Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.05.1969 - VI R 240/68

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung streitig ist, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist, ist auch die Personengesellschaft selbst, vertreten durch ihre Geschäftsführer, zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt.

2. Die gleiche Befugnis steht den Gesellschaftern zu, deren Beteiligung am festgestellten Gewinn umstritten ist. Diese Gesellschafter sind in einem von der KG betriebenen Verfahren beizuladen (notwendige Beiladung).

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3

 

Tatbestand

Das FA - Beklagter und Revisionsbeklagter - stellte für 1965 den Gewinn der KG (Klägerin und Revisionsklägerin) einheitlich und gesondert fest. Es rechnete dabei Gehaltsbezüge einer Kommanditistin deren Gewinnanteil zu. Im übrigen teilte es den Gewinn auf die Komplementär-GmbH - es handelt sich bei der KG um eine GmbH & Co. KG - und auf 11 weitere Kommanditisten auf. Das FA sandte den Gewinnfeststellungsbescheid gemäß § 219 AO an drei Kommanditisten, wovon einer zugleich Geschäftsführer der GmbH ist und als solcher die Geschäfte der KG wahrnimmt.

Die KG legte Einspruch mit der Begründung ein, das Gehalt der Kommanditistin dürfe nicht zum Gewinn der KG gerechnet werden. Die Kommanditistin sei steuerrechtlich nicht als Mitunternehmerin anzusehen. Mit der Einspruchsentscheidung rechnete das FA auch Provisionszahlungen an weitere Kommanditisten dem gewerblichen Gewinn der KG zu, nachdem es zuvor die KG auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen hatte.

Mit der hiergegen erhobenen Klage wurde erneut geltend gemacht, die Kommanditisten seien keine Mitunternehmer. Die an sie gezahlten Provisionen und Gewinnanteile dürften den Gewinn der KG nicht erhöhen.

Die Klage blieb erfolglos. Das FG ging davon aus, fünf im einzelnen genannte Kommanditisten seien Mitunternehmer der KG. Alle an sie gezahlten Vergütungen seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit der Revision begehrt die KG, vertreten durch die Komplementär-GmbH, diese vertreten durch ihre beiden Geschäftsführer, die Vergütungen an die tätigen Kommanditisten bei Ermittlung des Gewinns der Gesellschaft außer Ansatz zu lassen, weil die Kommanditisten keine Mitunternehmer im steuerrechtlichen Sinne seien.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision muß zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen.

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO können in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffen, alle Gesellschafter Klage erheben, soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie sich dieser auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Sieht man von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO ab, sind "im übrigen nur die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter" klagebefugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Im Streitfall geht es darum, ob die Kommanditisten Mitunternehmer sind und ob sie folglich in eine einheitliche Gewinnfeststellung über die Einkünfte des Gewerbebetriebs einzubeziehen sind. Es ist also u. a. streitig, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist, so daß alle Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt sind. Klagebefugt sind "im übrigen" (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO) stets auch die geschäftsführenden Gesellschafter der KG - also die KG selbst - (vgl. die Urteile des BFH III 25/65 U vom 30. April 1965, BFH 82, 603, BStBl III 1965, 464; IV R 281/66 vom 15. November 1967, BFH 90, 428, BStBl II 1968, 122; ebenso Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2.-3. Aufl., § 48 FGO Anm. 3). Die KG, vertreten durch die Komplementär-GmbH und diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, war also zur Klageerhebung berechtigt.

Die Entscheidung kann notwendigerweise gegenüber der klägerischen KG und gegenüber den Kommanditisten nur einheitlich ergehen. Deshalb sind die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO rechtsmittelbefugten Gesellschafter wegen ihrer Interessen notwendig beizuladen (vgl. die BFH-Urteile III 25/65 U, a. a. O., unter II. 3.; IV 90/64 vom 21. Oktober 1966, BFH 87, 551, BStBl III 1967, 433; IV R 281/66, a. a. O.; ähnlich auch IV R 5/67 vom 4. April 1968, BFH 92, 465, BStBl II 1968, 669). Eine andere Handhabung würde zu unbefriedigenden und unvertretbaren Ergebnissen führen. Es bestünde die Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen in verschiedenen Verfahren über die Frage, ob die Kommanditisten Mitunternehmer sind. Schließlich könnte der nicht beigeladene, aber rechtsmittelbefugte Gesellschafter, obwohl bereits ein Verfahren eines der anderen Gesellschafter schwebt oder abgeschlossen ist, ein neues Verfahren in Gang setzen (vgl. das BFH-Urteil IV 258/63 vom 10. Februar 1966, BFH 85, 464, BStBl III 1966, 423). Um das zu verhindern, besteht nach § 60 Abs. 3 FGO die Pflicht zur notwendigen Beiladung.

Keiner der am Revisionsverfahren Beteiligten hat die unterlassene Beiladung gerügt. Die unterlassene Beiladung verstößt aber gegen die Grundordnung des gerichtlichen Verfahrens und ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. die Urteile VI 328/62 U vom 10. Juli 1964, BFH 80, 209, BStBl III 1964, 550; VI 77/63 U vom 13. November 1964, BFH 81, 215, BStBl III 1965, 76; IV 258/63, a. a. O.; IV 90/64, a. a. O.). Da das FG die Kommanditisten nicht beigeladen hat, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache muß an das FG zurückverwiesen werden. Das FG hat nach erfolgter Beiladung erneut über die Klage zu verhandeln und zu entscheiden, wobei auch das neue Vorbringen - u. a. ob der berichtigte Feststellungsbescheid des FA vom 16. Oktober 1968 Gegenstand des Verfahrens wird - zu würdigen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68619

BStBl II 1969, 586

BFHE 1969, 32

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


BFH IV B 33/73
BFH IV B 33/73

  Leitsatz (amtlich) 1. Ein zur Zeit des Erlasses eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides bereits aus einer Personengesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter ist klagebefugt, auch wenn er nicht geschäftsführungsbefugt war. 2. Zur Geltendmachung ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren