firmen hatten ausländische Abnehmer Mopedfahrgestelle bestellt. Die beiden Firmen bauten die Motoren in die Fahrgestelle ein. Nach dem Zusammenbau wurden Motor und Fahrgestell an Kunden der ausländischen Alleinvertreterin in das Ausland versandt. Die von den beiden Firmen gestellten Anträge, ihnen die Ausstellung roter Ausfuhrbescheinigungen gemäß § 23 Ziff. 2 Buchst. b UStDB zu bewilligen, wurden von der Oberfinanzdirektion (OFD) abgelehnt.

Streitig ist, ob die Stpfl. die ihr gewährte Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütung zurückzuzahlen hat. Diese hat das Finanzamt (FA) auf Grund einer Vergütungsprüfung mit Bescheid vom 11. Februar 1963 in Höhe von ... DM zurückgefordert, wovon ein Betrag von ... DM unstreitig ist. Das FA vertrat dabei die Auffassung, daß es an einer Versendung durch die Stpfl. fehle; diese lasse die Beförderung der Motoren in das Ausland weder durch einen Frachtführer oder Verfrachter besorgen, noch liege eine Lieferung eines steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten ihres ausländischen Abnehmers vor.

Es seien auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (AusfFördG) nicht gegeben; denn diese Vorschrift erfordere, daß der gelieferte Gegenstand und der ausgeführte Gegenstand identisch seien, d. h. der beauftragte Dritte dürfe keine die Marktgängigkeit ändernde Bearbeitung vornehmen.

Die Sprungberufung (Klage) hatte keinen Erfolg. Mit der Rb. beantragt die Stpfl. erneut, den Rückforderungsbescheid des FA vom 11. Februar 1963 aufzuheben und die von ihr zurückzufordernde Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütung in Höhe des unstreitigen Betrages ... DM festzusetzen. Sie trägt dazu vor, daß die beiden Einbaufirmen zum Einbau der Motoren von der ausländischen Alleinvertreterin, der Firma N, beauftragt gewesen seien. Die Lieferungsgeschäfte zwischen den beiden Einbaufirmen und deren ausländischen Abnehmern hinsichtlich der Mopedfahrgestelle seien durch Vermittlung der Firma N zustande gekommen. Diese habe auch jeweils disponiert, in welchem Ausmaß Motoren in für sie selbst oder für die anderen ausländischen Abnehmer bestimmte Fahrzeuge einzubauen und auszuliefern gewesen seien. Die Einbaufirmen seien daher entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) tatsächlich inländische Beauftragte ihrer, der Stpfl., ausländischen Abnehmerin gewesen. Es lägen auch Grenzzollbescheinigungen vor, die allen Erfordernissen entsprächen und aus denen die Ausfuhr der Motoren eindeutig hervorgehe.

Im übrigen sei aber auch die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 AusfFördG anwendbar. Das FG habe dies zu Unrecht verneint.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Die Stpfl. braucht die ihr bezahlten Vergütungen dann nicht zurückzuzahlen, wenn sie einen Anspruch darauf hat. Ein solcher steht ihr zu, wenn sie eine Ausfuhrlieferung (§ 23 UStDB) bewirkt hat (§ 70 Abs. 1 Ziff. 1 UStDB). Eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung ist, daß der Gegenstand nachweislich in das Ausland versandt worden ist (§ 23 Ziff. 2 UStDB). Die Versendung kann auch durch einen Dritten vorgenommen werden. In diesem Fall läßt § 25 Abs. 2 UStDB den Nachweis der Ausfuhr durch die in Ziff. 1 und 2 Buchst. a, b und c bezeichneten Bescheinigungen zu. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Kann-Vorschrift. Dies bedeutet, daß der Unternehmer nicht gezwungen ist, den Nachweis ausschließlich in der nach § 25 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 UStDB vorgesehenen Art und Weise zu führen (vgl. Urteil des BFH V 269/60 vom 14. Mai 1964, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964 S. 401). Die in § 25 Abs. 2 UStDB erwähnte steuerliche Zulassung des inländischen Beauftragten eines ausländischen Abnehmers ist deshalb lediglich dafür von Bedeutung, ob eine grüne, weiße oder rote Ausfuhrbescheinigung erteilt werden darf. Sie ist jedoch nicht Tatbestandsmerkmal der Ausfuhrlieferung selbst. Ist der inländische Beauftragte steuerlich nicht zugelassen, so muß der Ausfuhrnachweis in anderer Form als nach § 25 Abs. 2 UStDB vorgesehen, geführt werden, z. B. durch eine Grenzzollbescheinigung. Von dieser Rechtsauffassung geht zutreffend auch die in Der Betrieb 1961 S. 1408 abgedruckte Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen aus.

Im Streitfall können also keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Einbaufirmen steuerlich nicht zugelassen gewesen sind. Da diese Firmen jedoch die Versendung vorgenommen haben, kommt es darauf an, ob ihnen von der ausländischen Alleinvertreterin der Stpfl. ein Auftrag zum Einbau der Motoren in die Fahrgestelle und zur anschließenden Versendung erteilt worden ist.

Das FG hat hierzu festgestellt, daß ein solche Auftrag offensichtlich nicht vorgelegen habe. Eines besonderen Auftrags zum Einbau und zur Versendung an die Abnehmer der Alleinvertreterin habe es nicht bedurft. Die Stpfl. bestreitet die Richtigkeit dieser Feststellung des FG und gibt ihrerseits eine eingehende Darstellung über das Verhältnis der Alleinvertreterin zu den beiden Einbaufirmen. An sich ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Es kann deshalb neues tatsächliches Vorbringen durch den Senat nicht berücksichtigt werden.

Die Stpfl. hat im Verfahren vor dem FG stets vorgetragen, daß die beiden Einbaufirmen von ihrem ausländischen Alleinvertreter zum Einbau der Motoren beauftragt worden seien. Diese Darstellung ist vom FA bestritten worden. Der Sachverhalt hätte daher insoweit vom FG von Amts wegen erforscht werden müssen (§ 76 Abs. 1 FGO), bevor es der Urteilsfindung die Feststellung zugrunde legte, daß ein Auftrag der Alleinvertreterin an die Einbaufirmen offensichtlich nicht vorgelegen habe. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift ist auch gerügt. Die Rüge ist darin zu erblicken, daß die Stpfl. in der Revision die Feststellung des FG in substantiierter Form bestreitet und die Darstellung des Sachverhalts inhaltlich mit dem Vorbringen dem FG gegenüber übereinstimmt. Unter diesen Umständen war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 118 Abs. 3 in Verbindung mit § 126 Abs. 3 FGO).

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Prüfung, ob ein Abholfall im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 AusfFördG vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist nämlich vorausgesetzt, daß der Antragsteller den Gegenstand im Inland liefert, d. h. daß er dem ausländischen Abnehmer die Verfügungsmacht im Inland durch tatsächliche übergabe verschafft und daß der ausländische Abnehmer selbst oder durch einen beauftragten Dritten den Gegenstand ausführt. Im Streitfall ist nicht zu erkennen, inwieweit die Stpfl. an ihre ausländische Abnehmerin im Inland bereits die tatsächliche Verfügungsmacht übertragen hat. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die inländische Abnehmerin die Motoren nicht selbst abgeholt. Die Motoren sind vielmehr an die beiden Einbaufirmen versandt worden. Unter diesen Umständen kann die ausländische Alleinvertreterin der Stpfl. Verfügungsmacht an den Motoren nur dann erhalten haben, wenn die beiden Einbaufirmen Beauftragte der ausländischen Abnehmerin gewesen sind (vgl. § 2 Abs. 2 UStDB).

Ergibt die Aufklärung des Sachverhalts durch das FG, daß die inländischen Einbaufirmen tatsächlich Beauftragte der ausländischen Alleinvertreterin der Stpfl. gewesen sind, so wird das FG weiter zu prüfen haben, ob der Ausfuhrnachweis erbracht ist. Die Stpfl. behauptet, diesen durch Grenzzollbescheinigungen führen zu können. Das FG wird, soweit es sich um ordnungsgemäße Grenzzollbescheinigungen handelt, diese anerkennen können, soweit sie nach ihrem Inhalt die Ausfuhr der an die Einbaufirmen übergebenen Motoren in einer vernünftige Zweifel ausschließenden Weise beweisen.

Die übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO; der Streitwert bestimmt sich nach § 140 Abs. 3 FGO.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 145

BFHE 1967, 375

BFHE 87, 375

StRK, FGO:76 R 4

NJW 1967, 1056

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]
    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]

      (1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren