Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 10.02.1987 - VII R 152/84

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. § 10 Abs.1 KraftStG 1979 enthält eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des Haltens der unter diese Regelung fallenden Anhänger. Diese Befreiung ist antragsgebunden und setzt ferner die Zuteilung eines besonderen Kennzeichens voraus.

2. § 2 Abs.5 Satz 2, 1.Alternative KraftStG 1979 läßt die Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung eines Anhängers nicht deshalb entfallen, weil der Anhänger nach § 10 Abs.1 KraftStG 1979 hätte behandelt werden können.

 

Normenkette

KraftStG 1979 § 10 Abs. 1, § 2 Abs. 5 S. 2

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein inländisches Transportunternehmen, erwarb am 28.Dezember 1978 von einem britischen Unternehmer einen in Großbritannien zugelassenen, zuvor für sechs Monate nach Deutschland vermieteten und hier bei einem Unfall beschädigten Trailer (Sattelanhänger). Diesen setzte sie nach Reparatur seit Juli 1979, noch mit britischem Kennzeichen versehen, im Güterverkehr hinter Zugmaschinen ein, für deren Halten eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer erhoben worden war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin wegen der nach seiner Ansicht widerrechtlichen Benutzung des Trailers Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 25.Juli 1979 bis 24.März 1981 fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, jedenfalls nach dem Ankauf des Trailers durch die Klägerin und dessen auf Dauer berechneten Einsatz im Inland oder vom Inland aus sei die Zulassung zum vorübergehenden Verkehr entfallen; mangels inländischer Zulassung sei das Fahrzeug widerrechtlich benutzt worden. Die Besteuerung entfalle nicht aufgrund von § 2 Abs.5 Satz 2, § 10 Abs.1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979, weil die zuletzt bezeichnete Vorschrift als Tarifvorschrift keine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, sondern lediglich eine Steuererleichterung gewähre. Unabhängig davon setze § 2 Abs.5 Satz 2 KraftStG 1979 voraus, daß schon durch das Halten des Fahrzeugs und die Art seiner Benutzung ein Befreiungstatbestand erfüllt wäre; die Vergünstigung nach § 10 Abs.1 KraftStG 1979 könne indessen nur unter bestimmten Voraussetzungen --Antrag, Zuteilung eines besonderen Kennzeichens-- in Anspruch genommen werden.

Mit der Revision gegen dieses Urteil macht die Klägerin geltend, letztlich werde sie durch die Belegung mit Kraftfahrzeugsteuer nur deswegen bestraft, weil der Trailer nicht förmlich zugelassen gewesen sei. § 10 Abs.1 KraftStG 1979 enthalte eine Steuerbefreiung. Da es sich um eine Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger handele, müsse § 2 Abs.5 KraftStG 1979 weit ausgelegt werden.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil dessen Feststellungen es nicht ermöglichen zu entscheiden, von welchem Zeitpunkt an die Klägerin Kraftfahrzeugsteuer wegen widerrechtlicher Benutzung des Fahrzeugs schuldet.

TEXTRichtig hat das FG erkannt, daß die Verwendung des Anhängers durch die Klägerin von dem Zeitpunkt seiner widerrechtlichen Benutzung an zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht der Klägerin führte (§ 1 Abs.1 Nr.3, § 5 Abs.1 Nr.3, § 6, § 7 Nr.3 KraftStG 1979). Widerrechtlich war die Benutzung des Fahrzeugs, wenn dieses zuvor nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs.1, § 5 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr --IKVO-- vom 12.November 1934, BGBl III Gliederungsnr. 9232 - 4, ggf. i.V.m. § 1 Abs.1 der 24.Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung --StVZO-- vom 9.September 1975, BGBl I 1975, 2508) zum vorübergehenden Verkehr zugelassen gewesen sein sollte, jedenfalls nach Ablauf der --einjährigen-- Dauer der Zulassung zum vorübergehenden Verkehr, weil danach mangels inländischer Zulassung die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung nicht mehr vorlag (§ 2 Abs.5 Satz 1 KraftStG 1979; vgl. Urteil des Senats vom 14.Mai 1986 VII R 173/83, BFHE 147, 184, 189, BStBl II 1986, 765). Die Steuerpflicht der Klägerin entfiel nicht aufgrund von § 2 Abs.5 Satz 2, 1.Alternative i.V.m. § 10 Abs.1 KraftStG 1979. Denn das Halten des Fahrzeugs wäre bei ordnungsgemäßer Zulassung im inländischen Zulassungsverfahren nicht --ohne weiteres-- kraftfahrzeugsteuerfrei gewesen. Dieses Ergebnis läßt sich freilich nicht mit der Erwägung begründen, die Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen seien abschließend in § 3 KraftStG 1979 geregelt; § 10 Abs.1 KraftStG 1979 gewähre keine Befreiung, sondern als Tarifvorschrift nur eine Steuererleichterung. Die Befreiungen nach § 3 KraftStG 1979 enthalten zwar enumerative Aufzählungen der begünstigten Fahrzeuge (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.November 1977 II R 117/76, BFHE 123, 525 f., BStBl II 1978, 75, zur entsprechenden Befreiungsvorschrift des früheren Kraftfahrzeugsteuerrechts), doch sind weitere Befreiungen sowohl im KraftStG 1979 (vgl. die in dieses Gesetz nach Erlaß der Vorentscheidung eingefügten §§ 3b bis 3d) als auch außerhalb desselben geregelt (vgl. z.B. § 10 Abs.5 KraftStG 1979 und die darin bezeichnete landesrechtliche Befreiungsregelung; Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen nach zwischenstaatlichem Recht). Auch § 10 Abs.1 KraftStG 1979 --Steuervergünstigung durch Nichterhebung der Steuer für das Halten von Anhängern (§ 10 Abs.1 und 2 KraftStG 1979, § 7 Abs.1 Satz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1979)-- enthält, bezogen auf den betreffenden Anhänger, praktisch eine Steuerbefreiung (ebenso Einführungs- Ländererlaß zum KraftStG 1979, BStBl I 1979, 463, 467; vgl. auch Egly/Mößlang, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 3.Aufl. 1981, Abschn.49b (2) = S.301), obwohl die Gesamtregelung in § 10 Abs.1 bis 3 KraftStG 1979 lediglich zu einer Verlagerung der Kraftfahrzeugsteuer für das Halten des Anhängers auf dasjenige des Zugfahrzeugs führt (Anhängerzuschlag). Das FG hat danach zwar die rechtliche Bedeutung der wie eine Steuerbefreiung wirkenden Steuervergünstigung nach § 10 Abs.1 KraftStG 1979 nicht richtig beurteilt, jedoch zutreffend entschieden, daß § 2 Abs.5 Satz 2, 1.Alternative KraftStG 1979 nicht anwendbar ist, wenn ein Anhänger widerrechtlich benutzt wird, auf dessen Halten die Sonderregelung bei Erfüllung der Voraussetzungen anwendbar gewesen wäre. Sie sind nur gegeben, wenn ein Antrag gestellt und dem Anhänger ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund (§ 23 Abs.1a, § 60 Abs.1 Satz 3 StVZO i.d.F. der Verordnung vom 3.Juli 1979, BGBl I 1979, 901, BStBl I 1979, 459) zugeteilt worden ist. Letzteres ist nur möglich, wenn der Anhänger im inländischen Zulassungsverfahren zugelassen wird, also nicht bei gebietsfremden Fahrzeugen (§ 2 Abs.4 KraftStG 1979). Ohne Antrag und Zuteilung des besonderen Kennzeichens greift die Steuerbefreiung nach § 10 Abs.1 KraftStG 1979 nicht ein, entfällt die Steuerpflicht infolge widerrechtlicher Benutzung nicht deshalb, weil das Halten des Anhängers bei Inlandszulassung mit Zuteilung dieses Kennzeichens auf Antrag nach § 10 Abs.1 KraftStG 1979 hätte unbesteuert bleiben können. Eine "Strafe" kann in der Rechtsfolge der gesetzlich gebotenen Besteuerung nicht gesehen werden. Noch nicht einmal eine steuerliche Doppelbelastung --in besonderen Fällen auch nach neuem Kraftfahrzeugsteuerrecht möglich (Urteil des Senats vom 22.April 1986 VII R 167/83, BFHE 147, 180, 182, BStBl II 1986, 763)-- liegt vor, denn der Anhängerzuschlag berechtigt zum Mitführen beliebiger Anhänger, für deren Halten Steuer nicht erhoben wird, im Rahmen der gewählten Gewichtsklasse (§ 10 Abs.3 KraftStG 1979); er stellt keine Ablösung der Steuer für das Halten eines bestimmten Anhängers dar.

Auch wenn hiernach das FG die Steuerpflicht der Klägerin dem Grunde nach im Ergebnis zutreffend bejaht hat, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Denn es fehlen Feststellungen darüber, ob der Anhänger der Klägerin zum vorübergehenden Verkehr zugelassen gewesen war, d.h. ob ein dazu berechtigender Zulassungsschein mitgeführt wurde, ob das Fahrzeug, falls von einer im Inland zugelassenen Zugmaschine gezogen, nur im grenzüberschreitenden Güterkraft- oder Huckepackverkehr verwendet worden ist, und wann ggf. der letzte Grenzübertritt vor der Standortbegründung im Inland erfolgt ist. Das FG ist davon ausgegangen, daß der Anhänger "jedenfalls" mit dem Erwerb des Eigentums durch die Klägerin und seiner Stationierung im Inland nicht mehr zum vorübergehenden Verkehr zugelassen gewesen, mithin ab Beginn der vom FA vorgenommenen Besteuerung (25.Juli 1979) widerrechtlich benutzt worden sei, und hat, von seinem Standpunkt aus mit Recht, entsprechende Feststellungen nicht getroffen.

Wie der Senat entschieden hat (Urteil in BFHE 147, 184, 187, BStBl II 1986, 765), wird ein im Inland eingesetztes gebietsfremdes Fahrzeug, solange es aufgrund der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum vorübergehenden Verkehr zugelassen ist, nicht ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung, damit nicht widerrechtlich benutzt. Für einen gebietsfremden Anhänger (mit ausländischem Zulassungsschein), der einen regelmäßigen Standort im Inland erhalten hat, beginnt die Jahresfrist mit dem der Standortbegründung vorangegangenen Grenzübertritt; während der Dauer der Zulassung zum vorübergehenden Verkehr ist das Halten des Fahrzeugs kraftfahrzeugsteuerfrei, soweit dies nach zwischenstaatlichem Recht vorgesehen ist (vgl. hier das deutsch-britische Abkommen vom 5.November 1971 i.V.m. Art.2 des Zustimmungsgesetzes vom 14.Mai 1973, BGBl II 1973, 340, BStBl I 1973, 495). Es trifft danach nicht zu, daß schon die Inlandsbeheimatung eines vorher im Ausland zugelassenen Anhängers dessen Zulassung zum vorübergehenden Verkehr ausschließt. Vielmehr gestattet die verkehrsrechtliche Regelung in Fällen der Verlegung des Standorts ins Inland die Weiterbenutzung während einer Übergangszeit von einem Jahr. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Standortbegründung im Inland nicht auf Vermietung, sondern auf käuflichem Erwerb beruht (vgl. auch Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.Dezember 1979 1 Ob OWi 583/79, Verkehrsrechts-Sammlung 58, 227, 230).

Im Streitfalle kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Anhänger vor seinem Erwerb durch die Klägerin und seiner Stationierung im Inland zum vorübergehenden Verkehr zugelassen war, daß die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach zwischenstaatlichem Recht in dieser Zeit gegeben waren und daß die Jahresfrist nach § 5 IKVO noch während eines Teils des Besteuerungszeitraums lief. Das FG wird die entsprechenden Feststellungen nachzuholen und auf ihrer Grundlage zu entscheiden haben, ob die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin schon ab 25.Juli 1979 berechtigt ist oder ob die Klägerin die Steuer erst von einem späteren Zeitpunkt an schuldet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61952

BStBl II 1987, 510

BFHE 149, 329

BFHE 1987, 329

BB 1987, 1658

BB 1987, 1658-1658 (ST)

HFR 1987, 417-418 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Kraftfahrzeugsteuergesetz / § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
    Kraftfahrzeugsteuergesetz / § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger

      (1) 1Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen) mitgeführt ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren