Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 01.02.1973 - V R 2/70

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten begründet für sich allein nicht die Unternehmereigenschaft einer natürlichen Person.

 

Normenkette

UStG 1951 § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb als Pächterin bis zum 30. Juni 1965 die Bahnhofsgaststätte in ... Vor Ablauf des Pachtverhältnisses veräußerte sie das ihr gehörende Inventar und Warenlager. Am Tag der Übergabe (29. Juni 1965) an ihren Nachfolger vereinnahmte sie einen Restposten aus der Veräußerung als letztes Entgelt. Im Jahre 1965 unterhielt sie bei zwei Banken fünf Sparkonten, bei einer dritten Bank ein Girokonto und bei einer Bausparkasse ein Bausparkonto und nahm auf diesen Konten mehrfach Einzahlungen und Abhebungen vor. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) veranlagte die Klägerin entsprechend ihren Angaben in der Umsatzsteuererklärung 1965, ohne ihr jedoch den Freibetrag nach § 7a UStG 1951 zu gewähren. Dabei ging das FA davon aus, daß die Klägerin nur im 1. Halbjahr 1965 Unternehmer gewesen sei; der durch Umrechnung gemäß § 13 Abs. 2 UStDB 1951 ermittelte Jahresumsatz liege daher über 120 000 DM. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage mit der Begründung statt, daß für die Klägerin als Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr 1965 anzusehen sei, da sie durch die Errichtung und Unterhaltung von Sparkonten während des Streitjahres Unternehmer geblieben sei.

Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Revision vertritt das FA die Auffassung, die Klägerin sei nach der Aufgabe der Gaststätte nicht mehr Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1951 gewesen, und führt dazu im wesentlichen aus, die Vorinstanz sei nur von dem Wortlaut dieser Vorschrift ausgegangen, habe aber die wirtschaftliche Betrachtungsweise außer acht gelassen.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie teilt im wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist begründet.

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin von ihren steuerpflichtigen Umsätzen den Betrag von 12 000 DM gemäß § 7a Abs. 1 UStG 1951 absetzen kann, davon abhängig ist, ob die Klägerin ihre unternehmerische Tätigkeit am Ende des 1. Halbjahrs 1965 eingestellt hat oder ob allein die Tatsache, daß die Klägerin im 2. Halbjahr 1965 ein Girokonto, ein Bausparkonto und mehrere Sparkonten unterhielt, bewirkt, daß sie auch in dieser Zeit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gewesen ist.

Der Senat ist der Auffassung, daß die Klägerin im 2. Halbjahr 1965 nicht Unternehmer gewesen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1951 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche und berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1951). Die in diesen Vorschriften enthaltene Regelung kann sinnvoll nur im Rahmen des Systems, in das sie gestellt ist, gesehen werden.

Die Umsatzsteuer erfaßt in ihrem Grundtatbestand jede Art von Leistungsaustausch (entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen), den ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Nr. 1 UStG 1951). Die Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, durch die jemand zum Unternehmer wird (§ 2 Abs. 1 UStG 1951), ist - wenn man von den Grenzbereichen der vorbereitenden und auslaufenden Betätigungen absieht - aber wiederum die nachhaltige Ausführung von Leistungen. Im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind als solche - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. zuletzt Urteil vom 31. Juli 1969 V 94/65, BFH 96, 331, BStBl II 1969, 637) - jedoch nur Leistungen in wirtschaftlichem Sinne anzusehen. Betätigungen, die sich nur als Leistungen im Rechtssinne, nicht aber zugleich auch als Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der Umsatzsteuer nicht erfaßt.

Es kann dahingestellt bleiben, welche Art von Leistungen im Rechtssinne in dem in Rede stehenden Verhalten der Klägerin zu erblicken ist (z. B. Kreditgewährung, Darlehen); in wirtschaftlichem Sinne liegen jedenfalls nach der Verkehrsauffassung Leistungen nicht vor, da das Verhalten der Klägerin bei der Ansammlung von Kapital - wie bereits Popitz ausgeführt hat - nicht über das Nutzen des Eigenen und das Einsammeln von Nutzungen hinausgeht (vgl. Popitz, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., § 1 Nr. 1 Anm. B III 2a und b, S. 325 f.) und damit den Rahmen des Eigenlebens (der privaten Sphäre) nicht überschreitet. Näher liegt es vielmehr, in Fällen der Geldeinlage auf Bankkonten, insbesondere auf Girokonten zur Inanspruchnahme der Bank im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, wirtschaftliche Leistungen der Bank gegenüber dem Kunden zu erblicken.

Die gegenteilige Auffassung würde zu einer nicht vertretbaren Ausdehnung des ohnedies schon weitgespannten Unternehmerbegriffs führen mit der unsinnigen Folge, daß im Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes die Unternehmereigenschaft praktisch jedermann zugesprochen werden müßte. Das aber kann dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen.

Liegen somit im 2. Halbjahr in wirtschaftlichem Sinne keine Leistungen der Klägerin vor und fehlt es damit an einer Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, muß ihre Unternehmereigenschaft für diesen Zeitraum verneint werden.

Die abweichende Entscheidung des FG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 140 Abs. 3 FGO.

 

Fundstellen

BStBl II 1973, 172

BFHE 1973, 494

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Umsatzsteuergesetz / § 2 Unternehmer, Unternehmen
    Umsatzsteuergesetz / § 2 Unternehmer, Unternehmen

      (1) 1Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.[1] [Bis 31.12.2022: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren