Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.02.1986 - II R 192/78

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Der II.Senat schließt sich der Rechtsprechung des III.Senats (vgl. Urteile vom 5.Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151, und vom 8.Februar 1985 III R 62/84, BFHE 142, 567, BStBl II 1985, 319) an, daß für Stichtage ab 1.Januar 1974 bei neu errichteten Gebäuden der Begriff "Wohnung" nur erfüllt ist, wenn eine baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit vorhanden ist.

2. Eine Wohnfläche von rd. 220 qm rechtfertigt für sich die Bewertung eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren.

 

Orientierungssatz

Verfassungsrechtliche Bedenken (Verletzung des Gleichheitssatzes) dagegen, daß das BewG für die Bewertung von bebauten Grundstücken (hier Einfamilienhaus) zwei unterschiedliche Wertfindungsverfahren (Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren) vorsieht, bestehen jedenfall zum 1.1.1976 nicht (vgl. BVerfG-Rechtsprechung, BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

BewG 1965 § 75 Abs. 5, § 76 Abs. 1; BewG 1974 § 75 Abs. 5; BewG 1965 § 75 Abs. 6; BewG 1974 § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1; BewG 1965 § 76 Abs. 3 Nr. 1; BewG 1974 § 76 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das in den Jahren 1974/75 mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut wurde. Die Gesamtnutzfläche beträgt nach DIN 283 rd. 370 qm. Aus den vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Plänen und Unterlagen ergibt sich eine Gesamtnutzfläche nach der II.Berechnungsverordnung von rd. 271 qm. Von dieser Fläche werden knapp 49 qm für Bürozwecke verwendet. Die Wohnräume im Obergeschoß und im Erdgeschoß sind nicht gegeneinander abgeschlossen.

Das Finanzamt (FA) hat das Grundstück auf den 1.Januar 1976 als Einfamilienhaus bewertet und den Einheitswert im Sachwertverfahren auf 196 300 DM festgestellt. Der Einheitswertfeststellung liegen die in einem Gutachten der Landesvermögens- und Bauabteilung bei der Oberfinanzdirektion (OFD) enthaltenen Feststellungen zugrunde.

Bevor über den von der Klägerin eingelegten Einspruch entschieden wurde, hat ein zweiter Sachverständiger das Grundstück besichtigt. Er hat im wesentlichen die Feststellungen des ersten Gutachtens bestätigt. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage hat die Klägerin begehrt, das Grundstück zum 1.Januar 1976 als Zweifamilienhaus im Ertragswertverfahren zu bewerten, hilfsweise gewisse Außenanlagen bei der Bewertung außer Betracht zu lassen.

Die Klage hatte nur im Hilfsantrag Erfolg. Unter Abweisung der Klage im übrigen hat das FG den Einheitswert auf 191 500 DM herabgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es verneine das Vorliegen einer (zweiten) Wohnung im Obergeschoß zwar nicht wegen der fehlenden Abgeschlossenheit und wegen des Fehlens eines selbständigen Zugangs, sondern deshalb, weil es an einer funktionsfähigen voll ausgerüsteten Küche im Obergeschoß fehle. Die Bewertung des Grundstücks im Sachwertverfahren sei schon angesichts der Wohnfläche von mehr als 300 qm gerechtfertigt; die Vergleichbarkeit mit der Masse der Einfamilienhäuser sei deshalb nicht gegeben.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und führt zusätzlich aus, das FG hätte auch prüfen müssen, ob das Grundstück nicht als gemischtgenutztes Grundstück zu bewerten sei, weil es zu mehr als 20 v.H. anderen als Wohnzwecken diene. In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin auch, das FG hätte den Widerspruch zwischen den unterschiedlichen Nutzflächenberechnungen aufklären müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, daß das Grundstück der Klägerin am Stichtag seiner Art nach als Einfamilienhaus zu bewerten ist.

Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur eine Wohnung enthalten (§ 75 Abs.5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes --BewG--), Zweifamilienhäuser solche, die nur zwei Wohnungen enthalten (§ 75 Abs.6 Satz 1 BewG). Nach Maßgabe des § 75 Abs.5 Satz 3 BewG steht eine zweite Wohnung dem Begriff "Einfamilienhaus" auch dann entgegen, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Nach § 75 Abs.5 Satz 4 BewG gilt ein Grundstück auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

a) Unter einer Wohnung, deren Begriff im BewG nicht definiert ist, ist die Zusammenfassung von mehreren Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, daß die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Weiter gehört es zum Begriff der Wohnung, daß sie gegen andere Wohnungen und Wohnräume abgeschlossen ist und einen selbständigen Zugang aufweist. Zudem erfordert der Wohnungsbegriff das Vorhandensein der notwendigen Nebenräume, wie Toilette, eine besondere Waschgelegenheit und eine Küche. Der Senat schließt sich der Auffassung des III.Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) an, für Feststellungszeitpunkte ab dem 1.Januar 1974 erfordere es der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff, daß diese Zusammenfassung von Räumen eine von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennte und in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet (vgl. Urteile vom 5.Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151, und vom 8.Februar 1985 III R 62/84, BFHE 142, 567, BStBl II 1985, 319).

Das Grundstück der Klägerin hat nicht zwei Wohnungen, weil die Wohnräume in den beiden Geschossen keine baulich getrennten, gegeneinander abgeschlossenen Wohneinheiten bilden. Demgegenüber tritt die Frage, welche Anforderungen an eine Küche zu stellen sind, in den Hintergrund.

b) Im Gegensatz zu der Beschreibung der Grundstücksart "Mietwohngrundstück" in § 75 Abs.2 BewG, wonach für die Einreihung eines Grundstücks in diese Art mindestens 80 v.H. Wohnzwecken dienen müssen, enthält § 75 Abs.5 BewG keine feste Grenze, bei deren Überschreitung das Grundstück nicht mehr als Einfamilienhaus zu bewerten ist. Es wird lediglich die Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken so lange als der Bewertung als Einfamilienhaus nicht entgegenstehend beschrieben, als dadurch die Eigenart nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Im vorliegenden Fall prägt die flächenmäßig untergeordnete Nutzung des Grundstücks zu Bürozwecken nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht dessen Charakter, so daß es als Einfamilienhaus zu bewerten war.

2. Zutreffend ist das FG auch davon ausgegangen, daß der Einheitswert des Grundstücks im Sachwertverfahren zu ermitteln war. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, daß das BewG für die Bewertung von bebauten Grundstücken zwei unterschiedliche Wertfindungsverfahren vorsieht, bestehen jedenfalls zum 1.Januar 1976 nicht.

a) Grundsätzlich ist der Wert eines Einfamilienhausgrundstücks nach § 76 Abs.1 BewG im Wege des Ertragswertverfahrens zu ermitteln. Bei Einfamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach § 76 Abs.1 BewG zu bewertenden Einfamilienhäusern unterscheiden, ist jedoch abweichend davon nach § 76 Abs.3 Nr.1 BewG das Sachwertverfahren anzuwenden. Dabei reicht es aus, daß entweder eine besondere Gestaltung oder eine besondere Ausstattung vorliegt, um für die Wertfindung anstelle des Ertragswertverfahrens das Sachwertverfahren treten zu lassen. Denn die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Ertragswertverfahrens für die Bewertung von Einfamilienhäusern ist von der Überlegung getragen, daß es sich bei diesen Häusern meist um kleine, einfach ausgestattete Wohngebäude oder serienmäßig hergestellte Häuser handelt (so schon BFH-Urteil vom 23.Juli 1971 III R 86/69, BFHE 103, 213, BStBl II 1971, 797).

Zutreffend hat das FG dahin erkannt, daß das Hausgrundstück der Klägerin sich schon im Hinblick auf seine Wohnfläche von der Masse der im Ertragswertverfahren zu bewertenden Grundstücke unterscheide. Das gilt auch dann, wenn man --insoweit entgegen dem FG-- mit der Klägerin von der sich aus Anwendung der II.Berechnungsverordnung ergebenden Wohnfläche von rd. (271 qm ./. 49 qm =) 222 qm ausgeht. Denn diese Wohnfläche gibt dem Einfamilienhaus eine besondere Gestaltung, die es deutlich von den nach § 76 Abs.1 BewG zu bewertenden Einfamilienhäusern abhebt.

b) Das Nebeneinander von Ertragswert- und Sachwertverfahren bei bebauten Grundstücken --und damit auch bei Einfamilienhäusern-- folgt aus der Erwägung, daß sich zwar für die meisten, aber nicht für alle Einfamilienhäuser eine übliche Jahresmiete verhältnismäßig unschwer ermitteln oder anhand ausreichender Kriterien vermieteter Vergleichsobjekte schätzen läßt. Diese Differenzierung ist als solche von sachgerechten Erwägungen getragen und beruht nicht auf einer den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes verletzenden Willkür des Gesetzgebers (vgl. dazu auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4.Juni 1976 1 BvR 360/74, BStBl II 1976, 637, ergangen auf Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 12.Juni 1974 III R 49/73, BFHE 112, 520, BStBl II 1974, 602). Das gilt wenigstens so lange, als nicht wegen der durch Art.2 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung bewertungsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften i.d.F. des Gesetzes vom 22.Juli 1970 (BGBl I 1970, 1118) ohne zeitliche Begrenzung suspendierten Hauptfeststellung, die der Hauptfeststellung auf den 1.Januar 1964 folgend (vgl. dazu § 21 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BewG), die Beibehaltung der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.Januar 1964 bezogenen Werte selbst gegen Verfassungsrecht verstößt. Diese Voraussetzung hält der Senat für den hier streitigen Stichtag (1.Januar 1976) für (noch) nicht gegeben.

c) Der Senat hält es nicht für angebracht, die Entscheidung des BVerfG über die Vorlage des FG Rheinland-Pfalz vom 4.August 1981 2 K 207/80 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1981, 613) abzuwarten. Diese Vorlage betrifft die Feststellungszeitpunkte 1.Januar 1979 bzw. 1980, so daß für den im vorliegenden Streitfall maßgebenden Feststellungszeitpunkt (1.Januar 1976) aus dieser Entscheidung keine Erkenntnisse zu gewinnen sein werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61356

BStBl II 1986, 320

BFHE 146, 96

BFHE 1986, 96

DB 1986, 1660-1660 (ST)

DStR 1986, 277-278 (ST)

DStZ, Beihefter zu Nr 13/1986 (S)

HFR 1986, 347-348 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.  (2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.  (3) ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren