Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.10.1951 - II z D 4/51 S

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Weder durch Zahlung eines die Abgaben deckenden Kaufpreises (Verwertungserlöses) noch durch die Verwendung von Steuerzeichen wird bei der Verwertung von beschlagnahmten oder eingezogenen abgabebelasteten Waren die Abgabenschuld getilgt.

 

Normenkette

TabStG § 9; AO 1931 §§ 97, 401, 430

 

Gründe

Der Bundesminister der Finanzen hat den Bundesfinanzhof nach § 2 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 in Verbindung mit § 63 der Reichabgabenordnung (AO) im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs II z 34/50 S vom 9. Januar 1951, Bundessteuerblatt 1951 Teil III S. 34, um Erstattung eines Gutachtens über folgende Fragen gebeten:

1. Kann bei der Verwertung einer nach § 430 AO beschlagnahmten oder nach § 401 AO eingezogenen abgabebelasteten Ware durch die Zahlung des Kaufpreises (Verwertungserlöses) die Abgabenschuld getilgt werden?

2. Kann dadurch, daß beschlagnahmte oder eingezogene abgabebelastete Tabakerzeugnisse bei der Verwertung mit Steuerzeichen versehen werden und der Erwerber einen die Auslagen und den Wert der Steuerzeichen deckenden Kaufpreis (Verwertungserlös) zahlt, die Tabaksteuerschuld getilgt werden?

Zur Frage 1. Nicht die Zahlung des Kaufpreises (Verwertungserlös) durch den Ersteher schlechthin sollte nach dem Urteil vom 9. Januar 1951 die Abgabenschuld tilgen, sondern nur dann, wenn dadurch die Abgaben vom Ersteher bezahlt werden. Das war nach der damaligen Auffassung des Senats bei Tabakwaren deshalb der Fall, weil die Tabaksteuer nach § 9 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten und das Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen die Versteuerung ist. Nur versteuerte Tabakwaren dürfen in den freien Verkehr kommen. Die verwerteten Tabakwaren waren nach dieser Auffassung notgedrungen versteuert.

Die -- hiernach unvermeidliche -- Entrichtung der Steuer bei der Verwertung besteht bei den anderen Verbrauchsteuern und dem Zoll nicht. Das Urteil sollte nach dem Willen des Senats allgemeine Geltung nicht haben. Daß die Fassung des Urteils ("Gegenstände") zu weit ist, hat ein an dem Urteil mitwirkender Richter bereits in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1951 S. 241 anerkannt.

Zur Frage 2. Aber auch für das Gebiet der Tabaksteuer (im engeren Sinne) kann diese Meinung bei nochmaliger Prüfung nicht aufrechterhalten werden.

Die Form der Versteuerung ändert nichts daran, daß der Steueranspruch ein Geldleistungsanspruch gegen eine bestimmte Person, den Steuerschuldner, ist (§ 1 Absatz 1 AO). Er kann also nicht nur auf die Verwendung von Steuerzeichen gehen. Der Steueranspruch als Geldleistungsanspruch erlischt durch die Zahlung des Steuerschuldners. Nach § 9 TabStG aber erfüllt dieser seine Steuerpflicht durch die ordnungsmäßige Verwendung von Steuerzeichen an Zahlungs Statt, ud zwar bevor die Tabakerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb entnommen werden. Durch Entnahme der Steuerzeichen bei der zuständigen Zollstelle (§ 28 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen, §§ 13, 14 TabStG) entsteht ein besonderer Anspruch auf Bezahlung ihres Steuerwertes, der nach der gesetzlichen Klarstellung durch § 97 Absatz 3 AO kein Steueranspruch, aber wie ein solcher zu behandeln ist (vgl. des näheren Arlt, Tabaksteuergesetz, 2. Aufl. 1930, Vorbemerkung 3 vor § 1, Abschnitt II und III).

§ 9 TabStG bezieht sich also nur auf die ordnungsmäßige Versteuerung durch den Steuerschuldner. Erfüllt er seine Steuerpflicht nicht, sondern entfernt Tabakwaren ohne ordnungsmäßige Steuerzeichen aus dem Herstellungsbetrieb bzw. entnimmt sie so zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb, so kann der Steuer-(Geldleistung-) Anspruch des Bundes nur durch Zahlung des Steuerschuldners (oder der nach § 112 AO mit § 7 des Steueranpassungsgesetzes mit ihm als Gesamtschuldner haftenden Personen) getilgt werden. Der Ersteher bei der Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tabakwaren ist nicht Schuldner der bereits durch die Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb (oder dem Zigarrensteuerlager) entstandenen Steuer. Die Anlegung der Steuerzeichen durch die verwertende Zollstelle hat nur den Zweck, die Tabakwaren verkehrsfähig zu machen. Dies muß gleichermaßen für die Verwertung eingeführter Tabakwaren gelten. Sie führt eine "Versteuerung" nicht herbei. Damit entfällt die Grundlage für das Urteil vom 9. Januar 1951.

Zusammenfassend sind danach die Fragen des Herrn Bundesministers der Finanzen wie folgt zu beantworten:

Weder durch Zahlung eines die Abgaben deckenden Kaufpreises (Verwertungserlöses) noch durch die Verwendung von Steuerzeichen wird bei der Verwertung von beschlagnahmten oder eingezogenen abgabebelasteten Waren die Abgabenschuld getilgt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425844

BStBl III 1951, 207

BFHE 1952, 511

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Tabaksteuergesetz / § 9 Begünstigte
    Tabaksteuergesetz / § 9 Begünstigte

      (1) Begünstigte, die Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2   1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren