Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.06.1971 - III R 27/70

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Geldbestände (Bank- und Postscheckguthaben, Bargeld) gehören nur insoweit nicht zu dem der freien Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen dienenden Vermögen (§ 55 BewG i. d. F. vor BewG 1965), als sie Beträge enthalten, die entweder privaten Ursprungs sind oder über die der Steuerpflichtige nachweisbar vor dem Bewertungsstichtag für private Ausgaben verfügt hat.

 

Normenkette

BewG i.d.F. vor BewG 1965 § 55

 

Tatbestand

Das FA hat bei den Einheitswertfeststellungen des Betriebsvermögens des Klägers auf die Stichtage vom 1. Januar 1959 bis 1. Januar 1963 entsprechend den Feststellungen anläßlich einer Betriebsprüfung dem Betriebsvermögen ein Postscheckguthaben, ein Bankguthaben und Bargeld zugerechnet. Der Einspruch hatte in diesen Punkten keinen Erfolg. Dagegen war die Klage in diesen Punkten erfolgreich. Das FG behandelte das Postscheck- und das Bankguthaben sowie das Bargeld unter Hinweis auf das Urteil des BFH IV 221/60 S vom 25. Januar 1962 (BFH 75, 271, BStBl III 1962, 366) nicht als Betriebsvermögen und setzte die Einheitswerte entsprechend herab. Es ist der Auffassung, daß diese Wirtschaftsgüter zum sonstigen Vermögen des Klägers gehören. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seien Geldeingänge mit ihrer Vereinnahmung regelmäßig als entnommen und damit als Privatvermögen anzusehen, weil es bei dieser Gewinnermittlung keiner geschlossenen Kassenführung bedürfe. Damit sei der Nachweis einer klaren Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldbezügen nicht möglich. Für die Einheitsbewertung könne nichts anderes gelten.

Das FA beantragt mit der Revision, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Es wird Verletzung des materiellen Steuerrechts gerügt. Die Revision wird im wesentlichen wie folgt begründet: Das FG habe zu Unrecht die Grundsätze des BFH-Urteils IV 221/60 S (a. a. O.), das zu einer einkommensteuerlichen Frage ergangen sei, auf das Gebiet der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens übertragen. Nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BewG könne es nicht zweifelhaft sein, daß die baren und unbaren Geldbestände des Klägers dem Betriebsvermögen insoweit zuzurechnen seien, als sie für die Weiterführung des Betriebs erforderlich und zur Bestreitung von Betriebsausgaben bestimmt gewesen seien. Das FG habe es unterlassen, Feststellungen dieser Art zu treffen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er hält die Vorentscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient, steht nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BewG dem Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gleich. Zu diesem Vermögen gehören, wie der Senat bereits in dem Urteil III 208/61 U vom 13. März 1964 (BFH 79, 179, BStBl III 1964, 297) entschieden hat, in sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs. 1 BewG alle Wirtschaftsgüter, die der Ausübung der freien Berufstätigkeit dienen. Es ist allein nach diesen Grundsätzen zu entscheiden, ob ein bestimmtes Wirtschaftsgut dazu gehört, und zwar für alle Angehörigen der freien Berufe in gleicher Weise ohne Rücksicht darauf, ob sie ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermitteln. Der Senat hat in dem Urteil III 208/61 U (a. a. O.) hervorgehoben, daß die Art der Gewinnermittlung für das Bewertungsrecht ohne Bedeutung ist. An dieser Auffassung hält er auch im Streitfall fest. Aus ihr folgt, daß die Grundsätze des Urteils IV 221/60 S (a. a. O.) hier nicht angewandt werden können. Sie beruhen ausschließlich auf Erwägungen, die sich aus der Art der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. Denn in dem dort entschiedenen Fall ging es um die Anerkennung eines durch unerlaubte Handlungen eingetretenen Verlustes von Geldbeträgen als Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG. Diese setzt aber u. a. voraus, daß die vorherige Zugehörigkeit des entwendeten Geldes in eindeutiger Weise durch eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Buchhaltung klargestellt ist. Bewertungsreichtlich kommt es dagegen allein darauf an, ob die Wirtschaftsgüter der Ausübung des freien Berufs als Hauptzweck dienen. Das ist aber für Geldbestände, die aus der freien Berufstätigkeit herrühren, zu bejahen (vgl. schon Urteil des RFH I Ab 55/29 vom 8. März 1929, RStBl 1929, 428). Erst mit ihrer Verwendung für Zwecke, die außerhalb dieser Tätigkeit liegen, also für private Zwecke, scheiden sie aus dem der freien Berufstätigkeit dienenden Vermögen aus. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, war die Vorentscheidung aufzuheben.

Die Sache ist nicht spruchreif. Sie wird deshalb an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Es steht zwar nach den bisherigen Feststellungen des FG fest, daß der Kläger über die vom FA im Einheitswert erfaßten Postscheck- und Bankguthaben sowohl seine beruflichen als auch seine privaten Geldgeschäfte abgewickelt hat. Es läßt sich aus diesen Feststellungen aber noch nicht ersehen, ob die auf diesen Konten eingehenden Beträge ausschließlich aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers stammen oder teilweise privaten Ursprungs sind. Das FG wird darüber noch Feststellungen zu treffen haben. Denn wenn das letztere der Fall ist, könnten diese Beträge aus den Guthaben ausgeschieden werden. Darüber hinaus könnten auch solche Beträge ausgeschieden werden, über die nachweisbar am Stichtag für private Ausgaben bereits verfügt war, z. B. durch Daueraufträge an eine Bank. Auch darüber wird das FG noch Feststellungen zu treffen haben. Dagegen kann die Tatsache, daß ein Teil der an den Stichtagen vorhandenen Bestände für private Ausgaben bestimmt sind, nach den obigen Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69543

BStBl II 1971, 682

BFHE 1971, 567

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Aktienkurs an der Börse mit Chart und Euro
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser /

Der Verlust der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, kann auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd berücksichtigt werden (entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


BFH III R 87/68
BFH III R 87/68

  Leitsatz (amtlich) Hat der Ehegatte des Inhabers einer Einzelfirma der Firma ein Darlehen gegeben, so ist dieses Darlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Betriebsschuld abzusetzen.  Normenkette BewG i.d.F. vor BewG 1965 § 2; BewG ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren