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BFH Urteil vom 07.11.1958 - VI 124/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine ohne förmlichen Bescheid ausgezahlte Wohnungsbauprämie kann unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 AO vom Finanzamt zurückgefordert werden.

 

Normenkette

WoPG § 4/1, § 5/1; AO § 96 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Vorsteher des Finanzamts wendet sich in der Rechtsbeschwerde (Rb.) dagegen, daß das Finanzgericht dem Beschwerdegegner (Bg.) für 1954 eine ausgezahlte Wohnungsbauprämie von 400 DM belassen hat.

Der Bg. hat im September 1954 mündlich mit der Wohnungsbaugesellschaft X. einen Kapitalansammlungsvertrag abgeschlossen. Auf Grund dieser mündlichen Abrede hat er am 29. November 1954 mindestens 1.650 DM, am 3. Juni 1955 198,28 DM, am 15. November 1955 1.601,72 DM, im August 1956 1.800 DM und zwischendurch noch einige kleinere Beträge eingezahlt.

Dem Bg. ist auf seinen Antrag vom 21. Januar 1955 eine Wohnungsbauprämie von 400 DM bewilligt worden, die an die Wohnungsbaugesellschaft ausgezahlt und später (1957) für den Kauf eines Eigenheims verwandt worden ist, das nach Angabe des Bg. spätestens 1959 endgültig in sein Eigentum übergeht.

Bei einer Prüfung der Wohnungsbaugesellschaft stellte das Finanzamt fest, daß kein schriftlicher Kapitalansammlungsvertrag vorlag. Ein schriftlicher Vertrag zur Ansammlung des Kaufpreises für ein Kaufeigenheim wurde dem Finanzamt am 25. August 1956 eingereicht. Mit Verfügung vom 3. Dezember 1956 hat das Finanzamt die Wohnungsbauprämie von 400 DM von der Wohnungsbaugesellschaft zurückgefordert, weil die Einzahlung nicht auf Grund eines Kapitalansammlungsvertrages erfolgt sei.

Das Finanzgericht hält die Rückforderung der ausgezahlten Prämie für unbegründet. Es stellte an Hand eines Genossenschaftsregisterauszuges fest, daß die Wohnungsbaugesellschaft noch nicht als gemeinnützig anerkannt sei und daher unter keine der im Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 17. November 1949 (Anlage 12 der Einkommensteuer-Richtlinien 1951) aufgeführten Wohnungsunternehmen falle, mit denen prämienbegünstigte Kapitalansammlungsverträge abgeschlossen werden könnten. Der mündlich abgeschlossene Vertrag sei daher nicht prämienbegünstigt. Die Wohnungsbauprämie sei für 1954 also zu Unrecht gewährt worden. Sie könne jedoch nicht zurückgefordert werden, da die Auszahlung der Wohnungsbauprämie nicht mit unlauteren Mitteln wie Täuschung, Zwang oder dergl. erreicht sei (ß 96 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung - AO -).

Das Finanzamt ist der Meinung, daß es sich bei der Verfügung über die Auszahlung der Prämie lediglich um eine rechtsbestätigende und nicht um eine begünstigende Verfügung handele. Für rechtsbestätigende Verfügungen gelte § 96 AO nicht. Daher könne die Verfügung über die Gewährung der Wohnungsbauprämie für 1954 mit rückwirkender Kraft auf Grund des § 93 AO zurückgenommen werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist unbegründet.

Nach dem im Streitfall anzuwendenden Gesetz über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (WoPG) vom 17. März 1952 (Bundesgesetzblatt 1952 I S. 139, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 I S. 207) stellen Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik prämienbegünstigte Aufwendungen dar (ß 2 Abs. 1 Ziff. 4 WoPG). Nach § 2 Abs. 3 WoPG finden auf derartige Beiträge die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und die dazu ergangenen Vorschriften entsprechende Anwendung.

Das Finanzamt hat entsprechend dem Antrag des Bg. vom 21. Januar 1955 verfügt, daß eine Wohnungsbauprämie im Höchstbetrage von 400 DM zu gewähren sei. Die Auszahlung der Prämie ist ohne Erteilung eines förmlichen Bescheides erfolgt. Die Verwaltungsanordnung betreffend Richtlinien zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 4. Februar 1953 (BStBl 1953 I S. 54) hält in Ziff. 13 eine Festsetzung der Prämie durch Bescheid in der Regel nur für erforderlich, wenn Meinungsverschiedenheiten mit den Prämienberechtigten bestehen und eine übereinstimmung nicht zu erzielen ist. In der Auszahlung der Prämie ohne förmlichen Bescheid liegt eine Geschäftsvereinfachung für das Finanzamt. Dieser Regelfall der Abwicklung kann in seiner Rechtskraftwirkung aber nicht schlechter gestellt werden als der verhältnismäßig seltene Fall, in dem auf Antrag des Prämienberechtigten (ß 4 Abs. 4 WoPG) ein förmlicher Bescheid ergehen muß, der entsprechend den Vorschriften der AO über das Berufungsverfahren angefochten werden kann (ß 4 Abs. 4 Satz 3 WoPG). Daß der Gesetzgeber dem Regelfall der Auszahlung eine Rechtskraftwirkung beimißt, muß auch aus dem gesetzlichen Wahlrecht entnommen werden (ß 8 WoPG). Wählt ein Prämienberechtigter die Eintragung der Aufwendungen auf der Lohnsteuerkarte als Sonderausgabe, so kann die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte nur unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 AO mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 69/55 U vom 12. Mai 1955, BStBl 1955 III S. 213, Slg. Bd. 61 S. 39). Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber einen Prämienberechtigten, der die Auszahlung der Prämie wählt, in seinen Rechten gegenüber dem, der die Geltendmachung als Sonderausgabe wählt, schmälern will. Der Senat kommt daher zu dem Ergebnis, daß im Streitfall die Auszahlung der Prämie nur unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 AO mit rückwirkender Kraft zurückgenommen werden kann. Nach § 96 Abs. 2 AO kann eine begünstigende Verfügung zurückgenommen werden, wenn der Beteiligte sie durch unlautere Mittel wie Täuschung, Zwang, Bestechung, veranlaßt hat. Das Finanzgericht hat ohne Rechtsverstoß in Würdigung des Akteninhalts das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint.

Da in den gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich der schriftliche Abschluß von Kapitalansammlungsverträgen gefordert wird, kann dem Bg. nicht vorgeworfen werden, daß er mit der Angabe im Antragsvordruck "Bauvertrag für ein Eigenheim mit Einliegerwohnung vom Oktober 1954" unlautere Mittel angewandt habe.

Die Finanzbehörde muß sich weiter entgegenhalten lassen, daß das Gesetz dem Finanzamt auferlegt (ß 4 Abs. 3 Satz 2 WoPG), die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie zu prüfen. Ist eine Prämie ausgezahlt worden, weil das Finanzamt die Berechtigung des Wohnungsunternehmens zu einem prämienbegünstigten Vertragsabschluß nicht oder nicht ausreichend überprüft hat, so kann das Finanzamt seine eigene fehlerhafte Sachbehandlung nicht nachträglich dem Bauanwärter zur Last legen. Gerade von der leicht möglichen Nachprüfung der Gemeinnützigkeit des Wohnungsunternehmens konnte sich das Finanzamt nicht entbunden fühlen, da die Nachprüfung eines einzigen Antrages gleichzeitig über die Rechtsmäßigkeit aller von dem gleichen Wohnungsunternehmen eingereichten Anträge entschied und die Bauanwärter bei einer richtigen Sachbehandlung nicht zu der Annahme kommen konnten, daß nunmehr auch der Bewilligung von Wohnungsbauprämien für die künftigen Beiträge keine Bedenken entgegenständen. Diese mit der Unterlassung der Nachprüfung verbundenen Folgewirkungen konnten bei den Erwägungen, ob auch einem formlosen Bescheid die oben erörterte Rechtskraftwirkung zukommt, nicht unbeachtet bleiben.

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts kann daher keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409222

BStBl III 1959, 25

BFHE 1959, 70

BFHE 68, 70

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