Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.10.1973 - V R 14/73

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Durch das Eigentum an (festverzinslichen) Wertpapieren wird eine natürliche Person nicht zum Unternehmer.

 

Normenkette

UStG 1967 § 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat sein Einzelhandelsgeschäft mit Ablauf des ersten Halbjahrs 1971 aufgegeben. Der Umsatz aus diesem Geschäft betrug in diesem Zeitraum ...... DM. Außerdem hatte der Kläger im Jahre 1971 Zinseinnahmen in Höhe von ..... DM aus mehreren Sparkonten und festverzinslichen Wertpapieren. Die auf die Umsätze aus dem Einzelhandelsgeschäft nach Abzug der Vorsteuern entfallende Umsatzsteuer von ...... DM hat der Kläger gemäß § 13 Satz 2 des BerlinFG in der Fassung vom 29. Oktober 1970 (BGBl I, 1482, BStBl I, 1017) in der Umsatzsteuererklärung 1971 um den Kürzungsbetrag von ... DM gemindert.

Bei der Veranlagung 1971 versagte der Beklagte und Revisionskläger (FA) dem Kläger den Kürzungsbetrag. Er ging dabei davon aus, daß die Voraussetzungen des § 13 BerlinFG nicht vorliegen, weil nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UStG 1967 der tatsächliche Gesamtumsatz des Klägers in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen sei, dieser aber 200 000 DM im laufenden Kalenderjahr übersteige.

Mit der gegen den Umsatzsteuerbescheid 1970 eingelegten Sprungklage hatte der Kläger Erfolg.

Das FG vertrat ebenso wie der Kläger die Auffassung, eine Umrechnung des tatsächlichen Umsatzes in einen Gesamtumsatz komme im vorliegenden Falle nicht in Betracht, weil allein wegen der Unterhaltung von Sparkonten der Kläger auch im zweiten Halbjahr Unternehmer geblieben sei. Der Kürzungsbetrag nach § 13 Satz 2 BerlinFG stehe ihm daher zu.

Gegen diese Entscheidung, gegen die das FG die Revision zugelassen hat, richtet sich die Revision des FA. Es ist der Auffassung, daß die Rechtsauffassung des FG nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften vertretbar sei, aber - wie sich aus den von ihm aufgeführten Beispielen ergebe - zu so unsinnigen Ergebnissen führe, daß eine Auslegung gegen den Wortlaut der Vorschriften gerechtfertigt sei.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. Februar 1973 V R 2/70 (BFHE 107, 494, BStBl II 1973, 172) ausgeführt, daß die Unterhaltung von Sparkonten für sich allein nicht die Unternehmereigenschaft einer natürlichen Person begründe. Der Senat nimmt auf die Ausführungen in diesem Urteil Bezug. Auch das Eigentum an (festverzinslichen) Wertpapieren macht eine natürliche Person nicht zum Unternehmer. Wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ausgeführt hat, ist die Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, durch die jemand zum Unternehmer wird (§ 2 Abs. 1 UStG 1951 gleichlautend mit § 2 Abs. 1 UStG 1967) - von Ausnahmefällen abgesehen -, die nachhaltige Ausführung von entgeltlichen Leistungen. Auch beim Wertpapiersparen beruhen jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung - ebenso wie beim Kontensparen - die Einnahmen des Sparers nicht auf einer Leistung im wirtschaftlichen Sinne.

Auch die Ausführungen in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten sind nicht geeignet, eine andere Auffassung zu begründen. Beim üblichen Sparen verbleibt der Sparvorgang im Regelfall in der privaten Sphäre des Sparers. Der Gedanke einer sicheren Verwahrung der Ersparnisse, die Bildung von schnell greifbaren Rücklagen für Notfälle, das Ansparen für größere Anschaffungen und ähnliche Erwägungen stehen bei ihm im Vordergrund. Eine Geldhingabe mit der eindeutig überwiegenden Zielsetzung, den Geldinstituten einen Kredit zu gewähren, kann beim normalen Sparen nicht angenommen werden.

Das vorinstanzliche Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl II 1974, 47

BFHE 1974, 439

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Umsatzsteuergesetz / § 2 Unternehmer, Unternehmen
    Umsatzsteuergesetz / § 2 Unternehmer, Unternehmen

      (1) 1Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.[1] [Bis 31.12.2022: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren