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BFH Urteil vom 09.11.1971 - VI R 109/69

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Fortbildungskosten gehören auch Mehraufwendungen für Verpflegung, die dem Arbeitnehmer aus diesem Anlaß entstanden sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer die Fortbildungsveranstaltungen auf Wunsch des Arbeitgebers oder aus eigenem Entschluß besucht hat und ob sie im Anschluß an den Dienst oder zu anderen Zeiten stattgefunden haben.

2. Die Mehraufwendungen für Verpflegung können nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen berücksichtigt werden. Zur Vermeidung einer unzutreffenden Besteuerung ist zu prüfen, ob nicht etwa ein Anfall von Mehraufwendungen unglaubhaft ist. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Arbeitnehmer, der auf eigene Kosten Fortbildungsveranstaltungen besucht, bestrebt sein wird, seine Aufwendungen möglichst niedrig zu halten.

 

Normenkette

EStG § 9 S. 1; LStDV § 20 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war im Jahr 1966 Angestellter eines Wirtschaftsprüfers in H. Er bereitete sich gleichzeitig auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung vor. Zu diesem Zweck besuchte er an 10 Wochenenden den Lehrgang einer Steuerfachschule in A. bei H. Das FA hat die sonstigen Kosten der Examensvorbereitung im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966 als Werbungskosten anerkannt, Mehraufwendungen für Verpflegung jedoch nicht zum Abzug zugelassen, weil diese Ausgaben nicht auf Dienstreisen entstanden seien.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage, mit der der Steuerpflichtige geltend machte, ihm seien durch den Besuch der Kurse tatsächliche Verpflegungsmehraufwendungen entstanden, hatte Erfolg. Das FG erkannte Verpflegungsmehraufwendungen an. Es führte aus:

Die vom Steuerpflichtigen besuchten Lehrgänge dienten seiner beruflichen Fortbildung. Zu den abzugsfähigen Fortbildungskosten gehörten auch Mehrausgaben für Verpflegung, die durch Teilnahme an den Lehrveranstaltungen verursacht seien. Die Höhe des Mehraufwandes sei zu schätzen, da ein Einzelnachweis nicht möglich oder zumutbar sei (Urteil des BFH VI R 135/67 vom 18. August 1967, BFH 90, 40, BStBl III 1967, 792). Insoweit sei die Heranziehung der in Abschn. 21 Abs. 4 LStR 1966 aufgestellten Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwand bei auswärtigen Dienstreisen geboten. Dem Steuerpflichtigen seien durch den Besuch des auswärtigen Lehrgangs keine geringeren Verpflegungsmehraufwendungen entstanden, als sie bei einer Dienstreise dorthin angefallen wären. Daß der Steuerpflichtige unverheiratet sei, spiele für die Höhe dieses Aufwandes keine Rolle (BFH-Urteil VI 143/60 U vom 11. August 1961, BFH 73, 669, BStBl III 1961, 509). Da der Steuerpflichtige nach seiner glaubhaften Schilderung an 10 Tagen jeweils 10 Stunden abwesend gewesen sei, sei ihm nach seinen Einkommensverhältnissen im Streitjahr gemäß Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 3 LStR 1966 eine Tagespauschale von 10,50 DM, für 10 Tage mithin ein Betrag von 105 DM zu gewähren. Der BFH habe dem zwar bisher lediglich in einem Fall zugestimmt, in dem der Arbeitnehmer den Fortbildungslehrgang auf Wunsch des Arbeitgebers besucht habe (Urteil VI 249/62 U vom 15. März 1963, BFH 76, 818, BStBl III 1963, 298). Besuche der Arbeitnehmer einen solchen Lehrgang aus eigenem Antrieb, könne aber nicht anders entschieden werden.

Mit der Revision beantragt der Revisionskläger (FA), die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, die durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen könnten nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn Arbeitnehmer diese Veranstaltungen auf Wunsch des Arbeitgebers und im Anschluß an den Dienst besuchten (BFH-Urteil VI 249/62 U, a. a. O.). Es könne der Auffassung des FG nicht zugestimmt werden, die Pauschsätze des Abschn. 21 Abs. 4 LStR 1966 seien für den Besuch der Wochenendlehrgänge in A. zu gewähren, da dem Steuerpflichtigen jedenfalls keine geringeren Verpflegungsmehraufwendungen entstanden seien als bei einer Dienstreise. Die Höhe der bei Dienstreisen entstehenden Aufwendungen und auch der Mehraufwand für Verpflegung aus diesem Anlaß werde dadurch beeinflußt, daß der Arbeitnehmer auch auf einer Dienstreise den Betrieb seines Arbeitgebers repräsentiere. Er könne sich deshalb im allgemeinen den bei Reisen üblichen, seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Aufwendungen nicht entziehen. Aus diesem Grunde sei es gerechtfertigt, für die bei Dienstreisen entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen Pauschsätze festzusetzen. Demgegenüber könne ein Arbeitnehmer, der eine Fortbildungsveranstaltung besuche, ohne daß dies auf einem Wunsch des Arbeitgebers beruhe, die Höhe seiner Reisekosten und namentlich seiner Verpflegungsmehraufwendungen weitgehend nach seinen persönlichen Bedürfnissen ausrichten. Erfahrungsgemäß würden solche Arbeitnehmer vielfach besonders preisgünstige Mahlzeiten in Schnellimbißstätten u. dgl. einnehmen. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, die Pauschsätze des Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 3 LStR 1966 auf den Besuch auswärtiger Fortbildungsveranstaltungen entsprechend anzuwenden, soweit nicht der Arbeitnehmer diese Veranstaltung auf Wunsch des Arbeitgebers und im Anschluß an seinen Dienst besuche.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Im Gegensatz zu den als Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabzugsfähigen Ausbildungskosten sind Fortbildungskosten nach ständiger Rechtsprechung abzugsfähige Werbungskosten, soweit sie nicht vom Arbeitgeber erstattet werden und soweit sie nicht gleichzeitig im wesentlichen Umfang der privaten Lebensführung dienen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. u. a. das Urteil des erkennenden Senats VI 249/62 U, a. a. O.). Die als Werbungskosten anzuerkennenden Fortbildungskosten bestehen im allgemeinen aus den Kosten für Lehrgänge, Fahrkosten, Fachliteratur, Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmaterial u. ä. Aber auch Kosten für Wohnung und Verpflegung können zu den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Fortbildungskosten gehören. Voraussetzung ist indessen immer, daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die ausschließlich oder doch ganz überwiegend durch die berufliche Fortbildung verursacht werden (Urteil des erkennenden Senats VI 26/61 U vom 19. Januar 1962, BFH 74, 437, BStBl III 1962, 164). Die Feststellung des Mehraufwandes - also die Abgrenzung des normalen, zur Lebenshaltung zählenden und nach § 12 Nr. 1 EStG nicht absetzbaren Verpflegungsaufwandes von dem Mehraufwand, der durch die beruflich bedingte Abwesenheit vom Wohnort entsteht - ist nur im Wege der Schätzung möglich. Hier eine vereinfachende Lösung zu finden, die ein kaum zumutbares Eindringen in die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen vermeidet, ist der Sinn der Pauschsätze der Abschn. 21 und 26 LStR. Den Ausgangspunkt dieser Regelung bildet die der Lebenserfahrung entsprechende Annahme, daß einem Steuerpflichtigen, der sich aus beruflichen Gründen nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit außerhalb seines Wohnorts aufhält, normalerweise höhere Aufwendungen für Verpflegung erwachsen, als er sie an seinem Wohnort im Rahmen der gewohnten Verhältnisse gehabt hätte (BFH-Urteil VI R 135/67 vom 18. August 1967, a. a. O.). Daß die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Berufsfortbildung außerhalb des Wohnorts nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen steuerlich berücksichtigt werden können, hat der erkennende Senat schon im Urteil VI 249/62 U (a. a. O.) ausgesprochen. In dem dort entschiedenen Fall hat der Arbeitnehmer die Fortbildungsveranstaltungen auf Wunsch seiner Arbeitgeberin besucht. Sie fanden im Anschluß an den Dienst statt. Entgegen der Annahme des FA kann diesem Umstand aber für die Anwendung der bei Dienstreisen geltenden Grundsätze keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Sollte dem Urteil VI 249/62 U eine solche Annahme entnommen werden können, hält der Senat hieran nicht fest. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde Mehraufwendungen des Arbeitnehmers aus Anlaß von Fortbildungsveranstaltungen verschieden behandelt werden sollten je nachdem, ob die Veranstaltungen auf Wunsch des Arbeitgebers besucht werden oder nicht. Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob sie im Anschluß an den Dienst oder zu anderen Zeiten stattfinden. Eine andere Beurteilung würde auch dem von der Rechtsprechung mehrfach aufgestellten Grundsatz widersprechen, daß der Begriff der "Fortbildungskosten" nicht eng zu fassen ist, vor allem, um das zugleich dem Gemeinwohl dienende Streben der Steuerpflichten nach Steigerung der beruflichen Leistung durch Fortbildung auch von der steuerlichen Seite her anzuregen (vgl. z. B. Urteil des erkennenden Senats VI 249/62 U, a. a. O.).

