Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.05.1968 - II 24/63

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Auch die sogenannte Ein-Mann-GmbH ist Kapitalgesellschaft im Sinne des Gesellschaftsteuerrechts.

 

Normenkette

KVStG § 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 3, §§ 6, 10 Abs. 1

 

Tatbestand

Alleiniger Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH, ist die E. & Co. KG. Zwischen dieser und der Klägerin besteht ein Organverhältnis mit Ergebnisausschlußvertrag (EAV). Auf Grund dieses Vertrages übernahm die Organträgerin die von der Klägerin erlittenen Verluste zum 31. Dezember 1955 und 31. Dezember 1956. Das Finanzamt – FA – (Beklagter) sah die Verlustübernahme als Leistung auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung an. Nach Ansicht des FA diente die das Jahr 1955 betreffende Verlustübernahme in voller Höhe und die das Jahr 1956 betreffende Verlustübernahme zum Teil der Deckung eines Verlustes am Stammkapital der Klägerin. Die gegen den Gesellschaftsteuerbescheid gerichtete Sprungberufung blieb ohne Erfolg.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wendet sich die Klägerin mit der seit 1. Januar 1966 als Revision zu behandelnden Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, das angefochtene Urteil und den Gesellschaftsteuerbescheid aufzuheben. Da sie eine sogenannte „Ein-Mann-GmbH” sei, müsse geprüft werden, ob sie als Organgesellschaft rechtlich selbständig sei. Bei der Verlustübernahme handle es sich in Wahrheit nur um eine Vermögensverschiebung innerhalb des in zwei Vermögensmassen geteilten Gesamtvermögens einer Einzelperson. Im übrigen ist die Klägerin der Ansicht, die Verlustübernahme durch den Organträger sei nicht auf Grund § 2 Nr. 2 KVStG der Gesellschaftsteuer unterworfen.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 2 Nr. 2 KVStG unterliegen Leistungen der Gesellschaftsteuer, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden.

I. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin wirklich eine Ein-Mann-GmbH ist. Die Geschäftsanteile an ihr gehören weder einer natürlichen noch einer juristischen Person, werden vielmehr von einer Kommanditgesellschaft gehalten. Gesellschafter der GmbH ist die Kommanditgesellschaft als solche (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – II 118/64 vom 11. April 1967, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 89 S. 74 – BFH 89, 74 –, BStBl III 1967, 539); die Kommanditgesellschaft ist jedoch die Gesamtheit ihrer Gesellschafter als Gemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, zum Rechtserwerb der OHG, Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 3. Aufl., § 19, II).

Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, die KG sei als quasijuristische Person Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile, könnte ihrer Ansicht nicht gefolgt werden, ein Organträger, der alle Anteile einer Organ-GmbH in seiner Hand vereinige, sei „weder nach bürgerlichem Recht und Handelsrecht noch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Gesellschafter”. Es ist ein Widerspruch in sich selbst, einerseits davon auszugehen, daß der Organträger sämtliche Geschäftsanteile halte, andererseits jedoch die Gesellschaftereigenschaft zu verneinen, die mit den Geschäftsanteilen unlöslich verbunden ist. Hiervon abgesehen regelt das KVStG den Begriff des Gesellschafters in § 6 Abs. 2; danach gelten als Gesellschafter die Personen, denen die in Abs. 1 der Vorschrift bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen. Geschäftsanteile an einer GmbH sind solche Gesellschaftsrechte. Dies bedarf keiner näheren Begründung.

Die Klägerin ist eine inländische Kapitalgesellschaft. Den für die Gesellschaftssteuer geltenden Begriff der Kapitalgesellschaft bestimmt § 5 KVStG. Nach Abs. 1 Nr. 3 dieser Vorschrift ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Kapitalgesellschaft. Diese Begriffsbestimmung ist für die §§ 2, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und 10 Abs. 1 KVStG maßgebend. Da § 5 Abs. 1 Nr. 3 KVStG nur an die Rechtsform anknüpft, sind die von der Klägerin für die Ein-Mann-GmbH geltend gemachten Besonderheiten für das Gesellschaftsteuerrecht unerheblich. Auf die von Schilling in Hachenburg, GmbHG, 6. Aufl., § 13 Anh. Anm. 1 (vorletzter Absatz) geäußerten Zweifel, die auf seine Ausführungen in der Juristenzeitung 1953 S. 161 ff. zurückgehen, ob der Ein-Mann-GmbH noch eigene Rechtspersönlichkeit zuzusprechen ist und ob das Gesellschaftsvermögen als gebundenes Sondergut des Alleingesellschafters anzusehen sei, das nach den Regeln des GmbH-Rechts zu verwalten sei, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Hiervon abgesehen hat sich das FG gegen die Ansicht der Klägerin mit Recht auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auf Schrifttum berufen. Da die Ansicht des FG der absolut herrschenden Meinung entspricht, ist insoweit nichts hinzuzufügen.

II. Die Übernahme der Verluste 1955 und 1956 der Revisionsklägerin durch die Kommanditgesellschaft ist eine Leistung im Sinne des § 2 Nr. 2 KVStG. Der Senat hat in dem Urteil II 176/61 vom 8. November 1967, BFH 91, 172, BStBl II 1968, 213, entschieden, daß die auf einem Organverhältnis mit EAV beruhende Verlustübernahme eine Leistung ist, die auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt wird; auf diese Entscheidung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 600707

BFHE 1968, 538

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    BFH II 118/64
    BFH II 118/64

      Entscheidungsstichwort (Thema) Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern  Leitsatz (amtlich) Gesellschafterin einer GmbH im Sinne von § 6 Abs. 2 KVStG ist eine KG, die die Geschäftsanteile der GmbH erworben hat; dagegen sind die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren