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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 48 Klagebefugnis

Dr. Wolfgang Dumke †
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1 Grundlagen

1.1 Rechtsschutzeinschränkung

 

Rz. 1

Nach Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. § 40 Abs. 2 FGO besteht im finanzgerichtlichen Verfahren eine Klagebefugnis stets und nur für denjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann. Nur der unmittelbar selbst Betroffene ist klagebefugt[1]. Diese allgemeine Klagebefugnis wird durch § 48 FGO, inhaltsgleich mit § 352 AO, persönlich eingeschränkt (§ 40 FGO Rz. 34).

 

Rz. 2

Grundlage hierbei ist, dass nach § 179 AO in Steuergesetzen und insbesondere in den in § 180 AO genannten Fällen bestimmte Besteuerungsgrundlagen, d. h. i. S. v. § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind, durch einen selbstständigen Verwaltungsakt[2], einen Feststellungsbescheid, abweichend von § 157 Abs. 2 AO, gesondert festgestellt werden. Die gesonderte Feststellung erfolgt einheitlich, wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Steuerrechtssubjekten i. S. v. § 33 AO zuzurechnen ist. Diese sind Feststellungsbeteiligte nach § 183 Abs. 1 AO, da sie am Feststellungsgegenstand (Rz. 6) als Gesellschafter, Gemeinschafter oder sonst Mitberechtigte beteiligt sind.

Der Feststellungsbescheid hat entsprechend seinem Regelungsinhalt Bindungswirkung für die Feststellungsbeteiligten. Nur diese werden durch den Feststellungsbescheid in ihrer Rechtsstellung berührt, sodass grundsätzlich auch nur ihnen Rechtsschutz zu gewähren ist (Rz. 1). Bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden steht deshalb grundsätzlich (Rz. 1) jedem Feststellungsbeteiligten die Klagebefugnis gegen den Feststellungsbescheid zu[3], wie dies auch in § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO zum Ausdruck kommt (Rz. 28).

 

Rz. 2a

§ 48 FGO schränkt bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden (Rz. 2, 6) die Klagebefugnis der Feststellungsbet...

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