Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.11.1964 - VI 77/63 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die öffentliche Zustellung im finanzgerichtlichen Verfahren muß von der Kammer des Finanzgerichts angeordnet werden. Die Anordnung des Vorsitzenden der Kammer genügt nicht.

 

Normenkette

VwZG § 15 Abs. 5, § 15/6

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bg. und der Architekt N. zusammen ein Baugeschäft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben haben. Das Finanzgericht nahm an, daß ein Gesellschaftsverhältnis nicht bestanden habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts, mit der unrichtige Rechtsanwendung und ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten gerügt werden, führt, wenn auch aus anderen Gründen, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde N. Anfang Juni 1960 als Beteiligter gemäß § 239 Abs. 3 AO zugezogen. Er wohnte ehemals in ... X-Straße 116. Im September 1958 hatte ihn der Hauseigentümer als von dort nach Kanada verzogen abgemeldet. In dem Hause X- Straße 116 wohnte zwar noch ein Sohn des N., doch gab dieser auf Zuschriften des Finanzgerichts keine Antwort. Darauf ordnete der Kammervorsitzende die öffentliche Zustellung des Beschlusses über die Zuziehung des N. an. Auch die Bekanntgabe des Urteils an N. geschah auf Anordnung des Kammervorsitzenden in dieser Form.

Das Finanzgericht hat zutreffend den N., weil er an der angeblichen Gesellschaft beteiligt sein sollte, zum Rechtsmittelverfahren zugezogen. Wird eine Person, die nach dem Gesetz am Verfahren beteiligt ist, nicht zugezogen, so liegt darin ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Bundesfinanzhof von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Aufhebung der Vorentscheidung führen muß (vgl. z. B. die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs I 25/55 U vom 28. Juni 1955, Bundessteuerblatt 1955 III S. 237, Slg. Bd. 61 S. 101; III 278/61 vom 8. Februar 1963, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963 S. 411; III 346/60 vom 30. Mai 1963, HFR 1964 S. 19; IV 429-430/61 vom 5. Dezember 1963, HFR 1964 S. 170).

Bei der Bedeutung, die die Beiziehung für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens hat, muß der Bundesfinanzhof auch von Amts wegen prüfen, ob die Ladung des Zugezogenen unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften ordnungsmäßig geschehen ist. Nach § 15 Abs. 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ist im gerichtlichen Verfahren die öffentliche Zustellung vom "Gericht" anzuordnen, d. h. von der zuständigen Kammer oder vom zuständigen Senat, nicht nur vom Vorsitzenden des Gerichts. Anders ist die Rechtslage bei § 14 Abs. 3 VwZG, wonach bei Zustellung im Ausland das Ersuchen um Zustellung vom Gerichtsvorsitzenden gestellt wird. Daß die Fälle der öffentlichen Zustellung und der Zustellung im Ausland vom Gesetz verschieden behandelt werden, hat seine guten Gründe. Die öffentliche Zustellung bietet von allen Möglichkeiten der Bekanntgabe die geringste Wahrscheinlichkeit eines Erfolges. In vielen Fällen hat sie tatsächlich nur die Bedeutung einer fiktiven Bekanntgabe, hat aber trotzdem rechtlich die Wirkung einer ordnungsmäßigen Zustellung, daß nämlich der Inhalt des öffentlich zugestellten Schriftstückes dem Adressaten als bekannt gilt. Andererseits ist sie das letzte Mittel der Bekanntgabe und deshalb erst zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, das Schriftstück dem Empfänger zu übermitteln, erschöpft sind. Dabei ist zu beachten, daß der Aufenthalt des Empfängers im Sinne des § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG nicht schon deshalb unbekannt ist, weil nur das Gericht die Anschrift nicht kennt; die Anschrift muß vielmehr allgemein unbekannt sein (siehe v. Wallis in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung; Tipke-Kruse, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, beide zu § 15 VwZG). Ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung gegeben sind, ist in jedem einzelnen Fall mit Sorgfalt zu prüfen. Um im Interesse des Adressaten eine möglichst große Gewähr für diese Sorgfalt zu schaffen, hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 VwZG angeordnet, daß die öffentliche Zustellung vom "Gericht" angeordnet wird. Bei einem Kollegialgericht ist der Beschluß von der Kammer (Senat) in der jeweiligen Zusammensetzung zu fassen. Es ist nicht erforderlich, daß die Kammer (Senat) den Beschluß in der gleichen Besetzung faßt wie bei dem Urteil.

Im Streitfall leidet die Beiziehung des N. und damit das Berufungsverfahren an dem wesentlichen Mangel, daß N. nicht ordnungsmäßig zugezogen war, weil die öffentliche Zustellung nicht von der Kammer des Finanzgerichts, sondern von deren Vorsitzenden angeordnet war. Deshalb muß die angefochtene Entscheidung nach §§ 296 Abs. 1, 288 Ziff. 2 AO aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen werden, damit es den N, in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beizieht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411442

BStBl III 1965, 76

BFHE 1965, 215

BFHE 81, 215

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    BFH I 25/55 U
    BFH I 25/55 U

      Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung  Leitsatz (amtlich) Ist bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung das Rechtsmittelverfahren nur gegen einen Gesellschafter ohne Zuziehung der anderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren