Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.03.1973 - II R 34/66

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Bundesfinanzhof kann den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung dann nicht zugrunde legen, wenn die tatsächlichen Feststellungen widerspruchsvoll sind. Dieser Mangel führt auch ohne Verfahrensrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

2. Die Steuerbefreiung für das Halten einer Zugmaschine und eines Anhängers, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb und darüber hinaus zur Beförderung von Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn diese Beförderungen nicht von einem Landwirt ausgeführt werden, sondern von einer aus dem Landwirt und seiner Ehefrau bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die ein Fuhrunternehmen betreibt.

 

Normenkette

FGO § 118 Abs. 2; KraftStG § 2 Nr. 6 S. 1 Buchst. a S. 3

 

Tatbestand

Das FG hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine 10,5 ha große Landwirtschaft. Außerdem betreibt er zusammen mit seiner Ehefrau ein Fuhrunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Für ihn sind eine Zugmaschine und ein Anhänger zugelassen. Beide Fahrzeuge verwendet er nicht nur in seinem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch in seinem gewerblichen Fuhrunternehmen zur Holzabfuhr aus den Wäldern zu den Sägewerken und Holzsammelplätzen. Seine Auftraggeber sind Gewerbetreibende.

Auf seinen Antrag bescheinigte ihm das FA (Beklagter und Revisionskläger) zunächst, daß das Halten der Fahrzeuge steuerfrei sei. Später setzte es für das Halten der Zugmaschine und des Anhängers Kraftfahrzeugsteuer fest, weil es zu der Ansicht gelangt war, daß der Kläger "überwiegend als Fuhrunternehmer tätig" geworden, infolgedessen das Halten der Fahrzeuge nicht steuerfrei sei.

Das FG hob Einspruchsentscheidung und Steuerbescheide auf. Die Befreiungsvorschrift des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a und Satz 3 KraftStG sei auch dann anwendbar, wenn - wie hier - "der Halter der Fahrzeuge, abgesehen von seiner gewerblichen Tätigkeit, zugleich auch Land- oder Forstwirt" sei.

Mit der Rechtsbeschwerde - jetzt Revision - rügt das FA die unrichtige Anwendung des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a und Satz 3 KraftStG.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil der vom FG festgestellte Sachverhalt widerspruchsvoll ist. Das FG stellt zunächst fest, daß der Kläger nicht nur einen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch "zusammen mit seiner Ehefrau als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Fuhrunternehmen" betreibt. Im übernächsten Satz stellt es demgegenüber fest, daß der Kläger Zugmaschine und Anhänger nicht nur in seinem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch "in seinem gewerblichen Fuhrunternehmen" verwendet und geht auch in den Gründen seines Urteils davon aus, daß "der Bf ... ein Fuhrunternehmen betreibt". Es ist sonach nicht eindeutig festgestellt, wer das Fuhrunternehmen betreibt: der Kläger oder die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Infolgedessen kann der erkennende Senat nicht prüfen, ob das angefochtene Urteil auf unrichtiger Anwendung des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a und Satz 3 KraftStG beruht. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem von der Steuer befreit "das Halten von ... Zugmaschinen, Kraftfahrzeug-Anhängern hinter Zugmaschinen", solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Land- oder Forstwirt Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert.

Das Tatbestandsmerkmal, daß die Fahrzeuge "in landoder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden", kann hier dadurch erfüllt sein, daß der Kläger die Zugmaschine und den Anhänger in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verwendete und dieser nach Art und Größe die Verwendung der Fahrzeuge wirtschaftlich rechtfertigte. Das weitere Merkmal, daß die Fahrzeuge "ausschließlich" in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, ist nicht erfüllt, weil die Fahrzeuge auch in einem Gewerbebetrieb (Fuhrunternehmen) - zur Holzabfuhr aus den Wäldern zu den Sägewerken im Auftrag von Gewerbetreibenden - verwendet wurden. Beförderungen dieser Art schließen zwar die Steuerbefreiung dann nicht aus, wenn "ein Land- oder Forstwirt" sie ausführt (§ 2 Satz 3 Nr. 6 KraftStG). Ob aber diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben ist, kann nicht beurteilt werden, weil - wie dargelegt - das FG hierzu keine eindeutigen Feststellungen getroffen hat. Hierin liegt ein Fehler der Urteilsfindung, der auch ohne Verfahrensrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.

Beförderte nicht der Kläger (Landwirt), sondern die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Fuhrunternehmen) das Holz aus dem Walde zu den Sägewerken, so ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Denn sonst würden - anders als in dem durch das Urteil des BFH vom 7. Februar 1973 II R 33/66 (BFHE 109, 153, BStBl II 1973, 510) entschiedenen Fall - nicht nur Landwirte, sondern auch Gewerbetreibende in einem über den Wortlaut und Sinn der Befreiungsvorschrift hinausgehenden Maße begünstigt werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens werden dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO). Der Senat hat gemäß §§ 121, 90 Abs. 3 Satz 1 FGO durch Vorbescheid entschieden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70531

BStBl II 1973, 707

BFHE 1973, 472

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 118 [Revision nur bei Verletzung von Bundesrecht; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils]
    Finanzgerichtsordnung / § 118 [Revision nur bei Verletzung von Bundesrecht; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils]

      (1) 1Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. 2Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren