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BFH Urteil vom 13.05.1964 - VI 220/63 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Steuerpflichtiger eine Wohnungsbauprämie erhalten, obwohl er bei den Leistungen an die Bausparkasse gegen das Kreditaufnahmeverbot verstoßen hatte (ß 2 Abs. 2 Satz 1 WoPG vom 21. Dezember 1954 - BGBl 1954 I S. 482, BStBl 1954 I S. 709 - in der Fassung des änderungsgesetzes vom 24. Juli 1958 - BGBl 1958 I S. 539, BStBl 1958 I S. 508 -), so kann das Finanzamt die Wohnungsbauprämie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WoPG zurückfordern.

Die Rückforderung der Prämie ist nicht nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 AO zulässig.

 

Normenkette

WoPG § 2/2, § 5 Abs. 1; AO § 96 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Bgin. hatte vom Finanzamt für das Jahr 1959 eine Wohnungsbauprämie von 400 DM erhalten. Die Bausparkasse hatte auf dem entsprechenden Antrag der Bgin. vermerkt, daß die Bgin. im Kalenderjahr 1959 prämienbegünstigte Einzahlungen mit 1.600 DM geleistet habe. Sie machte auf der Bescheinigung den Zusatz: "Es liegt eine Abtretung zur Sicherung eines Einzahlungskredits vor (Verpfändung)." Die Bgin. selbst hatte die Erklärung im Antragsvordruck "die von mir bezeichneten Aufwendungen stehen weder unmittelbar noch mittelbar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits" nicht geändert. Das Finanzamt überwies der Bgin. die Wohnungsbauprämie von 400 DM ohne Erteilung eines förmlichen Bescheides. Es verlangte später die Rückzahlung der Prämie und erklärte, es habe bei der Prüfung des Antrags für 1959 den Zusatz der Bausparkasse übersehen. Die Bestätigung für 1960 habe den gleichen Vermerk enthalten, aber er sei in roter Farbe durch Stempelaufdruck auffälliger gewesen als für 1959. Erst dadurch habe es erkannt, daß es die Prämie für 1959 zu Unrecht gewährt habe.

Die Berufung der Bgin. hatte Erfolg. Das Finanzgericht hält die Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 AO, auf die das Finanzamt die Rückforderung stützte, für nicht gegeben. Es führte aus, die Bgin. habe offensichtlich angenommen, es genüge für die Gewährung der Prämie, daß sie die Mittel unmittelbar und unverzüglich für den Wohnungsbau verwende. Die Bgin. habe möglicherweise fahrlässig, aber nicht in Täuschungsabsicht gehandelt, wenn sie den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Kredit und Zahlung der Bausparkassenbeiträge nicht erkannt habe. Ursächlich für die Gewährung der Prämie sei das Versehen des Finanzamts gewesen, nicht aber die objektiv falsche Angabe der Bgin.

Der Vorsteher des Finanzamts rügt unrichtige Rechtsanwendung und führt aus, das Rückforderungsrecht in der Fassung des Gesetzes zur änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer vom 24. Juli 1958 (BGBl 1958 I S. 539, BStBl 1958 I S. 508) unterliege nicht den erschwerenden Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 AO. Die Auslegung des Finanzgerichts verstoße gegen den Wortlaut des Gesetzes. Das Gesetz behandele den Sonderausgabenabzug und die Prämiengewährung verschieden. Die Vorschriften der AO seien auf die Wohnungsbauprämie nur anwendbar, soweit das Gesetz dies anordne. Die Rückforderung zu Unrecht gewährter Wohnungsbauprämie bestimme sich ausschließlich nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (WoPG) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 1958 in Verbindung mit § 2 a. a. O.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WoPG vom 21. Dezember 1954 (BGBl 1954 I S. 482, BStBl 1954 I S. 709) in der Fassung des erwähnten Gesetzes vom 24. Juli 1958 gilt für Beiträge an Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1958 geleistet wurden, das Kreditaufnahmeverbot. Beiträge sind also seither nur noch prämienbegünstigt, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Die Bgin. hatte hier einen Kredit aufgenommen und daraus die Beiträge auf den im Jahre 1959 geschlossenen Bausparvertrag geleistet und gleichzeitig die Forderung gegen die Bausparkasse zur Sicherung dieses Einzahlungskredits abgetreten. Sie hat damit gegen das Kreditaufnahmeverbot des § 2 Abs. 2 Satz 1 WoPG verstoßen. Dieser Verstoß wirkt nicht etwa deshalb prämienunschädlich, weil die Bgin. nach ihrer Angabe die aufgenommenen Mittel unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwandte. Die Verwendung zum Wohnungsbau befreit lediglich von den gesetzlichen Anlegungsfristen für Beiträge an Bausparkassen (Sperrfristen) - § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG -; sie setzt aber das Kreditaufnahmeverbot nicht außer Wirkung.

Dem Vorsteher des Finanzamts ist auch darin beizutreten, daß wegen Verletzung des Kreditaufnahmeverbots die Prämie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WoPG an das Finanzamt zurückzuzahlen ist. Das Rückforderungsrecht besteht, wenn sich "ergibt", daß die in § 2 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie vorgelegen haben.

Der Senat hat zwar für das WoPG vom 17. März 1952 (BGBl 1952 I S. 139, BStBl 1952 I S. 207) ausgesprochen, daß auch eine ohne förmlichen Bescheid ausgezahlte Wohnungsbauprämie nur unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 AO zurückgefordert werden kann (Urteil VI 124/58 U vom 7. November 1958, BStBl 1959 III S. 25, Slg. Bd. 68 S. 70). Im WoPG 1952 war die Rückforderung von Prämien ausdrücklich nur für den Fall geregelt, daß die prämienbegünstigten Aufwendungen nicht zum vertragsmäßigen Zweck verwendet wurden (ß 5 Abs. 2 WoPG 1952). Aber bereits das Gesetz vom 21. Dezember 1954 hatte in § 5 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, daß die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen sei, wenn die in § 2 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorlagen. Mit dieser Gesetzesbestimmung wurde die entsprechende Anwendung von Vorschriften der AO über die Zurücknahme von Verfügungen und damit auch § 96 Abs. 2 AO unzulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, welche Wirkung ein nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WoPG 1954 erlassener besonderer Prämienbescheid hat, besonders, ob dann das Rückforderungsrecht des Finanzamts entfällt, wenn das Finanzamt in rechtsirriger Auslegung des Gesetzes die Voraussetzungen für die Prämiengewährung als gegeben angenommen hat. Wenn wie im Streitfall die Prämie ohne förmlichen Bescheid festgesetzt worden ist, so findet jedenfalls das auf § 5 Abs. 1 Satz 2 WoPG gestützte Rückforderungsrecht des Finanzamts nur in den Grundsätzen von Treu und Glauben und in den gesetzlichen Verjährungsfristen eine Schranke. Der Senat hat in der Entscheidung VI 1/62 U vom 31. Januar 1964 (BStBl 1964 III S. 258) entschieden, daß der Anspruch auf die Rückforderung von Prämien gemäß § 144 Satz 2 AO, also innerhalb eines Jahres verjährt. Diese Frist war im Streitfall nicht abgelaufen. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht dem Rückforderungsrecht hier ebenfalls nicht entgegen, weil die Bgin. in dem Vordruck die Frage, ob die Prämie mit fremden Mitteln geleistet worden sei, unrichtig beantwortete. Die Tatsache, daß das Finanzamt die Unrichtigkeit der Erklärung der Bgin. bei sorgfältiger Prüfung der Bescheinigung der Bausparkasse vielleicht hätte erkennen können, gibt der Bgin. nicht das Recht, behandelt zu werden, als ob sie selbst richtige Angaben gemacht hätte.

Das Finanzamt konnte demnach die Prämie 1959 zurückfordern. Die Vorentscheidung, die die Frage anders beurteilt hat, war deshalb aufzuheben und die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411249

BStBl III 1964, 473

BFHE 1964, 661

BFHE 79, 661

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