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BFH Urteil vom 16.05.1958 - VI 264/57 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gebührenanteile für die Hebung der Versicherungsbeiträge der Westfälischen Feuersozietät fließen den Beamten der Amts- oder Gemeindeverwaltungen aus ihrem Hauptdienstverhältnis zu und sind der Lohnsteuer zu unterwerfen.

 

Normenkette

EStG § 19; LStDV § 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Beschwerdeführer (Bf.) für die Hebung von Versicherungsbeiträgen bezogenen Gebührenanteile Entschädigungen für eine Nebenbeschäftigung im Rahmen seines Dienstverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 6 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) darstellen.

Der Bf. ist bei der Amtsverwaltung als Rendant angestellt und hebt zugleich die Versicherungsbeiträge für die Provinzialfeuersozietät ein. Für letztere Tätigkeit erhält er 1 % der eingegangenen Beiträge; 2 % fließen als Hebegebühren der Amtsverwaltung zu.

Durch eine Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, daß die Amtsverwaltung die Gebührenanteile im Jahre 1950, in den Jahren 1953 und 1954 und Januar/Februar 1955 bei der Vornahme des Lohnsteuerabzugs nicht dem Gehalt des Bf. hinzugerechnet hatte. Das Finanzamt forderte deshalb mit Haftungsbescheid vom 9. Mai 1955 von der Amtsverwaltung an Lohnsteuer 324 DM und 28 DM Abgabe Notopfer Berlin, weil es die Beitragseinhebung als eine vom Bf. im Rahmen seines Hauptdienstverhältnisses als Rendant ausgeübte Nebentätigkeit ansah.

Gegen den Haftungsbescheid erhob der Bf. Einspruch und nach dessen Zurückweisung Berufung. Auch diese blieb erfolglos.

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis: Die Einlegung des Rechtsmittels gegen den Haftungsbescheid durch den Bf. sei zwar nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 347/50 S vom 9. Februar 1951 (Slg. Bd. 55 S. 192, Bundessteuerblatt - BStBl - 1951 III S. 73) zulässig, jedoch sei die Berufung nicht begründet. Es stellt tatsächlich fest, daß die Gebührenanteile für die Hebung der Feuerversicherungsbeiträge dem Bf. aus seinem Dienstverhältnis zu der Amtsverwaltung zugeflossen seien. Aus dem Umstande, daß die Amtsverwaltung den größeren Anteil von den Hebegebühren erhalte, sei zu entnehmen, daß der Bf. die Beitragshebung im Zusammenhang mit seiner Rendantentätigkeit ausübe. Bei dieser Verflechtung der Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit des Bf. sei sie als Teil der Haupttätigkeit selbst zu behandeln. Die daraus entspringenden Einnahmen seien Teil des Arbeitslohnes aus der Haupttätigkeit und damit zu Recht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird geltend gemacht, daß der Bf. hinsichtlich der Beitragserhebung für die Feuersozietät auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit dieser tätig geworden sei. Die Amtsverwaltung habe nichts damit zu tun.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Ohne Rechtsirrtum und ohne Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten konnte das Finanzgericht zu der Feststellung kommen, daß die streitigen Gebührenanteile dem Bf. aus seinem Dienstverhältnis mit der Amtsverwaltung zugeflossen sind. Aber selbst wenn man, dem Bf. folgend, unterstellen wollte, daß er den Anspruch auf die Gebührenanteile nicht gegen die Amtsverwaltung, sondern gegen die Feuersozietät gehabt hätte, würde sich gleichwohl die Notwendigkeit der Einbeziehung der Gebührenbeträge in den dem Steuerabzug zu unterwerfenden Arbeitslohn des Bf. ergeben. Der Bf. übt die Tätigkeit der Beitragseinziehung offensichtlich im Zusammenhang mit seiner Haupttätigkeit für die Amtsverwaltung aus. Diese Tätigkeit war dem Bf. als Nebenamt zu seiner Haupttätigkeit mindestens mit Wissen und Willen der Amtsverwaltung übertragen worden. Die Amtsverwaltung selbst erhielt den größeren Teil der Gebühren. Wäre der Bf. nicht Amtsrentmeister und Rendant gewesen, würde ihm die Nebentätigkeit nicht übertragen worden. Bei einem solch engen Zusammenhang einer Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit ist sie als Teil der Haupttätigkeit zu werten. Die Einnahmen aus der Nebentätigkeit bilden dann einen Teil des Arbeitslohnes aus der Haupttätigkeit, wie dies im Urteil IV 46/54 U vom 9. Dezember 1954 (Slg. Bd. 60 S. 141, BStBl 1955 III S. 55) des näheren dargelegt ist. Die zivilrechtliche Gestaltung - selbst wenn man mit dem Bf. annehmen wollte, daß zwischen ihm und der Feuersozietät ein Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen sei - ist nicht ausschlaggebend. Selbst wenn die Feuersozietät den Lohn für die Nebentätigkeit des Bf. ihm schulden sollte, wären Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis des Bf. zu der Amtsverwaltung anzunehmen, die diese dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterwerfen müßte. Die Tätigkeit des Bf. ist auch hinsichtlich der Einhebung der Beiträge keine selbständige, sondern eine unselbständige.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409107

BStBl III 1958, 304

BFHE 1959, 83

BFHE 67, 83

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