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BFH Urteil vom 13.07.1955 - II 210/54 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Erbengemeinschaft ist keine Gesellschaft im Sinn des § 1 Abs. 3 GrEStG.

Dies gilt auch dann, wenn Miterben ihre Anteile an die Erbengemeinschaft auf Dritte (Nichterben) übertragen haben.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Streit geht um die Frage, ob die Vereinigung der Anteile an einem noch ungeteilten Nachlaß, zu dem ein Grundstück gehört, in der Hand von Mutter und Sohn der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegt. Der Sohn, durch dessen Anteilserwerb diese Vereinigung herbeigeführt wurde, war im Streitfall niemals Erbe; er erwarb seinen Anteil von jemand, der ebenfalls den Anteil als Dritter, das heißt als Nichterbe erworben hatte. Die Mutter war ursprünglich Miterbin, war dann durch Abtretung ihres Anteils aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden, hatte jedoch später ihren jetzigen Anteil von einer Miterbin erworben.

Der gegen die Steuerfestsetzung eingelegten Sprungberufung gab das Finanzgericht statt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts hat keinen Erfolg.

Das Finanzamt stützt den Steueranspruch auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG, wonach die Vereinigung aller Anteile einer ein inländisches Grundstück besitzenden "Gesellschaft" in einer Hand der Grunderwerbsteuer unterliegt, wobei die Vereinigung der Anteile in der Hand von u. a. Mutter und Kind der Vereinigung in einer Hand gleichgestellt ist. Diese Vorschrift entspricht der Vorschrift des § 3 des vor dem GrEStG 1940 in Geltung gewesenen GrEStG 1927 und 1919, in denen die Vereinigung aller Anteile einer "Personenvereinigung" der Steuer unterworfen war. Das GrEStG 1940 hat, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, in dieser Beziehung den Tatbestand keineswegs geändert, so daß unter Gesellschaft im Sinne der jetzt geltenden Vorschrift das gleiche zu verstehen ist wie unter Personenvereinigung im Sinne der vorher geltenden Vorschrift. Unter einer "Gesellschaft" oder einer "Personenvereinigung" wird allgemein ein auf freier Willensentschließung beruhender Zusammenschluß einer Mehrheit von Personen zu einem bestimmten Zweck verstanden, nicht aber eine sogenannte Zufallsgemeinschaft, das heißt eine Gemeinschaft, die nicht auf der freien Willensentschließung der Beteiligten beruht. Dies hat der erkennende Senat bereits für die "Gesellschaft" und für die "Personenvereinigung" im Sinne des § 18 Abs. 2 Ziff. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG) ausgesprochen. Es wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs II 148/52 S vom 20. November 1952 (Slg. Bd. 57 S. 1, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1953 III S. 2) Bezug genommen, in dem der Senat eine Erbengemeinschaft nicht als "Gesellschaft" oder "Personenvereinigung" im Sinne der genannten Vorschrift angesehen hat. Der Senat sieht aus den gleichen Erwägungen eine Erbengemeinschaft auch nicht als Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG an.

Fällt nun die Erbengemeinschaft, das heißt der Zusammenhalt des Nachlasses als Ganzes und als Vermögensinbegriff in der Hand einer Gemeinschaft, nicht unter den Begriff der Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG, so ändert sich daran auch nichts dadurch, daß unter Ausscheiden von Miterben Dritte, das heißt Nichterben, in die Gemeinschaft eintreten. Denn hierdurch wird an der besonderen Natur dieser Gemeinschaft nichts geändert; sie wird insbesondere dadurch nicht etwa zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die übertragung von Anteilen an Dritte durch Miterben ist im BGB (ß 2033) ohne ändernde Wirkung auf die Rechtsnatur dieser Gemeinschaft vorgesehen. Dabei muß gleichgültig bleiben, ob der Fall der übertragung des Anteils an einen Dritten bei nur einem oder mehreren Miterben oder bei allen Miterben gegeben ist. Die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Kammergerichts vom 2. April 1914 (Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts Bd. 46 S. 181) stehen dem nicht entgegen. Das Kammergericht, das sich übrigens in den Gründen des Beschlusses dahingehend ausdrückt, daß nach dem Erwerb von Anteilsbruchteilen durch Nichterben die ursprüngliche Miterbengemeinschaft "im eigentlichen Sinne des Wortes" nicht mehr besteht, sagt keineswegs, daß sich durch den Eintritt Dritter in die Gemeinschaft die rechtliche Natur der Gemeinschaft als Erbengemeinschaft ändert.

Im Streitfall hatte - wie auch vom Finanzamt nicht bestritten ist - zur Zeit des Erwerbs des Anteils durch den Beschwerdegegner (Bg.) eine Auseinandersetzung des Nachlasses noch nicht stattgefunden. Damit war noch eine Erbengemeinschaft gegeben. Dem entspricht auch die Eintragung im Grundbuch, der allerdings insoweit keine rechtsbegründende Bedeutung beizumessen ist (ß 47 der Grundbuchordnung). Hiernach ist im Streitfall kein Raum für die Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG. Eines Eingehens auf die Frage, ob die Anteilsinhaberin S noch als Miterbe im Sinne des § 3 Ziff. 3 GrEStG anzusehen ist, nachdem sie zwischenzeitlich aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden war, bedarf es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408225

BStBl III 1955, 269

BFHE 1956, 182

BFHE 61, 182

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