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BFH Urteil vom 13.05.1960 - VI 43/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Beim Verfahren nach § 46 Abs. 4 LStDV wird die Rechtsmittelfrist des § 245 AO in Lauf gesetzt, ohne daß es einer Rechtsmittelbelehrung bedarf.

 

Normenkette

LStDV § 46 Abs. 3-4; AO §§ 212, 245, 237 a. F, § 246/3, § 237/1

 

Tatbestand

Bei dem Bf., einem Fuhrunternehmer, fand am 5. Mai 1958 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, daß der Bf. für die von ihm beschäftigten Aushilfskräfte in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. März 1958 Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Abgabe Notopfer Berlin weder einbehalten, noch angemeldet und abgeführt hatte. Die Löhne der Aushilfskräfte hatten betragen:

1956 --------------- DM 1957 --------------- DM I/1958 ------------- DM.Der Prüfer ermittelte die Lohnsteuer pauschal in Höhe von 8 % der Löhne. Mit den Nebensteuern ergab sich bezüglich der Aushilfskräfte eine Nachforderung von 475,71 DM.

Nachdem die Prüfung beendet war, unterschrieb der Bf. eine Erklärung, die der Prüfer in einem Formblatt ausgefüllt und dem Bf. vorgelegt hatte, in der der Bf. die bei der Prüfung errechneten Mehrsteuern, darunter die erwähnten 475,51 DM, als richtig anerkannte, auf die Erteilung eines "besonderen Bescheides" verzichtete und erklärte, daß er den ganzen Betrag ohne nochmalige Aufforderung binnen einer Woche an die Finanzkasse abführen würde. Demgemäß zahlte der Bg. den nachgeforderten Betrag am 10. Mai 1958.

In einem am 7. Juli 1958 bei dem Finanzamt eingegangenen Schreiben hat der Bf. Einspruch gegen die Festsetzung der nachzuentrichtenden Lohnsteuer eingelegt. Er wendet sich gegen die pauschale Errechnung der Lohnsteuer. Die Löhne, die er den Aushilfskräften gezahlt habe, seien so niedrig gewesen, daß sich, auch nach Hinzurechnung von je 115 DM monatlich und bei Anwendung der Steuerklasse I, keine Lohnsteuer ergeben hätte.

Das Finanzamt hat den Einspruch wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verworfen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat ausgeführt: Die Rechtsmittelfrist habe, obwohl dem Bf. eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden sei, spätestens am 10. Mai 1958 begonnen, sei also am 10. Juni 1958, vor Einlegung des Einspruchs, abgelaufen. Nachsicht für die Fristversäumung könne dem Bf. nicht gewährt werden. Daß der Bf. sich über den Lauf der Rechtsmittelfrist im Irrtum befunden habe, habe er nicht geltend gemacht, das sei auch nach den Umständen des Falles nicht anzunehmen.

Mit der Rb. wendet sich der Bf. gegen die Annahme des Finanzgerichts, daß die Rechtsmittelfrist auch ohne eine Rechtsmittelbelehrung in Lauf gesetzt worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Dem Finanzgericht ist darin beizutreten, daß die Einspruchsfrist bei der Einlegung des Einspruchs bereits abgelaufen war.

Ein Arbeitgeber kann für Steuern, die er von den Löhnen der Arbeitnehmer einzubehalten hat, formlos in Anspruch genommen werden. Ein solcher Steuerbescheid fällt nicht unter § 210 b AO; der Senat schließt sich insofern der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs an (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1745/32 vom 29. März 1933, RStBl 1933 S. 469, Slg. Bd. 33 S. 161). § 46 Abs. 3 LStDV schreibt zwar eine schriftliche Erteilung des Lohnsteuerhaftungsbescheides grundsätzlich vor; nach Abs. 4 dieser Bestimmung bedarf es jedoch keines Bescheides - also jedenfalls keines schriftlichen Bescheides -, wenn der zur Zahlung Verpflichtete vor dem Prüfer des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkennt. Da demnach die Schriftform für einen Bescheid gegen den Bf. nicht vorgeschrieben ist, gilt gemäß § 212 AO als Steuerbescheid jede Willenskundgebung eines Finanzamts, mit der das Finanzamt erstmalig einen bestimmten Betrag von einer bestimmten Person als Steuer sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist beansprucht. Einen solchen Anspruch hat das Finanzamt dadurch erhoben, daß sein Prüfer dem Bf. die formulierte Anerkennungserklärung zur Unterzeichnung vorlegte. Mit diesem mündlichen Steuerbescheid begann die Einspruchsfrist; sie lief gemäß § 245 AO am 5. Juni 1958 ab. Darüber hinaus ist in der Entgegennahme der Lohnsteuerbeträge durch das Finanzamt vom 10. Mai 1958 ein mündlicher Lohnsteuerbescheid zu erblicken.

Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist im Streitfall auf den Beginn und den Ablauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluß. Nach § 246 Abs. 3 AO hindert der Mangel einer Rechtsmittelbelehrung den Beginn einer Rechtsmittelfrist nur dann, wenn eine Belehrung gesetzlich vorgeschrieben ist. Für den Bescheid vom 5. Mai 1958 bzw. 10. Mai 1958 gegen den Bf. war eine solche Belehrung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Weder § 211 AO noch § 46 LStDV sind auf den streitigen Steuerbescheid anwendbar. Beide Vorschriften gelten nur für Bescheide, die nach den Steuergesetzen schriftlich zu erteilen sind. Zu ihnen gehört der streitige Lohnsteuer-Haftungsbescheid im Falle des § 46 Abs. 4 LStDV nicht (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs IV 92/37 vom 28. Oktober 1937, RStBl 1937 S. 1182; IV 189/40 vom 6. Februar 1941, RStBl 1941 S. 164; Urteil des Bundesfinanzhofs VII 10/59 U vom 1. Juli 1959, BStBl 1959 III S. 355, Slg. Bd. 69 S. 247).

Ohne Rechtsirrtum ist das Finanzgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, daß wegen der Versäumung der Einspruchsfrist keine Nachsicht gewährt werden kann. Wie das Finanzgericht feststellt, sind keine Umstände ersichtlich, die den Schluß nahelegen, daß der Bf. die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt habe. Mit Recht hebt das Finanzgericht hervor, daß der Bf., der schon seit längerer Zeit einem Gewerbebetrieb mit drei bis sechs ständigen Arbeitskräften und einer Reihe von Aushilfskräften vorsteht, in steuerlichen Dingen, insbesondere hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens, nicht unerfahren ist. Dies muß dem Bf. um so mehr entgegengehalten werden, als bereits mehrfach zuvor Lohnsteuerprüfungen in seinem Betriebe durchgeführt wurden und ihm dabei stets über die Versteuerung von Löhnen an Aushilfskräfte Belehrungen zuteil wurden. Es wäre somit Sache des Bf. gewesen, mit seinen Einwendungen gegen die Nachholung von Lohnsteuern, die er selbst unterschriftlich als richtig anerkannt hatte, innerhalb der Monatsfrist des § 245 AO zu kommen. Sein am 7. Juli 1958 erhobener Einspruch ist daher zu Recht als unzulässig verworfen worden.

Mögliche Erstattungsansprüche der Arbeitnehmer stehen in diesem Verfahren nicht in Rede; sie werden nicht berührt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409705

BStBl III 1960, 297

BFHE 1961, 131

BFHE 71, 131

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