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BFH Urteil vom 11.06.1971 - III R 27/70

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Leitsatz (amtlich)

Geldbestände (Bank- und Postscheckguthaben, Bargeld) gehören nur insoweit nicht zu dem der freien Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen dienenden Vermögen (§ 55 BewG i. d. F. vor BewG 1965), als sie Beträge enthalten, die entweder privaten Ursprungs sind oder über die der Steuerpflichtige nachweisbar vor dem Bewertungsstichtag für private Ausgaben verfügt hat.

Normenkette

BewG i.d.F. vor Inkrafttreten des BewG 1965 § 55

Tatbestand

Das FA hat bei den Einheitswertfeststellungen des Betriebsvermögens des Klägers auf die Stichtage vom 1. Januar 1959 bis 1. Januar 1963 entsprechend den Feststellungen anläßlich einer Betriebsprüfung dem Betriebsvermögen ein Postscheckguthaben, ein Bankguthaben und Bargeld zugerechnet. Der Einspruch hatte in diesen Punkten keinen Erfolg. Dagegen war die Klage in diesen Punkten erfolgreich. Das FG behandelte das Postscheck- und das Bankguthaben sowie das Bargeld unter Hinweis auf das Urteil des BFH IV 221/60 S vom 25. Januar 1962 (BFH 75, 271, BStBl III 1962, 366) nicht als Betriebsvermögen und setzte die Einheitswerte entsprechend herab. Es ist der Auffassung, daß diese Wirtschaftsgüter zum sonstigen Vermögen des Klägers gehören. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seien Geldeingänge mit ihrer Vereinnahmung regelmäßig als entnommen und damit als Privatvermögen anzusehen, weil es bei dieser Gewinnermittlung keiner geschlossenen Kassenführung bedürfe. Damit sei der Nachweis einer klaren Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldbezügen nicht möglich. Für die Einheitsbewertung könne nichts anderes gelten.

Das FA beantragt mit der Revision, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Es wird Verletzung des materiellen Steuerrechts gerügt. Die Revision wird im wesentlichen wie folgt begründet: Das FG habe zu Unrecht die Grundsätze des BFH-Urteils IV 221/60 S (a. a. O.), das zu einer einkommensteuerlichen Frage ergangen sei, auf das Gebiet der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens übertragen. Nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BewG könne es nicht zweifelhaft sein, daß die baren und unbaren Geldbestände des Klägers dem Betriebsvermögen insoweit zuzurechnen seien, als sie für die Weiterführung des Betriebs erforderlich und zur Bestreitung von Betriebsausgaben bestimmt gewesen seien. Das FG habe es unterlassen, Feststellungen dieser Art zu treffen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er hält die Vorentscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient, steht nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BewG dem Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gleich. Zu diesem Vermögen gehören, wie der Senat bereits in dem Urteil III 208/61 U vom 13. März 1964 (BFH 79, 179, BStBl III 1964, 297) entschieden hat, in sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs. 1 BewG alle Wirtschaftsgüter, die der Ausübung der freien Berufstätigkeit dienen. Es ist allein nach diesen Grundsätzen zu entscheiden, ob ein bestimmtes Wirtschaftsgut dazu gehört, und zwar für alle Angehörigen der freien Berufe in gleicher Weise ohne Rücksicht darauf, ob sie ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermitteln. Der Senat hat in dem Urteil III 208/61 U (a. a. O.) hervorgehoben, daß die Art der Gewinnermittlung für das Bewertungsrecht ohne Bedeutung ist. An dieser Auffassung hält er auch im Streitfall fest. Aus ihr folgt, daß die Grundsätze des Urteils IV 221/60 S (a. a. O.) hier nicht angewandt werden können. Sie beruhen ausschließlich auf Erwägungen, die sich aus der Art der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. Denn in dem dort entschiedenen Fall ging es um die Anerkennung eines durch unerlaubte Handlungen eingetretenen Verlustes von Geldbeträgen als Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG. Diese setzt aber u. a. voraus, daß die vorherige Zugehörigkeit des entwendeten Geldes in eindeutiger Weise durch eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Buchhaltung klargestellt ist. Bewertungsreichtlich kommt es dagegen allein darauf an, ob die Wirtschaftsgüter der Ausübung des freien Berufs als Hauptzweck dienen. Das ist aber für Geldbestände, die aus der freien Berufstätigkeit herrühren, zu bejahen (vgl. schon Urteil des RFH I Ab 55/29 vom 8. März 1929, RStBl 1929, 428). Erst mit ihrer Verwendung für Zwecke, die außerhalb dieser Tätigkeit liegen, also für private Zwecke, scheiden sie aus dem der freien Berufstätigkeit dienenden Vermögen aus. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, war die Vorentscheidung aufzuheben.

Die Sache ist nicht spruchreif. Sie wird deshalb an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Es steht zwar nach den bisherigen Feststellungen des FG fest, daß der Kläger über die vom FA im Einheitswert erfaßten Postscheck- und Bankguthaben sowohl seine beruflichen als auch seine privaten Geldgeschäfte abgewickelt hat. Es läßt sich aus diesen Feststellungen aber noch nicht ersehen, ob die auf diesen Konten eingehenden Beträge ausschließlich aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers stammen oder teilweise privaten Ursprungs sind. Das FG wird darüber noch Feststellungen zu treffen haben. Denn wenn das letztere der Fall ist, könnten diese Beträge aus den Guthaben ausgeschieden werden. Darüber hinaus könnten auch solche Beträge ausgeschieden werden, über die nachweisbar am Stichtag für private Ausgaben bereits verfügt war, z. B. durch Daueraufträge an eine Bank. Auch darüber wird das FG noch Feststellungen zu treffen haben. Dagegen kann die Tatsache, daß ein Teil der an den Stichtagen vorhandenen Bestände für private Ausgaben bestimmt sind, nach den obigen Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

Fundstellen

  • Haufe-Index 69543
  • BStBl II 1971, 682
  • BFHE 1971, 567

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