Voraussetzung für die Zubilligung der Pauschbeträge für Mehraufwendungen, die bei Dienstreisen gelten, auf den Besuch auswärtiger Fortbildungsveranstaltungen ist aber stets, daß die Anwendung der Pauschsätze nicht zu einer offensichtlich unrichtigen Besteuerung führt, z. B. weil das Anfallen eines Aufwandes unglaubhaft erscheint. Es ist dem FA darin beizupflichten, daß ein entsprechender Aufwand keineswegs immer anfällt. Nach der Lebenserfahrung wird ein Arbeitnehmer, der auf eigene Kosten auswärtige Fortbildungsveranstaltungen besucht, bestrebt sein, die hierdurch erwachsenden Aufwendungen möglichst niedrig zu halten. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Fortbildungsveranstaltungen auf Wunsch des Arbeitgebers oder aus eigenem Entschluß besucht. Das FG hätte deshalb nicht ohne nähere Prüfung die für Dienstreisen geltenden Pauschbeträge anwenden dürfen. Mit Rücksicht darauf, daß es sich um einen verhältnismäßig geringen Gesamtbetrag handelt, sieht der Senat insoweit aber von einer Beanstandung ab.

Entgegen der Ansicht des FA kann aus dem Umstand, daß der Steuerpflichtige unverheiratet ist, nicht geschlossen werden, daß ihm durch den Besuch der Fortbildungsveranstaltungen überhaupt kein Mehraufwand erwachse. Die Feststellung, ob ein Mehraufwand vorliegt, ist Sache des FG als Tatsacheninstanz. Seine bejahende Feststellung läßt weder einen Verstoß gegen den Inhalt der Akten noch gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen. Der BFH ist darum gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Feststellungen des FG gebunden. Auch ein Unverheirateter kann einen Mehraufwand haben, wenn er seine Verpflegung nicht in der regelmäßigen und gewohnten Umgebung einnehmen und deshalb die günstigsten Möglichkeiten ausnutzen kann. Erkennt man aber einen Verpflegungsmehraufwand an, so spielt der Umstand, daß der Steuerpflichtige unverheiratet ist, in der Höhe dieses Aufwands keine Rolle. Wenn die LStR Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand vorsehen, wird nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Steuerpflichtigen unterschieden (Urteil des Senats VI R 135/67, a. a. O.; vgl. auch das dort angeführte Urteil des Senats VI 143/60 U vom 11. August 1961, a. a. O.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 425921

BStBl II 1972, 147

BFHE 1972, 516

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