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BFH Urteil vom 08.12.1967 - VI R 85/67

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Leitsatz (amtlich)

Vergreift sich der Sachbearbeiter des Finanzamts in der Spalte einer Steuertabelle, so liegt darin in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 92 Abs. 3 AO a. F. (jetzt § 92 Abs. 2). Das gilt für Unrichtigkeiten zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

AO n.F. § 92 Abs. 2 (früher Abs. 3)

 

Tatbestand

Bei der Zusammenveranlagung der Steuerpflichtigen Eheleute (Stpfl.) für das Jahr 1961 setzte das FA die Steuer aus einem Einkommen von 254 750 DM "laut Splitting-Tabelle" auf 94 424 DM fest. Nachdem der Steuerbescheid unanfechtbar geworden war, erkannte das FA, daß die Steuer richtig auf 112 396 DM hätte festgesetzt werden müssen. Der Fehler war dadurch entstanden, daß der Veranlagungsbeamte, weil die ihm vorliegende Tabelle wegen der Höhe des Einkommens ein unmittelbares Ablesen der Steuer nicht gestattete, diese in der Weise ermittelte, daß er das zu versteuernde Einkommen halbierte, die auf den halben Betrag entfallende Einkommensteuer - statt aus der Spalte "Grundtabelle" - aus der Spalte "Splitting-Tabelle" ablas und diesen Steuerbetrag verdoppelte. Die benutzte Einkommensteuertabelle weist die Steuer nach der Grundtabelle und nach der Splitting-Tabelle in zwei nebeneinanderlaufenden Spalten aus. Während aber die gesetzliche Tabelle zu § 32a EStG bis 110 039 DM reicht, ist die benutzte Tabelle (Rehm-Tabelle) entsprechend der Splitting-Tabelle des § 63b EStDV für beide Tabellen bis zu einem Einkommen von 220 079 DM durchgezogen. Den Irrtum des Veranlagungsbeamten bemerkte der Sachgebietsleiter nicht.

Das FA hielt den Fehler für eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 92 Abs. 3 AO a. F. und erließ entsprechenden Berichtigungsbescheid.

Die Klage, mit der die Stpfl. geltend machten, es bestehe die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, hatte keinen Erfolg. Das FG, dessen Entscheidung in EFG 1967, 311 veröffentlicht ist, führte aus: Der Sachbearbeiter habe den zu versteuernden Einkommensbetrag richtig ermittelt und, wie sich aus dem Durchstreichen des Wortes "Grundtabelle" im Berechnungsbogen ergebe, zutreffend den Splitting-Tarif anwenden wollen. Mit dieser Entscheidung sei die Rechtsanwendung und zugleich die Möglichkeit, einen Rechtsfehler zu begehen, beendet gewesen. Das Errechnen der Steuer bzw. ihr Entnehmen aus einer Tabelle sei eine mechanische Tätigkeit; für rechtliche Überlegungen sei dabei kein Raum mehr. Es gebe nur einen richtigen Splitting-Betrag für das zu versteuernde Einkommen. Komme der Beamte zu einem anderen Betrag, so beruhe das auf einer im Sinne des § 92 Abs. 3 AO a. F. einem Rechenfehler ähnlichen, offenbaren Unrichtigkeit.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision, mit der die Stpfl. unrichtige Rechtsanwendung rügen, ist nicht begründet.

Gemäß § 92 Abs. 3 AO a. F. (jetzt Abs. 2) können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten nach der Bekanntgabe einer Verfügung, auch wenn sie unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden. Der Begriff der einem Schreib- oder Rechenfehler "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" ist schwer abzugrenzen. Eine positive, alle Fälle befriedigend lösende Bestimmung des Begriffs scheint nach der langjährigen Erfahrung nicht möglich zu sein. Negativ ist es jedoch allgemeine Auffassung, daß die unrichtige Auslegung oder Nichtanwendung einer gesetzlichen Vorschrift keine "ähnliche offenbare Unrichtigkeit" ist. Besteht auch nur die Möglichkeit, daß der nachträglich erkannte Fehler auf einer irrigen Rechtsanwendung des Bearbeiters beim FA beruht, so ist eine Berichtigung nach § 92 Abs. 3 AO a. F. unzulässig, wie der BFH zuletzt noch z. B. in den Entscheidungen II 121/63 U vom 24. November 1965 (BFH 84, 438, BStBl III 1966, 158) und V 109/61 vom 29. März 1966 (BFH 86, 333, BStBl III 1966, 515) ausgesprochen hat. § 92 Abs. 3 AO a. F. steht wie § 222 AO im Spannungsfeld der Rechtskraft eines Verwaltungsaktes und seiner sachlichen Richtigkeit. Der Gesetzgeber gibt, wie der Inhalt der beiden Bestimmungen zeigt, grundsätzlich dem Prinzip der Rechtskraft den Vorrang. Diese Überlegung und auch der Wortlaut des Gesetzes sprechen dafür, daß § 92 Abs. 3 AO a. F. nur "mechanische" Versehen meint, wie z. B. Versehen bei der Übertragung von Zahlen aus der Steuererklärung oder einem Betriebsprüfungsbericht in den Steuerberechnungsbogen (BFH-Entscheidung I 270/60 U vom 17. Januar 1961, BFH 72, 392, BStBl III 1961, 144) oder Fehler beim Ablesen einer Steuertabelle (BFH-Urteil V 109/61, a. a. O.) oder Fehler bei technisch unrichtiger Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage (BFH-Urteil IV R 84/67 vom 5. Oktober 1967, BFH 90, 106, BStBl III 1967, 793). Kein sicheres Unterscheidungsmerkmal im Sinne des § 92 Abs. 3 AO a. F. ist, ob ein Fehler bei der Bildung des Entscheidungswillens oder bei dessen Erklärung entstanden ist, mit der Folge, daß nur im letztgenannten Falle eine Berichtigung nach § 92 Abs. 3 AO a. F. zulässig sein sollte; denn auch der in der Vorschrift aufgeführte Rechenfehler kann, wie der Senat in der Entscheidung VI R 5/66 vom 10. Februar 1967, BFH 88, 155, BStBl III 1967, 348, dargelegt hat, in einer falschen Willensbildung seinen Ursprung haben (siehe auch BFH-Entscheidungen I 270/60 U, a. a. O.; I 61/61 U vom 4. September 1961, BFH 73, 649, BStBl III 1961, 502).

Die vorstehenden Grundsätze gelten in gleicher Weise zugunsten wie zuungunsten der Finanzverwaltung und der Steuerpflichtigen. Hat etwa der Finanzbeamte einen Einkommensbetrag aus einer Steuererklärung oder aus einem Prüfungsbericht zu hoch entnommen oder hat er sich zuungunsten des Steuerpflichtigen in der Tabelle vergriffen, so müssen solche Fehler auch noch nach der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids berichtigt werden, ohne daß dem Steuerpflichtigen entgegengehalten werden kann, er hätte ein Rechtsmittel einlegen müssen. § 92 Abs. 3 AO a. F. wirkt insofern zweischneidig (Urteile des BFH VI 5/66 und IV R 84/67, a. a. O.).

Nach den einwandfreien tatsächlichen Feststellungen des FG, die den Senat binden, beruhte der Fehler in der Steuerberechnung auf einem Vergreifen in der Tabellenspalte. Der Sachbearbeiter wollte nach dem Vermerk im Berechnungsbogen auf das Einkommen der Stpfl. richtig die Splitting-Tabelle anwenden. Er hatte, da die Tabelle ein Einkommen von 254 750 DM nicht mitumfaßte, zutreffend dieses Einkommen für die Ermittlung der Steuer halbiert (§ 32a Abs. 2 EStG). Damit waren rechtlich die Weichen richtig gestellt. Bei der Ausführung seiner Absicht vergriff sich der Beamte jedoch, indem er den Steuerbetrag nicht aus der Spalte "Grundtabelle", sondern aus der daneben stehenden Spalte "Splitting-Tabelle" entnahm und diesen verdoppelte. Damit nahm er ungewollt das Splitting gewissermaßen zweifach vor, das lag aber offenbar nicht in seiner Absicht.

Das FG hat nicht besonders festgestellt, welche Rolle der Sachgebietsleiter, der die Steuerfestsetzung verantwortlich abgezeichnet hat, beim Zustandekommen des Fehlers in der Steuerberechnung gespielt hat. Wahrscheinlich hat er, ohne die Veranlagung in diesem Punkt näher zu prüfen, die Berechnung des Sachbearbeiters übernommen. Es liegt kein Anhalt vor, daß er etwa in rechtlicher Verkennung der Steuerberechnung nach dem Splittingverfahren bewußt diese fehlerhafte Berechnung des Sachbearbeiters als rechtlich zutreffend gebilligt hat und damit einem Rechtsirrtum unterlegen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412892

BStBl II 1968, 191

BFHE 1968, 468

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