Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.08.1969 - V K 2/68

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine nach §§ 134 FGO, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erhobene Nichtigkeitsklage der im finanzgerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß vertretenen Partei, mit der diese die mangelhafte Vertretung des anderen Beteiligten rügt, ist nicht statthaft. Daraus folgt, daß die Klage durch Urteil (Vorbescheid) als unzulässig zu verwerfen ist (§ 589 Abs. 1 ZPO, §§ 95, 90 FGO).

2. Zur Berechnung der Notfrist i. S. des § 586 ZPO bei einer Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO § 578 ff.

 

Tatbestand

Der Erblasser der Wiederaufnahmeklägerin (Steuerpflichtige) war im Jahr 1959 als Bezirksleiter der Berliner Zahlenlotterie tätig. Der Wiederaufnahmebeklagte (FA) zog ihn mit den Einnahmen aus dieser Tätigkeit zur Umsatzsteuer heran. Die Berufung des Erblassers hatte Erfolg.

Durch das Urteil V 128/64 vom 14. September 1967 (BFH 90, 198, BStBl II 1968, 195) wurde die Vorentscheidung aufgehoben und die Sprungberufung(-klage) gegen den Umsatzsteuerbescheid 1959 abgewiesen. Das Rechtsmittelverfahren vor dem BFH ist anhängig geworden durch die vom LFA Berlin "in der Verwaltungsstreitsache des Vorstehers des Finanzamts X - vertreten durch das LFA Berlin - ... im Namen des Vorstehers des Finanzamtes ..." am 4. März 1964 eingelegte Rechtsbeschwerde, die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision behandelt worden ist.

Mit der Klage vom 7. Oktober 1968 begehrt die Steuerpflichtige nach § 134 FGO in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, das Urteil V 128/64 für nichtig zu erklären. Zur Begründung verweist sie auf den Beschluß des BFH II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (BFH 92, 426, BStBl II 1968, 586), nach dem eine OFD nicht namens des zuständigen FA Revision einlegen kann. Sie führt dazu aus, die durch das LFA am 4. März 1964 eingelegte Rechtsbeschwerde sei demzufolge nicht rechtswirksam, auch der Gegner des nicht ordnungsmäßig Vertretenen habe ein Interesse an der Vernichtung des Urteils, und die Frist für die Erhebung der Klage sei nicht verstrichen, weil die Notfrist nach § 586 Abs. 3 ZPO nicht für Nichtigkeitsklagen gelte.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Klage der Steuerpflichtigen ist gemäß § 134 FGO in Verbindung mit § 589 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben worden ist (§ 589 Abs. 1 ZPO). Die Tatsachen, die ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Notfrist eingelegt wurde, sind glaubhaft zu machen (§ 589 Abs. 2 ZPO).

Es erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob die Klagefrist des § 586 ZPO eingehalten worden ist. Der Steuerpflichtigen war nämlich die Tatsache, daß das FA im gesamten gerichtlichen Verfahren von dem LFA bzw. von der OFD vertreten war, bereits durch die Erwiderung des LFA vom 24. August 1961 auf ihre Sprungberufung und sodann durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde vom 4. März 1964 durch das LFA "im Namen des Vorstehers des FA ..." bekannt. Maßgebend für den Fristbeginn ist u. a. die Kenntnis der Partei von dem Anfechtungsgrund, also von den Tatsachen, die zur Erhebung einer Wiederaufnahmeklage berechtigen. Auf die Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dieser Tatsachen, die die Steuerpflichtige offenbar erst aus dem von ihr angeführten als Urteil bezeichneten Beschluß des BFH II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (a. a. O.) gewonnen hat, kommt es nicht an (Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. Anm. I 2 zu § 586). Der Umstand, daß das FA im Rechtsmittelverfahren vom LFA bzw. von der OFD vertreten war, ist, wie oben dargestellt, der Steuerpflichtigen bereits seit 1961 bekannt. Da bei einer Klage des Gegners der mangelhaft vertretenen Partei - wenn die Klage überhaupt als statthaft angesehen werden kann - die Vorschrift des § 586 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist (Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 28. Aufl., Anm. 2 zu § 586), war die Notfrist im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage vom 7. Oktober 1968 gegen das am 28. November 1967 abgesandte Urteil des BFH V 128/64 nach dem äußeren Anschein verstrichen. Die Steuerpflichtige hat keine Tatsachen dafür glaubhaft gemacht, daß die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben worden ist. Ihr Hinweis auf eine - möglicherweise mißverstandene - Erläuterung bei Stein-Jonas-Schoenke ersetzt die Glaubhaftmachung nicht.

Im übrigen ist nach Ansicht des Senats die Klage an sich auch nicht statthaft. Es wird zwar im Schrifttum (Baumbach-Lauterbach, a. a. O., Anm. 4 zu § 579), allerdings ohne jede Begründung, die Meinung vertreten, die auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage stehe auch dem Gegner des nicht ordnungsmäßig Vertretenen zu. Demgegenüber wird mit überzeugender Begründung, die auch den Grundsätzen der Beschwer im finanzgerichtlichen Verfahren entspricht, der Standpunkt eingenommen, daß der Mangel nur von der nicht vorschriftsmäßig vertretenen Partei, nicht aber auch vom Gegner mit Erfolg gerügt werden kann (Stein-Jonas, a. a. O., 19. Aufl., Anm. II 4, vorletzter Absatz zu § 579). Durch die gesetzliche Forderung nach einer ordnungsgemäßen Vertretung wird lediglich der Schutz der zu vertretenden Partei angestrebt. Der Gegner kann also auch im Falle seines Unterliegens eine Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht erheben.

Bei dieser Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die Grundsätze im Beschluß des BFH II R 31/67 (a. a. O.) auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der FGO anwendbar sind. Zur Frage, ob die OFD zur Einlegung von Rechtsmitteln für ein FA befugt ist, wird auf den Vorlagebeschluß III B 39/67 vom 28. August/25. Oktober 1968 (BFH 94, 110, BStBl II 1969, 94) und auf den Beschluß des Großen Senats des BFH Gr. S. 4/68 vom 10. März 1969 (BFH 95, 366, BStBl II 1969, 435) verwiesen, nach dem ein FA die ihm übergeordnete OFD für das Rechtsmittelverfahren vor dem BFH bevollmächtigen kann.

Die Nichtigkeitsklage der Steuerpflichtigen war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO als unzulässig zu verwerfen. Der Streitwert wurde nach § 140 Abs. 3 FGO bestimmt.

Da es sich bei dem Rechtsmittel der Steuerpflichtigen nicht um eine Revision, sondern um eine Klage handelt, ist § 126 Abs. 1 FGO nicht anwendbar. Es war vielmehr nach § 95 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 FGO durch Urteil zu entscheiden.

 

Fundstellen

BStBl II 1969, 660

BFHE 1969, 385

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 134 [Anzuwendende Vorschriften]
    Finanzgerichtsordnung / § 134 [Anzuwendende Vorschriften]

    Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren