Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.05.1960 - VI 113/59 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Landwirte, die Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen zum Zwecke von Aufwendungen für das zum Betrieb gehörige Wohnhaus geleistet haben, können unter besonderen Umständen Wohnungsbauprämien erhalten.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; WoPG § 2/1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Bf. für die im Jahre 1957 geleisteten Beiträge von 1.540,05 DM auf einen im Jahre 1956 abgeschlossenen Bausparvertrag eine Wohnungsbauprämie zu gewähren ist.

Der Bf. ist seit 1. Juli 1955 Mitunternehmer eines Weinguts in X, das bis dahin von der Mutter des Bf. als Alleininhaberin betrieben wurde. Die Mutter ist am 15. Juli 1957 gestorben und vom Bf. nach seiner Angabe zu 1/3, nach Angabe des Finanzamts zu 1/4 beerbt worden. Vor dem Tode der Mutter standen die Betriebsgrundstücke im Alleineigentum der Mutter. Zu dem Weingut gehört das Wohngebäude in X, Y-Straße, worin sich die Wohnung des Bf. befindet. Zur Finanzierung eines geplanten Aus- und Umbaues dieser Wohnung schloß der Bf. 1956 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 10.000 DM ab und leistete im Streitjahr 1.540,05 DM Beiträge, die er als Privatentnahmen buchte. Im Jahre 1958 wurden die geplanten Bauarbeiten durchgeführt, die sich ausschließlich auf die Wohnräume bezogen. Es wurden ein Wintergarten geschaffen, eine ölheizung eingebaut und Umbauten vorgenommen mit einem Aufwand von 18.000 DM.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Antrag des Bf. auf Wohnungsbauprämie ab, weil das Baudarlehen für Bauvorhaben am Wohngebäude eines Landwirts (Winzers) bestimmt sei, dieses Wohngebäude aber zu dessen Betriebsvermögen gehöre. Somit seien der Abschluß des Bausparvertrages ein betrieblicher Vorgang und die Aufwendungen dafür Betriebsausgaben. Als solche könnten sie nicht zu einer Wohnungsbauprämie führen.

 

Entscheidungsgründe

Die sich dagegen richtende Rb. ist begründet.

Ohne Rechtsirrtum geht das Finanzgericht davon aus, daß eine Wohnungsbauprämie für die vom Bf. geleisteten Beiträge zum Bausparvertrag nur verlangt werden kann, wenn die vom Bf. aufgewandten Beträge den Charakter von Sonderausgaben haben. Der Bausparvertrag muß sich also auf dem rein privaten Sektor abspielen und keine Beziehungen zum Betriebe haben.

Im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 EStG, nach der der Nutzungswert der Wohnung des Landwirts (Winzers) zu den Einkünften aus Landwirtschaft gehört, kommt das Finanzgericht zu dem Schluß, daß es sich bei den Aufwendungen des Bf. für den Bausparvertrag, der unbestritten zu dem Zweck abgeschlossen wurde, ein Baudarlehen zum Ausbau des zum Weingut gehörigen Wohngebäudes zu erhalten, nur um Betriebsausgaben gehandelt haben könnte.

Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 EStG, die den Nutzungswert der Wohnung in die Einkünfte aus Landwirtschaft einbezieht und sich damit von der Grundregel des § 21 Abs. 2 EStG abhebt, wonach der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Hause zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählt, hat Ausnahmecharakter und ist in erster Linie zum Zwecke der Vereinfachung bei der Veranlagung von Landwirten getroffen. Es ist nicht angängig, daraus allgemein den Schluß zu ziehen, daß es einem Landwirt nicht möglich sei, Bausparverträge zum Zwecke von Aufwendungen für sein zum Betriebe gehöriges Wohnhaus als reines privates Geschäft abzuschließen. Im gegebenen Falle hat es der Bf. einwandfrei deutlich gemacht, daß es ihm bei dem Abschluß des Bausparvertrags allein darum gegangen war, sich Mittel zur Befriedigung eines gehobenen privaten Wohnbedürfnisses - Einbau eines Wintergartens, Anlage einer ölheizung - zu verschaffen. Er hat die geleisteten Beiträge als Privatentnahmen gebucht und damit zum Ausdruck gebracht, daß er sich nicht auf dem Betriebssektor bewegen wolle, sondern allein im privaten Bereich.

Mit Blümich-Falk, § 10 Anm. 4 S. 827, ist allerdings anzunehmen, daß eine gewisse Vermutung dafür spricht, daß Bausparverträge von Land- und Forstwirten im Rahmen ihres Betriebes abgeschlossen werden. Diese Vermutung hat der Bf. hier aber genügend entkräftet. Auch Littmann, Das Einkommensteuerrecht, hält es in § 10 Anm. 41 für zu weitgehend, bei Land- und Forstwirten wegen der Vorschriften des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 EStG grundsätzlich Betriebsausgaben und damit Aktivierungspflicht anzunehmen. Vielmehr handele es sich bei Bausparkassenbeiträgen in aller Regel um Sonderausgaben.

Dem Bf. steht deshalb die begehrte Wohnungsbauprämie für das Streitjahr zu. Die angefochtene Entscheidung und die Einspruchsentscheidung, die dies verkannten, sind aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, das dem Bf. die Wohnungsbauprämie in zustehender Höhe zuzubilligen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409707

BStBl III 1960, 282

BFHE 1961, 93

BFHE 71, 93

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Einkommensteuergesetz / § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    Einkommensteuergesetz / § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

      (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind   1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. 2Zu ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren